Luftangriff bei Kundus:Fatale Ausnahme

Der deutsche Oberst Klein griff bei seinem Befehl für den Luftangriff von Kundus auf eine ganz bestimmte Klausel in den Einsatzregeln zurück - deren Anwendung ist heikel.

Peter Blechschmidt, Berlin

Der Untersuchungsausschuss zum Luftschlag von Kundus rückt näher, und immer mehr Details der Bombardierung zweier Tanklaster auf einer Sandbank im Kundus-Fluss am 4. September werden bekannt.

Luftangriff bei Kundus: Wer darf wann was? Klicken Sie hier, um sich einen Überblick über die Befehlskette beim Angriff von Kundus anzusehen.

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(Foto: Foto: SZ-Grafik)

Am bisherigen Gesamtbild der Vorgänge ändert dies wenig. Aber je mehr Mosaiksteinchen der Ausschuss in den nächsten Monaten zusammenfügen kann, desto größer ist die Chance, dass am Ende die beiden zentralen Fragen schlüssig beantwortet werden, die bislang trotz vieler Verlautbarungen offen sind.

Die eine Frage ist, was letztlich den deutschen Oberst Georg Klein veranlasst hat, den Bombenabwurf zu befehlen, in dessen Folge zwischen 17 und 142 Menschen - die genaue Zahl wird wohl nie zu ermitteln sein - ums Leben kamen.

Die andere Frage ist, was Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg bei seiner Pressekonferenz am 6. November im Hinterkopf hatte, als er den Luftschlag nicht nur, wie zuvor der inzwischen entlassene Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan, als militärisch angemessen beurteilte, sondern erklärte, auch ohne die begangenen Verfahrensfehler hätte es zu dem Luftschlag kommen "müssen".

Höchste Geheimhaltung

Bis es so weit ist, werden immer wieder neue Einzelinformationen an die Öffentlichkeit gelangen. Dazu gehört der Bericht der Bild-Zeitung vom Donnerstag über die Beteiligung der Elitetruppe Kommando Spezialkräfte (KSK). Deren Operationen laufen normalerweise unter höchster Geheimhaltung ab. Deshalb ist die Aufmerksamkeit stets besonders groß, wenn einmal etwas über einen KSK-Einsatz bekannt wird.

KSK-Soldaten sind unter anderem auf Festnahmen und Geiselbefreiungen spezialisiert. Dass sie immer wieder an Einsätzen gegen gesuchte Taliban-Führer teilnehmen, wird von der Bundeswehr nicht öffentlich verkündet, ist aber unter Eingeweihten kein Geheimnis.

Ihr Einsatz in Afghanistan ist vom Bundestagsmandat gedeckt. Wie stark das KSK in die Vorgänge beim Luftschlag vom 4.September eingebunden war, geht aus den vorliegenden Berichten der deutschen Militärpolizei (Feldjäger) sowie des ersten Untersuchungsteams der Afghanistan-Schutztruppe Isaf nur in Andeutungen hervor. Aus den mittlerweile bekannten Puzzleteilen ergibt sich allerdings ein relativ klares Bild.

Task Force 47

Danach existiert im sogenannten Provinz-Wiederaufbau-Team (PRT) Kundus eine besondere Task Force 47, die aus Soldaten des KSK sowie aus Spezialisten anderer Einheiten besteht. Welchen Auftrag diese Task Force genau hat, will niemand sagen; es ist von "Sicherungsaufgaben" die Rede.

Militärischer Vorgesetzter der Task Force ist der deutsche PRT-Kommandeur; im September also war dies Oberst Klein. PRT und Task Force verfügen jeweils über eigene "Gefechtsstände", aus denen heraus die Operationen der ihnen unterstellten Einheiten geführt werden.

In der Nacht zum 4. September hielt sich Oberst Klein im Gefechtsstand der Task Force auf. Das hatte zwei Gründe. Zum einen ist die Task Force technisch besser ausgestattet als das PRT.

Dies gilt vor allem für das Bild-Übertragungssystem "Rover"'. Mit Hilfe dieses Systems kann ein sogenannter Fliegerleitoffizier auf seinem Bildschirm in Echtzeit Fotos und Videos betrachten, die von Flugzeugen oder Aufklärungsdrohnen gesendet werden.

Fotos und Videos

Einen solchen Kontakt gab es in der Nacht zwischen dem deutschen Leitoffizier in Kundus, einem Oberfeldwebel, und amerikanischen Flugzeugen. Zunächst war ein US-Bomber im Einsatz, der nach den von Taliban entführten Tanklastern gesucht und sie schließlich auf der Sandbank ausgemacht hatte. Dieser Bomber wurde später abgezogen, weil sein Treibstoff zu Ende ging.

Zu der von Oberst Klein dann angeforderten "Luftnahunterstützung" entsandte die US-Luftwaffe später zwei F-15-Kampfflugzeuge. Auch deren Piloten sandten Fotos und Videos auf den Rover-Bildschirm des deutschen Fliegerleitoffiziers. Sie dienten Oberst Klein zur Beurteilung der Lage.

