Von pkr

Zwar darf das Land Baden-Württemberg dem Urteil zufolge der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin nach derzeitiger Gesetzeslage nicht verbieten, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Allerdings könnten die Länder Gesetze erlassen, die das Tragen religiöser Symbole in der Schule regeln - ob strenger oder lockerer bleibt den Parlamenten überlassen.

Nach dem Urteil des Zweiten Senates des Karlsruher Verfassungsgerichts fehlt in dem Bundesland eine "hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage", die einen Eingriff in die von der Verfassung geschützte Glaubensfreiheit der Klägerin rechtfertigen könnte.

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Den Länderparlamenten stehe im Schulwesen allerdings "umfassende Gestaltungsfreiheit zu". Sie könnten daher unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes und unter Abwägung der betroffenen Grundrechte "das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule" neu bestimmen, also auch das Recht zum Tragen religiöser Symbole durch Lehrer.

Dabei gaben die Richter keinen Anhaltspunkt, wie der Gesetzgeber die Abwägung vorzunehmen habe. Es sprächen sowohl Gründe dafür "religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen als Mittel der Einübung gegenseitiger Toleranz", als auch dafür, aufgrund des Neutralitätsgebot des Staates striktere Regelungen zu treffen.

Das Urteil wurde als Teilerfolg der klagenden Lehrerin gewertet. Sie hatte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewandt, das ihr die Einstellung als Beamtin auf Probe in den baden-württembergischen Schuldienst verwehrt hatte, weil sie nicht darauf verzichten wollte, ihr Kopftuch auch während des Unterrichts zu tragen.

Das Urteil wurde aufgehoben und der Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück verwiesen. In einem abweichenden Votum kritisierten drei der acht Richter, die Senatsmehrheit versäume es, "Rechtsprechung und Verwaltung zu sagen, wie sie bis zum Erlass eines Landesgesetzes verfahren sollen".

Der Landtag von Baden-Württemberg hatte bereits angekündigt, nicht wegen des Falles Ludin ein neues Gesetz verabschieden zu wollen.

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