Eine Demokratie schützt auch diejenigen, die sie verhöhnen. Das ist aber dennoch kein Grund, untätig dabei zu stehen, wenn Rechtsextreme auf Demonstrationen Nazi-Gewalt verherrlichen und deren Opfer verunglimpfen. Ein Kommentar von Heribert Prantl.

Der Weg Deutschlands zum Grundgesetz führt durch Abgründe. Am Wegrand stehen Gestapo, Volksgerichtshof, Bergen-Belsen und Lidice.

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Am Wegrand stehen Zwangsarbeiter, Herrenmenschen und die Opfer des von Hitler provozierten Bombenkrieges. Am Wegrand stehen die 1,2 Millionen Ermordeten von Auschwitz. Am Wegrand steht die Weiße Rose. Am Wegrand lesen wir das letzte Wort des Angeklagten Bogner aus dem Auschwitz-Prozess: "Ich habe nicht totgeschlagen, ich habe Befehle ausgeführt."

Menschenwürde achten und schützen

Das Grundgesetz beginnt deshalb mit dem Gedenken an Auschwitz, Dachau und Treblinka. Die Erinnerung daran steht als Mahnung in Artikel 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Der Staat findet seine Rechtfertigung darin, dass er diese Würde achtet und schützt.

Die Freiheits-Grundrechte des Grundgesetzes sind, so sagt der Politikwissenschaftler Joachim Perels, die rechtliche Antwort auf die Erniedrigung und Auslöschung der Individuen durch ein System planmäßiger Willkür. Diese Grundrechte bewahren die Erinnerung an ihre systematische Beseitigung im so genannten Dritten Reich.

Diese Genese gilt es zu beachten, wenn darüber gestritten wird, wie mit den Neonazis in Deutschland umgegangen werden soll. Das heißt erst einmal: Neonazis genießen Grundrechte wie jeder andere auch, aber diese Grundrechte dürfen nicht missbraucht werden, um das Gedenken zu verhöhnen, das sie verkörpern.

Nicht verschärft, sondern präzisiert

Das spielt für die Abfassung der Ausführungsgesetze eine Rolle. Und das ist der Grund dafür, warum der Vorstoß von Bundesinnenminister Schily zu einer Änderung des Versammlungsrechts sinnvoll ist: Eine Demonstration soll künftig auch dann verboten werden können, wenn zu erwarten ist, dass dort die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht und verharmlost wird oder wenn ein solcher Aufzug an einem Gedenkort veranstaltet werden soll.

Das ist keine Verschärfung des Versammlungsrechts, das ist seine Präzisierung.

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