Kolumne:Verfassungsfeinde

Frei

Ein wenig mehr Entschlossenheit gegenüber denjenigen, die unsere freiheitlich-demokratische Ordnung bekämpfen, täte gut in diesen Tagen.

Von Norbert Frei

Das Parteiverbot, so hat uns das Bundesverfassungsgericht kürzlich wieder einmal bedeutet, sei die "schärfste und überdies zweischneidige" Waffe des Rechtsstaats - und deshalb mit größter Umsicht zu gebrauchen. Wer wollte dem widersprechen? Schließlich hat die übergroße Mehrheit der Deutschen keine Lust auf einen autoritären Staat. Auch die Versammlungsfreiheit gehört zu den heiligen Werten unserer säkularen Demokratie. Solange es gewaltfrei und unvermummt geschieht, dürfen alle demonstrieren, für oder gegen was sie wollen. Es gibt keine Gedankenpolizei, mögen Populisten und Verschwörungstheoretiker auch das Gegenteil behaupten. Mit Blick auf die wachsende Zahl alt- und neurechter Demokratieverächter stellt sich eher die Frage, ob unsere Justiz - bis hinauf zum Verfassungsgericht - inzwischen nicht etwas zu viel von jener selbstbewussten Gelassenheit an den Tag legt, die unser Gemeinwesen nicht immer ausgezeichnet hat und die schon deshalb im Grundsatz zu begrüßen ist.

Die Gewissheit erstaunt, mit der die Verfassungsrichter die NPD als quantité négligeable abtaten

Sechzehn Jahre nach Beginn des ersten ist nun auch das zweite NPD-Verbotsverfahren gescheitert. Mehr als das Urteil im Ganzen hat mich die Gewissheit erstaunt, mit der die Richter die "nationalen Demokraten" einstimmig als quantité négligeable abtaten: Diese arbeiteten zwar "planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin", aber es seien ihrer zu wenige, als dass ein Erfolg ihres Handelns "zumindest möglich" erscheine. Das Argument überrascht umso mehr, als das Gericht ausdrücklich festhält, dass die NPD 2014 in Sachsen mit 4,9 Prozent und 2016 in Mecklenburg-Vorpommern mit 3,0 Prozent den Wiedereinzug in die Landtage "knapp" verpasst und bei Kommunalwahlen "vor allem in den neuen Ländern" seit 2015 nicht weniger als 367 Mandate errungen habe.

Nun bin ich kein Jurist, aber als Historiker weiß ich, wie wirkungsvoll das erste Parteiverbot in der Geschichte der Bundesrepublik gewesen ist: Als die Sozialistische Reichspartei, die zwar auf das "National-" vor ihrem Namen verzichtet hatte, sonst aber alle Insignien einer Nachfolgeorganisation der NSDAP aufwies, 1952 verboten wurde, half das der politischen Kultur der jungen Demokratie ungemein. Dank dieser normativen Abgrenzung nach rechts war schlagartig klar, dass, wer fortan politisch mitgestalten wollte, von Positionen der Nazis besser Abstand hielt.

Ganz anders die Lage beim Verbot der KPD vier Jahre später: Der in CDU-Kreisen als "rot" geltende Erste Senat hatte die Entscheidung lange vor sich hergeschoben - so lange, bis ihn das Adenauer-Kabinett zugunsten des Zweiten Senats um seine Zuständigkeit zu bringen drohte. Als die genötigten Verfassungsrichter am 17. August 1956 ihr Urteil schließlich verkündeten, wusste sich deren indignierter Präsident Josef Wintrich, ein bayerischer Katholik, zu distanzieren: Die Verantwortung für das Verbot trage allein die Bundesregierung, denn dem Gericht seien "politische Zweckmäßigkeitserwägungen" versagt. Tatsächlich hatte Bonn ein ziemlich überflüssiges Signal erwirkt: Der Kalte Krieg ging zwar heftig weiter, aber aus der Wirklichkeit der boomenden jungen Bundesrepublik war der Parteikommunismus schon vor dem Verbot so gut wie verschwunden. Dies nicht zuletzt, weil Staatsschutz und Justiz in den Jahren davor einen maßlosen Feldzug gegen Mitglieder und Sympathisanten der KPD geführt hatten.

Die Zeiten einer blindwütigen Justiz sind glücklicherweise vorbei. Aber das sollte nicht die notwendige Entschlossenheit gegenüber den Feinden unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung verhindern. Konsequenz ist nicht nur gegenüber Islamisten geboten. Auch die radikale Rechte ist dabei, unerträgliche "Dominanzzonen" aufzubauen. Bezogen allein auf die NPD mochten die Karlsruher Richter diesem Argument der Kläger nicht folgen. Doch weitet man den Blick ein wenig, dann sieht man sehr wohl, was die Kläger in Karlsruhe vortrugen: Mit einer Mixtur aus Einschüchterung und "nationalrevolutionärer Graswurzelarbeit" nehmen die Völkischen Einfluss auf den Alltag der Menschen: als volksgemeinschaftliche Kümmerer wie als Verbreiter einer "Atmosphäre der Angst".

Wer diese Schilderungen bezweifelt, der muss nicht in den notorischen Nordosten reisen, der kann sich auf Thüringer Dörfern umsehen. Aber der sollte dann auch nach Jena fahren, in eine Stadt, deren Bürger sich seit vielen Jahren entschlossen gegen rechte Aufmarschierer wehren - und deren Rathausspitze immer wieder mit verwaltungsgerichtlichen Auslegungen eines Versammlungsrechts konfrontiert wird, die es den Braunen zum Beispiel gestatten, am 20. April (Hitlers Geburtstag) einen Fackelzug auf der B 88 (im Symbolhaushalt der Rechten: "Heil Hitler") zu veranstalten. Die fünfzehnfache Übermacht, die sich den 200 Rechten im vorigen Jahr entgegenstellte, war ein paar Monate später erneut gefordert: Als das Oberverwaltungsgericht Gera den Antrag der Stadt ablehnte, einen Nazi-Aufmarsch am 9. November zu untersagen.

Warum eigentlich, so fragte mich kürzlich ein kluger Kommunalbeamter zum Stichwort Volksverhetzung, nimmt keine Polizeistreife die unglaublichen Tätowierungen in Augenschein, denen man im Sommer in manchen Thüringer Freibädern ausgesetzt ist? Und weil ich kein Jurist bin, füge ich die aus Juristensicht vermutlich naive Frage hinzu: Weshalb ist es bis heute nicht ein einziges Mal gelungen, einem völkischen Hetzer vor dem Bundesverfassungsgericht mit Artikel 18 Grundgesetz Einhalt zu gebieten? Denn danach verwirkt sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wer diese "zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht". Ein solches Zeichen der Entschlossenheit täte gut.

Norbert Frei lehrt Neuere und Neueste Geschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und leitet das Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts.

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