In camera gegen die NPD? Warum ein Geheimverfahren in Karlsruhe ein gefährlicher Unsinn wäre.
Die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat haben dem Bundesverfassungsgericht ein kleines Päckchen geschickt. Darin befinden sich eine Brille und ein Kerze. Die Brille soll dem Gericht helfen, die Anträge auf Verbot der NPD richtig zu lesen. Und die Kerze soll den Richtern helfen, das vorgelegte Beweismaterial im richtigen Licht zu betrachten.
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Im Beipackzettel findet sich noch ein weiteres Angebot: Sollten die Richter, so heißt es da, mit den hiermit übersandten Hilfsmitteln wider Erwarten noch nicht ganz zurecht kommen, dann wolle man ihnen, allerdings nur hinter verschlossenen Türen, gern noch ein paar weitere Lichter aufstecken. Das freilich müsse dann ganz geheim bleiben, und davon dürfe dann weder die NPD noch die Öffentlichkeit etwas erfahren.
Beleidigung für das Gericht
Dieser Inhalt dieses Päckchens ist eine Beleidigung für das Gericht. Man tut so, als müsse man einem begriffsstutzigen Gremium auf die Sprünge helfen. Das jedenfalls ist der Gehalt des Schriftsatzes, den die Antragsteller an das Gericht geschickt haben: 45 Seiten lang erklären sie den Karlsruher Richtern, wie gut doch der Antrag auf Verbot der NPD fundiert sei und wie wenig es schade, dass man sich beim vorgelegten Beweismaterial auch auf V-Leute des Verfassungsschutzes stützen müsse; das sei halt so und das lasse sich nicht vermeiden.
Der Geheimdienst heiße schließlich Geheimdienst, weil er geheim arbeite - und davon dürfe man auch im Parteiverbotsverfahren nicht abrücken. Deshalb könne man die Karten und die V-Leute auch im Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht nicht aufdecken. Und nur dann, wenn das Gericht dies unbedingt für erforderlich halte, werde man die Identität der V-Leute lüften - allerdings nur in einem so genannten In-camera-Verfahren.
Dieses Angebot wird auf den letzten drei der 48 Seiten gemacht. In camera bedeutet: Nur die Richter und niemand sonst sollen die Informationen über die V-Leute erhalten, schon gar nicht die NPD, die Prozesspartei also, um deren Schicksal es geht.
Es ist dies, mit Verlaub, ein närrischer Vorschlag: Wer eine Partei wie die NPD verbieten will, die den demokratischen Rechtsstaat mit Füßen tritt, der muss dabei die rechtsstaatlichen Prinzipien penibel einhalten. Man kann den Rechtsstaat nicht schützen, indem man seine Grundsätze selber nicht ernst nimmt.
Ein Geheimverfahren gegen die NPD verstößt schon gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Die NPD kann sich zu den Dingen, von denen sie nichts erfährt, auch nicht äußern. Ein Gericht darf sich in seinem Urteil nicht auf Tatsachen stützen, zu denen der Betroffene nicht Stellung nehmen konnte. So ist das in allen Gerichtsverfahren. Wer ausgerechnet in einem Verfahren, in dem eine Partei als verfassungswidrig verboten werden soll, die Verfassung selbst nicht achtet, der diskreditiert sein Vorhaben.
Gleiches Recht wie im Strafprozess
Man stelle sich vor, die Bundesanwaltschaft würde einen angeblichen Terroristen anklagen und verlangen, diesen in einem Geheimverfahren zu lebenslanger Haft zu verurteilen und zum Einzug seines gesamten Vermögens. Man stelle sich weiter vor, das Gericht würde diesem Antrag entsprechen und in seinem Urteil versichern, es habe die Beweise eingesehen, sie seien stichhaltig und das Gericht sei völlig überzeugt von der Schuld des Angeklagten - es könne aber leider nicht mitteilen, worauf sich diese Überzeugung gründet. Dies ist unvorstellbar. Was aber für den Strafprozess gilt, das gilt auch für das strafprozessähnliche Parteiverbotsverfahren.
Die Antragsteller haben dem Gericht verschmutztes Beweismaterial präsentiert. Sie müssen es säubern. Das geht nur so: Das Gericht muss darüber aufgeklärt werden, welche Information über die NPD von welcher Person stammt. Und um den Beweiswert der Information dann würdigen zu können, muss die Identität jedes V-Manns aufgedeckt werden. Wenn die deutschen Innenminister dies weiterhin verweigern, dann sind sie es, die Brille und Licht brauchen - und zudem ein Exemplar des Grundgesetzes.
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