Oberst Klein, der Offizier, der den Bombenangriff von Kundus befohlen hat, muss wohl kaum mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Schuldfrage ist politisch.
In Berlin steigt der Druck auf Verteidigungsminister Guttenberg. In Karlsruhe schwindet derweil der Druck auf Oberst Klein - genauer gesagt: Der Druck auf Klein ist praktisch nicht mehr vorhanden.
Die Kundus-Affäre wird für Oberst Klein vermutlich keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. (© Foto: AP)
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Es wird zwar noch gegen ihn ermittelt. Aber das Ergebnis der Ermittlungen steht praktisch schon fest: Dem Oberst und seinem Fliegerleitoffizier kann strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden - um es genau zu sagen: völkerstrafrechtlich. Denn nur das Völkerstrafrecht, nicht das allgemeine Strafrecht, kann nach Ansicht der Bundesanwaltschaft zur Anwendung kommen. Und das Völkerstrafrecht behandelt Täter großzügiger als das allgemeine Strafrecht.
Der Druck in Berlin ist ein politischer Druck; der Verteidigungsminister hat nämlich versucht, seine furchtbare Fehleinschätzung des furchtbaren Bombenangriffs von Kundus anderen in die Schuhe zu schieben. Oberst Klein ist derjenige, der diesen Angriff befohlen hat.
Während in Berlin noch über diese politische Schuld des Verteidigungsministers gestritten wird, ist über die juristische Schuld von Oberst Klein praktisch schon entschieden. Gegen den Oberst und seinen Fliegerleitoffizier wird zwar von der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe noch ermittelt. Aber die Erklärung der Bundesanwaltschaft, dass sie wegen Paragraph 11 Völkerstrafgesetzbuch ermittelt, ist fast gleichbedeutend mit dem Spruch: "Die Soldaten trifft keine strafrechtliche Schuld."
Zur Anwendung kommt, nach ausdrücklicher und zutreffender Erklärung der Bundesanwaltschaft, das Völkerstrafgesetzbuch von 2002, und aus dieser Erklärung ergibt sich praktisch schon die Einstellung des Verfahrens.
Die einschlägigen Vorschriften im Völkerstrafgesetzbuch klingen zwar martialisch. Aber im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht wird nach dem Völkerstrafgsetzbuch nur der Täter bestraft, der vorsätzlich handelt. Fahrlässige Tötung wird nicht bestraft.
In Absatz 1 Ziffer 1 des Paragraphen 11 Völkerstrafgesetzbuch wird bestraft, wer "mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche" richtet. Dem Täter muss diesbezüglich direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Nach den einschlägigen Kommentierungen liegt ein solcher Vorsatz nicht vor, wenn der Täter mit militärischen Mitteln gegen Personen vorgeht, von denen er nicht weiß, ob es sich um gegnerische Soldaten oder um Zivilpersonen handelt.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
In Absatz 1 Ziffer 3 des Paragraphen 11 Völkerstrafgesetzbuch wird bestraft, "wer mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen . . . in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten . . . militärischen Vorteil steht": Der Täter muss also ein Ziel angreifen und dabei "als sicher erwarten", dass er unverhältnismäßige Kollateralschäden herbeiführt. Dieser direkte Vorsatz wird kaum nachzuweisen sein.
Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Völkerstrafrecht ist auch in den internationalen Tribunalen in Den Haag und Arusha noch umstritten. Eine einheitliche Position hat sich noch nicht herausgebildet.
Die Bundesanwaltschaft wird auch die Tötung von Zivilpersonen durch deutsche Soldaten an den Checkpoints in Afghanistan nach dem Völkerstrafgesetzbuch behandeln. Auch hier wird das Verfahren wohl eingestellt werden - weil vorsätzliche Tötung nicht nachweisbar und fahrlässige Tötung nicht strafbar ist.
