Von Von Heribert Prantl

Das Bundesverfassungsgericht verfügt über die höchste juristische Autorität in Deutschland, aber nicht über die Mittel, ein Kopftuch unsichtbar zu machen. Deshalb war von vornherein klar, dass der Streit über das Kopftuch weitergehen wird - unabhängig vom gestrigen Ausgang des Verfahrens. Es geht ja nicht nur um ein Stück Stoff, sondern um die Frage, wie viel fremde Religiosität die Gesellschaft verträgt.

(SZ vom 25.09.2003) - Hierfür ist das Kopftuch Symbol, deswegen wird der Streit so leidenschaftlich geführt. Da könnte statt des Senatsvorsitzenden Winfried § der König Salomon dem 2. Senat in Karlsruhe vorsitzen - auch der in all seiner Weisheit fände den Spruch nicht, der die Eiferei aus der Diskussion nimmt und sie befriedigend beendet. Ein Urteil aus Karlsruhe kann also nicht das Ende, sondern nur der Anfang einer qualifizierten Diskussion sein.

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Gleichwohl ist das Urteil unbefriedigend: Es weicht den Problemen aus, es gibt sie den unteren Instanzen zurück, es drückt der Frau, die mit Kopftuch Lehrerin werden will, keine Entscheidung, sondern einen Packen Fragezeichen in die Hand. Das Gericht hat sich dafür entschieden, nicht zu entscheiden.

Das ist zwar besser als ein definitives Kopftuch-Verbot, aber leider sehr dürftig. Das Gericht hat die Länder aufgefordert, im Rahmen ihrer Schultraditionen gesetzliche Regelungen zu finden. Schultraditionen können aber die Auslegung des Grundgesetzes nicht ersetzen. Das Gericht hat das nicht getan; es wird ihm - in fünf oder zehn Jahren - nicht erspart bleiben.

Es geht nicht um ein "Kopftuch-überall"-Urteil

Es gilt, Missverständnisse auszuräumen: Es geht nur um das Kopftuch, nicht um den Schleier und schon gar nicht um eine komplette Verhüllung des Gesichts, die nur noch Sehschlitze offen lässt. Es geht nicht darum, muslimische Gruppen in Deutschland zu unterstützen, die eine konservative Islamisierung vorantreiben.

Im Gegenteil: Es geht darum, das Selbstbewusstsein von muslimischen Frauen zu stärken, die sich gegen die traditionelle Rolle in häuslicher Abgeschiedenheit wenden und sich stattdessen für ein Berufsleben entscheiden. Es geht nicht um ein "Kopftuch-überall"-Urteil. Es geht um das Kopftuch an der Schule, an einem Ort, an dem sich, wie es der Rechtsgelehrte Ernst-Wolfgang Böckenförde formuliert, "Staat und Gesellschaft begegnen".

Ein Lehrer kann und soll nicht all das, was ihn und seine Persönlichkeit ausmacht, am Eingang der Schule ablegen. Das schlichte Bekenntnis des Lehrers zu seiner Religion, kann, solange es nicht missionarisch und provozierend daherkommt, dazu beitragen, dass er als Persönlichkeit und Autorität anerkannt wird - als jemand, für den es sich zu lernen lohnt.

Schule ist keine geschlossene Welt

Das ist am Einzelfall zu beurteilen; ein Gesetz, wie es die Verfassungsrichter fordern, kann das nicht leisten. Streitpunkt ist die Neutralitätspflicht des Staates.

Sie äußert sich an der Schule anders als an einem Strafgericht. Die Neutralitätspflicht gebietet es dem Staat nicht, den Lehrer zum Neutrum zu machen. Die Schule ist keine Fabrik, in der unter sterilen Bedingungen Chips produziert werden. Schule ist keine geschlossene Welt, in der es die Wirklichkeit nicht mehr gibt.

In allen Schulgesetzen sind Bildungs- und Erziehungsziele formuliert: Da ist, etwa in Niedersachsen, davon die Rede, dass die Schüler befähigt werden sollen, den Gedanken der Völkerverständigung zu erfassen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben. Da ist davon die Rede, dass im Unterricht die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen anders Denkender Rücksicht zu nehmen ist.

Das Bundesverfassungsgericht war noch zu feige

"Achtung vor religiöser Überzeugung" gehört im bayerischen Erziehungsgesetz zu den obersten Erziehungszielen. Nach der baden-württembergischen Verfassung soll in den Schulen der "Geist der Duldsamkeit" walten. Darum geht es im Kopftuch-Fall: Um Duldsamkeit - solange Grenzen, die man im Einzelfall finden muss, nicht überschritten werden.

Die Neutralitätspflicht verbietet es dem Staat, von Amts wegen die Klassenzimmer mit Kreuzen auszustatten, weil dieses Handeln dem Staat zuzurechnen ist. Die Neutralitätspflicht gebietet es dem Staat aber nicht, der Lehrerin das Kopftuch zu entreißen oder, das wäre dann nur konsequent, das Kreuz am Halskettchen.

Bei solchem Kopf- und Halsschmuck handelt es sich, anders als beim Wandschmuck, nicht um einen staatlichen Akt, sondern um ein persönliches Bekenntnis der Lehrerin. Auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht ist die Kopfbedeckung zu einem Gegenstand geworden, der die Angst vieler Menschen vor dem Fremden in Deutschland symbolisiert; man interpretiert es als Zeichen der Abgrenzung. Es ist ihm die Bedeutung wiederzugeben, die es zuallererst hat - es ist dies eine individuelle, religiöse Bedeutung wie bei christlichen Nonnen auch.

Es ist Zeit für ein neues Toleranz-Edikt. Das Bundesverfassungsgericht war noch zu feig dafür. Es mag sich damit entschuldigen, dass man Gelassenheit und Toleranz nicht diktieren kann, sondern lernen muss. Aber ein mutigeres Urteil hätte der Beginn eines gesellschaftlichen Lernprozesses sein können, der dort ansetzt, wo Lernen seinen Ort hat: an der Schule.

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