Hessische Sozialrichter rufen das Bundesverfassungsgericht an und wollen die staatlichen Leistungen für den Nachwuchs überprüfen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht soll die staatlichen Sozialleistungen an Familien überprüfen. Einen entsprechenden Antrag hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt soeben nach Karlsruhe überstellt. Damit schert das Gericht in Aufsehen erregender Art und Weise aus der Phalanx der bisherigen Urteile von hohen Sozialgerichten aus, die die neuen gesetzlichen Regelungen stets abgenickt hatten, und fordert eine letztinstanzliche Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts.
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(© Foto: dpa)
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In ihrem Vorlagebeschluss mit dem Aktenzeichen L6AS336/07, der der Süddeutschen Zeitung vorliegt, äußern die fünf Sozialrichter ihre Überzeugung, dass das im Rahmen der Hartz-Gesetzgebung abgesenkte Sozialgeld für Familien verfassungswidrig ist. Vorsitzender des betreffenden 6. Senats ist der bekannte Sozialrechtsexperte Jürgen Borchert.
An diesem Dienstag befasst sich auch das Bundessozialgericht in Kassel mit dieser Thematik. Geprüft werden soll ebenfalls, ob die Begrenzung des Hartz-IV-Satzes für Kinder auf 60 Prozent gegen das Grundgesetz verstößt. Nach der bisherigen Rechtsprechung dieses Gerichts ist eher nicht damit zu rechnen, dass eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. Dieser Meinung aber sind explizit die Darmstädter Richter.
Mit Hilfe von vier Sachverständigen haben Borchert und seine vier Kollegen das Verfahren und das Ergebnis der Bestimmung der Regelleistungen am Beispiel einer Familie mit einer elfjährigen Tochter überprüft, deren Sozialgeld sich auf 207 Euro monatlich belief.
Sie kommen zu dem eindeutigen Ergebnis: Die Leistungen für Familien reichen vorn und hinten nicht. Die Rede ist von "vielfältigen, teils stigmatisierenden Einschränkungen der Eltern".
Der Zugang zu sportlichen, kulturellen und anderen Freizeitaktivitäten sei der Tochter wegen fehlender Geldmittel verschlossen gewesen. Dies habe sogar für schulische Veranstaltungen und das Schulessen gegolten. Familienausflüge hätten ausfallen müssen. In der Summe sei die Unterschreitung des Existenzminimums klar verfassungswidrig.
Die Gewährleistung eines soziokulturellen Existenzminimums ist verfassungsrechtlich durch den Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes) und das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20) garantiert. Dieses soziokulturelle Existenzminimum ist der Dreh- und Angelpunkt zwischen Steuer- und Sozialrecht. Das, was der Staat Bürgern, die sich nicht selbst helfen können, zu leisten hat, darf er bei anderen auch nicht besteuern.
Seit 1990 gilt das auch für Kinder. Allerdings kann hier statt des Freibetrags auch Kindergeld gewährt werden. Wie hoch dieses Existenzminimum und damit auch die Steuerfreibeträge sein müssen, hat das Bundesverfassungsgericht selbst noch nicht entschieden, sondern es hat sich immer an der alten Sozialhilfe orientiert, die seit 2005 im Zuge der Hartz-IV-Reformen durch das Arbeitslosengeld II abgelöst wurde.
Schon zu Zeiten der Sozialhilfe wurde in Fachkreisen moniert, dass das Existenzminimum, das bei der alten Sozialhilfe aufgrund einer Verordnungsregelung von der Bundesregierung festgelegt wurde, immer weiter hinter den Einkommen der unteren Schichten zurückblieb. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jedoch stets, dass das im Prinzip in Ordnung sei; erst in den letzten Jahren deutete es an, dass wohl bald die Grenze der Verfassungswidrigkeit erreicht sein würde.
Seitens der Jurisprudenz werden die Stimmen immer lauter, dass es bei einer so entscheidenden Normsetzung wie der Festlegung der Armutsgrenze nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, diese der Exekutive zu überlassen, vielmehr falle sie unbedingt in den Verantwortungsbereich des Parlaments.