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Der Bundesgerichtshof würde sich der Rechtbeugung schuldig machen, wenn er der Oberst Klein laufen ließe. Zum ersten kann nicht das sog. Völkerstrafgesetzbuch angewandt werden, denn wir haben Afghanistan nicht den Krieg erklärt. Wir waren vielmehr nur zum Schutz ziviler Projekte in Afghanistan eingeladen. Da kann auch der Spruch von Guttenberg nicht helfen, welcher - in Übrigen erst nach Kundus - von "kriegsähnlichen Zuständen" gesprochen hat. Daher befinden wir uns auf afghanischem Boden dann wenn wir Waffengewalt anwenden ohne angegriffen zu sein, mit der gleichen Berechtigung wie eine ordinäre Räuberbande, welche in ein fremdes Land eingefallen ist und Unschuldige tötet. Dies aber nennt man Mord und wenn man die Hinterhältigkeit und die Heimtücke, wie sie bei Mord gefordert ist, bei dem armen Schwein von Oberst Klein aus subjektiven Gründen entgegen allem Anschein nicht erkennen will, dann ist es mindestens Totschlag, und für diesen muss er bestraft werden. Im Übrigen ist die Tat auch nach dem Völkerstrafrecht strafbar, denn Oberst Klein oder der ominöse Red Baron haben den von den amerikanischen Bomberpiloten vorgeschlagenen Tiefflug über das Gelände, der die meisten Leute einschließlich der vielen Kinder mit Sicherheit vertrieben hätte, ausdrücklich verboten. Für diesen Teil der Tat gibt es auch nach Völkerstrafrecht keine Rechtfertigung.
unterteilt ins Faktische aufgrund einer angenommenen Geltung des deutschen Völkerstrafrechts und der Begründung, dass dieses so nicht gilt:
Zitat:
"Der Täter muss also ein Ziel angreifen und dabei "als sicher erwarten", dass er unverhältnismäßige Kollateralschäden herbeiführt. Dieser direkte Vorsatz wird kaum nachzuweisen sein."
Die Tank-LKW fuhren ohne begleitschutz, abends, direkt in das Tliban-Gebiet herein, und dies in einer lage, die bestimmt war durch die vermutete Gefährdung durch einen Angriff mittels Tank-Lkw.
Selbst WENN Klein NICHT die LKW als Köder ausgebracht hätte, so ist doch die Videoschaltung per Flugzeug und die Bodenbeobachtung und Handykontakt DIREKT Hinweis auf Vorsatz- siehe Verweigerung des sho of force.
Ihr Beitrag hier im Forum bringt die Sache auf den Punkt. Besser als Prantl und sas will was heißen!
@A.Hauss:, wäre zu wünschen, wenn es so ist, wie sie beschreiben, wer klagt?
Erstens:
"Zur Anwendung kommt, nach ausdrücklicher und zutreffender Erklärung der Bundesanwaltschaft, das Völkerstrafgesetzbuch von 2002, und aus dieser Erklärung ergibt sich praktisch schon die Einstellung des Verfahrens."
Krieg oder kriegsähnliche zustände möchten wir zwar allesamt das gemetzel in Afghanistan nennen, aber das Tun der bundeswehr wird nicht durch Guttenbergs Definition oder durch eine Überlegung eines Staatsanwalts zum Krieg, sondern durch das Parlament. Meines und Ihres Wissens hat jedoch der bundestag keinen kriegseinsatz beschlossen oder gar "einen Krieg ausgerufen". Schlicht: das mandat des Parlaments umfast nicht "kriegsähnlichen Konflikt".
Wenn Klein "Krieg führte" -real- und dies bekanntlich keineswegs in Selbstverteidigung, feindkontakt war nicht einmal gegeben, dann ist das ein Privatkrieg von ihm und seiner TF47: ein Fall für das ganz hundsordinäre StGB.
Oder anders aufgezäumt: ab wann it denn der Wiederaufbau in Krieg umgheschlagen? Wann wurde es post der Zeitpunkt des nulla poena wg. sine lege gesetzt?
Im nächsten posting Ihr zweiter fehler analysiert.
Paging