Kinderwunsch:Setzkasten-Biologie

Die Gerichte haben im Falle einer jungen Frau richtig geurteilt.

Von Werner Bartens

Sie will sich ihren Traum erfüllen - und mutmaßlich auch den ihres verstorbenen Mannes: Ein gemeinsames Kind, durch künstliche Befruchtung mit dem Sperma des Gatten entstanden, nachdem beiden zu Lebzeiten kein Nachwuchs vergönnt und er im Alter von nur 38 Jahren nach einer Herztransplantation gestorben war.

Der intime Wunsch nach einem Kind von dem, der ihr am nächsten war, ist verständlich. Und doch haben das Landgericht Traunstein und nun auch das Oberlandesgericht München die Herausgabe des gefrorenen Spermas abgelehnt. Als letzte Instanz bliebe der Bundesgerichtshof. Doch ist es überhaupt angemessen, dass sich Juristen in so private Dinge einmischen und damit sogar die Lebensplanung der Frau zunichte machen?

Ein großes Unbehagen bleibt in jedem Fall. Doch tendenziell haben die Gerichte gutes Gespür bewiesen. Zu befremdlich werden sonst die Konstellationen einer Zeugung. Soll tatsächlich das Kind eines schon länger Verstorbenen ausgetragen werden, auch wenn dies zu Lebzeiten sein Wunsch war? Will man einem Kind wirklich zumuten, dass es erfährt, auf eine solche Weise gezeugt worden zu sein? Der Wille der Frau ist nachvollziehbar, in anderen Ländern wurden vergleichbare Begehren schon erfüllt. Doch damit droht Zeugung unter Ausklammerung des Schicksals und Biologie aus dem Setzkasten. Das Gericht hat richtig entschieden.

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