Nach geltendem Recht wurde vom Gesetzgeber das Arbeitslosengeld II mit einem Betrag von pauschal 345 Euro festgelegt. Von diesem sogenannten Eckregelsatz soll der gesamte Lebensunterhalt einschließlich der früher extra gewährten einmaligen Leistungen (etwa Kleidung, Waschmaschinenreparatur etc.) für einen Monat bestritten werden, Kostenträger ist der Bund. Kosten der Unterkunft werden extra übernommen: Kostenträger sind hier die Länder und die Kommunen. Individuelle Sonderfälle werden nicht mehr wie früher berücksichtigt. Für Kinder gelten nur noch zwei Altersgruppen: 0 bis 14, 15 bis 18 Jahre. Die jüngere Gruppe erhält 60 Prozent des Eckregelsatzes als Sozialgeld.
Zweifel in der Fachwelt
In der Fachwelt wurden die Methode und das Ergebnis der Ermittlung des Eckregelsatzes von Anfang in Zweifel gezogen. Dabei verdichtete sich zuletzt der Verdacht, dass insbesondre die Regelleistungen für Kinder vollkommen unzureichend seien. Das Bundessozialgericht allerdings hat in einer Reihe von Urteilen die Sätze für Erwachsene bisher stets gebilligt und das Problem bei Kindern noch nicht gesehen.
Jetzt schert der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts aus der Geschlossenheit der Sozialgerichte aus und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung in Karlsruhe, die einige Jahre auf sich warten lassen kann, wird in der Fachwelt mit Spannung erwartet.
(SZ vom 26.01.2009)
Frauen in Saudi-Arabien
"Die Gewährleistung eines soziokulturellen Existenzminimums ist verfassungsrechtlich durch den Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes) und das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20) garantiert. Dieses soziokulturelle Existenzminimum ist der Dreh- und Angelpunkt zwischen Steuer- und Sozialrecht."
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Guten Tag,
mein Name ist Thomas Kallay und ich bin der Kläger in dem oben genannten Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht.
Der Beitrag von Herrn M. Beise ist leider fehlerhaft.
Das Hessische LSG hat _nicht nur_ die Regelsätze für Kinder zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt, _sondern AUCH_ die Regelsätze für Erwachsene!!!
In dem Beschluß, den man unter http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/7043343409F69560C125754A0032F73E/$file/2008-10-29-L-6-AS-0336-07...pdf downloaden kann, heisst es auf Seite zwei wörtlich:
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II.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Abs 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
§ 20 Abs 1 bis 3 und § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), in der
Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), vereinbar
sind mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs 1 GG,
Art. 3 Abs 1 GG, Art. 6 Abs 1 und Abs 2 GG sowie Art. 20 Abs 1 und 3 GG
(Rechts- und Sozialstaatsprinzip).
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Mit § 20 Abs 1 bis 3 SGB II sind die Regelsätze für Erwachsene gemeint.
Mit § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 sind die Regelsätze für Kinder gemeint.
Ich habe die Online- und Print-Redaktionen der Süddeutschen Zeitung bereits um Korrektur gebeten.
Aus dem Beschluß geht außerdem hervor, daß Öffentlichkeit und Medien und die Gerichte bis dato von der Bundesregierung hinsichtlich des tatsächlichen Zustandekommens der Hartz-IV-Regelsätze im Unklaren gelassen wurden, denn das Hessische LSG hat, ebenso wie wir Kläger auch, festgestellt, daß bis dato die Hartz-IV-Regelsätze nicht gesetzeskonform bemessen worden waren.
Vielmehr hat, obwohl rechtlich vorgeschrieben, tatsächlich bis heute keinerlei Bemessung der Hartz-IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder statt gefunden, wie das Hessische LSG auch festgestellt hat, und wie es die Verbände der Erwerbslosen in Deutschland schon seit Jahren wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kallay
c/o
ARCA Soziales Netzwerk e.V.
37269 Eschwege
http://arcasozialesw.myblog.de
sind die Eckpfeiler von Merkel ,Westerwelle und CO,ihre dem Staat hörige Justiz.
Man sieht das am Falle Zumwinkel und Hartz IV
Weniger Staat als 345 EUR - Hallo Herr Westerwelle, nicht fuer ein Mittagessen, nein, fuer den ganzen Monat, fuer alles!!!
Paging