Der zentrale Satz des Strafrechts heißt: In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung, wie sie das Bundeskabinett nun beschlossen hat, dreht den Satz um. Sie postuliert: In dubio contra.
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Sie ordnet an, einen Gefängnisinsassen, der seine Strafe abgesessen hat, im Zweifel in Haft zu belassen, über das Ende der Strafzeit hinaus - und zwar auch dann, wenn diese "Sicherungsverwahrung" im Strafurteil nicht angeordnet worden ist.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bedeutet: Im Zweifel wird weggesperrt, nicht aufgrund von Schuld, sondern von prognostizierter Gefährlichkeit. Es wird weggesperrt nicht zum Zweck der Strafe, sondern zur Vorbeugung.
Das ist ein rechtsstaatlich heikles Unterfangen, dem der vorliegende Gesetzentwurf nicht gerecht wird. Man sollte den Entwurf wegsperren. Das neue Gesetz wird beim Verfassungsgericht landen, weil es für noch gar nicht begangene Taten straft und den absoluten Ausnahmecharakter dieser Quasistrafe nicht deutlich macht; es tut so, als sei dies eine probate Sanktion.
Daran aber ist das Verfassungsgericht selbst schuld: Es hatte im Februar ein Urteil gefällt, in dem es zwar die Länder für nicht berechtigt hielt, hier gesetzgeberisch tätig zu werden, gleichzeitig aber einen bundesgesetzlichen Handlungsbedarf suggerierte, den es nicht näher beschrieb und der aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht besteht.
Das Gericht war inkonsequent: Hätte es das geltende Bundesrecht, das die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht kennt, für untragbar gehalten, dann hätte es dieses geltende Recht wegen eines Verstoßes gegen das Untermaßverbot für verfassungswidrig halten müssen.
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(SZ vom 11.3.2004)