Das Tragen von Kopftüchern aus religiösen Gründen darf im Schulunterricht verboten werden - wenn die gesetzliche Grundlage gegeben ist. Die aber fehlt in Baden-Württemberg, urteilt das Bundesverfassungsgericht (BVG). Dass die muslimische Lehrerin Fereshta Ludin dort nun unterrichten darf, ist damit noch nicht gewährleistet.

Auf den ersten Blick scheint das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wie ein Sieg Fereshta Ludins, die seit Jahren darum kämpft, mit Kopftuch als Lehrerin arbeiten zu düfen. Tatsächlich aber kann Baden-Württemberg der Muslimin auch weiterhin verweigern, Kinder zu unterrichten - wenn das Land seine Gesetze ändert.

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Denn nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts reicht die gegenwärtige Gesetzeslage in dem Bundesland nicht aus, um einer Muslimin das Tragen des Kopftuchs im Unterricht zu verbieten. Das Urteil erging mit fünf zu drei Stimmen. Drei Richter gaben ein Sondervotum ab.

Das Urteil gibt die Entscheidung über das Kopftuch an den Gesetzgeber zurück. Nach dem Urteil ist es ihm gestattet, angesichts der Zunahme verschiedener Religionsrichtungen in Deutschland das Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule neu zu bestimmen. Er kann religiöse Kleidung für Lehrer untersagen, muss es aber wohl nicht.

Aus der gegenwärtigen Gesetzeslage lasse sich ein Verbot des Kopftuchs und die Einschränkung der Religionsfreiheit jedenfalls nicht begründen, so die Richtermehrheit. Der Fall der Grundschullehrerin Fereshta Ludin wurde an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Baden-Württemberg hatte es 1998 abgelehnt, die aus Afghanistan stammenden Lehrerin Ludin einzustellen, die seit Jahrzehnten in Deutschland lebt und inzwischen die deutsche Staatbürgerschaft besitzt.

Die Muslimin besteht auf dem Tragen des Kopftuchs auch im Unterricht. Baden-Württemberg sah darin eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht in weltanschaulichen Dingen. Die Klage Ludins blieb vor allen Verwaltungsgerichten erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Landes Baden-Württemberg.

Die Lehrerin legte Verfassungsbeschwerde ein und hatte jetzt zumindest einen Teilerfolg. Allerdings kann ihr Baden-Württemberg die Einstellung weiterhin versagen. Dazu muss das Bundesland allerdings zuvor ein entsprechendes Gesetz verabschieden. Das müsste wohl allgemeine Regeln über religiöse Symbole und Kleidung von Lehrern innerhalb der Schule enthalten.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1436/02

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(sueddeutsche.de/AP)