Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist im Dezember 2000 bereits vom Bundestag verabschiedet worden. Gegen dieses Gesetz richtet sich die Klage Bayerns und Sachsens.

Fürsorge- und Unterhaltspflichten: Die amtliche Eintragung der Partnerschaft begründet gegenseitig Fürsorge- und Unterhaltspflichten, und zwar auch nach einer eventuellen Trennung.

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Standesamt: Die rot-grüne Koalition verzichtete darauf, das Standesamt als einzig zuständige Behörde vorzuschreiben, weil dessen Aufgaben von den Ländern bestimmt werden.

Damit wäre dieser Teil in der Länderkammer zustimmungspflichtig geworden. Nun können therotisch auch andere Ämter die Eintragung vornehmen; in der Regel wird es jedoch wohl das Standesamt sein.

Ausländische Lebenspartner: Für den Nachzug ausländischer Lebenspartner wird Rechtssicherheit geschaffen. Die ausländerrechtlichen Vorschriften für Ehegatten erlangen auch für homosexuelle Paare Gültigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Regelungen zur Arbeitsgenehmigung.

Namensrecht: Hier räumt das Gesetz den Partnerschaften alle Möglichkeiten eines Familiennamens wie Eheleuten ein; dazu gehört auch die Möglichkeit eines Doppelnamens.

Verwandtschaftsverhältnisse: Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Partner verschwägert. Auch das Erbrecht wird angepasst.

Ein Sorgerecht ist nur in eingeschränkter Form vorgesehen. Wenn ein Partner ein Kind in die Lebensgemeinschaft mitbringt, erhält der andere Partner lediglich ein Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Dieses "kleine Sorgerecht" beinhaltet auch, dass beide Partner "bei Gefahr im Verzuge" alle Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes vornehmen können. Ein gemeinsames Sorgerecht wie in der Ehe gibt es aber nicht.

Adoption: Die Möglichkeit der Adoption soll es für gleichgeschlechtliche Paare nicht geben. Allerdings kann einer der Partner allein ein Kind adoptieren.

Krankenversicherung: Es ist eine beitragsfreie Mitversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen für Lebenspartner und dessen Kinder vorgesehen. Auch bei der Pflege- und bei der gesetzlichen Unfallversicherung werden Lebenspartner Eheleuten gleichgestellt.

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