Der Oberst hatte aber noch eine weitere Informationsquelle, und die war der zweite Grund, weshalb sich Klein im Gefechtsstand der Task Force aufhielt. Ein afghanischer Informant, der für das KSK arbeitete, schaute sich in der Nähe der Sandbank um. Er berichtete permanent über sein Handy an seinen KSK-Führungsoffizier. Auf seinen Schilderungen beruhte im Wesentlichen die Einschätzung Kleins, dass es sich bei den Personen im Umfeld der Tanklaster ausschließlich um Taliban handele.

Dies war wichtig, denn eine - unter vielen anderen - Voraussetzungen dafür, dass Klein den Angriff auf die Tanklaster überhaupt anordnen durfte, betrifft den Schutz von Zivilisten. Isaf-Truppen dürfen Luftangriffe nur führen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass keine Unbeteiligten getroffen werden.

Wie sich schon kurz nach dem Luftschlag herausstellte, kamen aber in Kundus Zivilisten zu Tode, unter ihnen solche, die von den Taliban gezwungen worden waren, bei dem Versuch zu helfen, die festgefahrenen Tanklaster wieder flott zu bekommen. Das erklärt auch die große Verärgerung, die Isaf-Befehlshaber Stanley McChrystal kurz nach dem Luftschlag über das Verhalten von Oberst Klein erkennen ließ.

Detaillierte Regeln

Für die Anforderung von Luftnahunterstützung (close air support) hat das Isaf-Kommando detaillierte Vorschriften erlassen. Sie sind enthalten in den Einsatzregeln (rules of engagement), die Bestandteil des Nato-Operationsplans sind. Danach wird Luftnahunterstützung gewährt, wenn die eigenen Truppen Feindberührung haben (troops in contact), wenn eine "unmittelbare Bedrohung" (imminent threat) vorliegt oder wenn Personen oder Gruppen "feindliche Absichten" (hostile intent) erkennen lassen. Alle drei Voraussetzungen waren in der Nacht zum 4. September rund um die beiden Tanklaster nach allen bisherigen Erkenntnissen nicht gegeben.

Deshalb griff - nach den Berichten der deutschen Militärpolizei und des ersten Isaf-Erkundungsteams - Oberst Klein auf Einsatzregel 429 zurück. Deren Punkt 429 a erlaubt Angriffe auf Personen oder Gruppen, die den Isaf-Truppen gewaltsamen Widerstand leisten, wenn diese ihrem Auftrag gemäß der afghanischen Regierung die rechtmäßige Ausübung ihrer Gewalt ermöglichen wollen. Einsatzregel 429 b erlaubt Angriffe auf Personen oder Gruppen, welche die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit von Isaf-Truppen gewaltsam behindern.

Die Ermächtigung zur Anwendung der Einsatzregeln liegt grundsätzlich beim Isaf-Kommandeur. Von Fall zu Fall, vor allem in zeitkritischen Situationen, darf ein Einheitsführer im Range eines Obersten und darüber selbständig die Anwendung von Einsatzregel 429 verfügen.

Voraussetzung dafür ist, dass die angegriffenen Personen klar als Aufständische (insurgents) identifiziert sind, dass sich aus der gegebenen Situation eine unmittelbare lebensgefährliche Bedrohung ergeben könnte oder dass die Aufständischen zu fliehen drohen.

In einer ersten Bewertung kam der deutsche Rechtsberater in Kundus, ein Oberstleutnant, zu dem Ergebnis, dass Oberst Klein vom Rang her berechtigt war, die Einsatzregel 429 anzuwenden. Ob die weiteren Voraussetzungen vorgelegen hätten, hänge davon ab, ob Klein ausreichende Erkenntnisse darüber hatte, "dass es sich bei den in der Nähe befindlichen Personen" um Aufständische handelte.

Einsatzregel 429 ist, wie viele Vorschriften, auslegungsfähig. Das macht ihre Anwendung im konkreten Fall so heikel, zumal die Einsatzregeln nicht in deutscher Fassung vorlagen. Umso schwerer ist nachzuvollziehen, dass Oberst Klein seine Entscheidung ohne Rücksprache mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem deutschen Regionalkommandeur in Masar-i-Scharif, oder mit dem Isaf-Hauptquartier in Kabul traf.

Das jedenfalls ist die bislang gültige offizielle Lesart - dass Klein sich nämlich nur auf die Beratung durch seinen Fliegerleitoffizier verließ und nicht einmal seinen Rechtsberater konsultierte.

Ob die KSK-Soldaten Kleins Entscheidung beeinflusst haben, ist bislang nicht erkennbar. Dies wird eine der vielen Fragen sein, die im Untersuchungsausschuss gestellt werden dürften.

Als Verteidigungsminister Guttenberg am 6. November die Vertreter der Bundestagsfraktionen über den Luftschlag informierte, war von der Task Force angeblich nur am Rande die Rede. Und über die Anwesenheit des KSK wurde angeblich kein Wort verloren.

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