Ein Urteil aus Karlsruhe - mit weitreichenden Folgen für die Strafverfolgung: Der "genetische Fingerabdruck" darf nur unter bestimmten Bedingungen gespeichert werden.

Der "genetische Fingerabdruck" eines Straftäters darf nur gespeichert werden, wenn von dem Verurteilten auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind. Dies müssten Gerichte im Einzelfall aber begründen, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.

Bild vergrößern

(© Foto: dpa)

Anzeige

Damit gaben die Richter zwei Straftätern recht. Beide waren zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, der eine wegen Unterschlagung und versuchter Nötigung, der andere wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei. Trotzdem hatten die Amtsgerichte Hannover und Augsburg Speichel- oder Blutproben für den "genetischen Fingerabdruck" angeordnet.

Aus Sicht der 2. Kammer des Zweiten Senats verletzt diese Anordnung das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", also den Datenschutz. Gerichte müssten für jeden Einzelfall darlegen, warum von dem Verurteilten weitere schwerwiegende Straftaten drohten, legten die höchsten deutschen Richter fest. Die Begründungen ließen "nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist".

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur "bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf". Wenn ein Gericht von einer im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweiche, müsse dies im Einzelnen begründet werden.

In einem im Januar 2001 veröffentlichten Grundsatzbeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" beispielsweise von Sexualverbrechern gebilligt. Der "genetische Fingerabdruck" gilt als eine der zuverlässigsten Methoden zur Identifizierung von Straftätern.

Bei rund der Hälfte aller Tötungs- und Sexualdelikte können Spuren mit den Erbinformationen gesichert werden. Wenige Hautschuppen reichen zum Beispiel für eine Analyse der DNS-Kette, dem Träger des menschlichen Erbguts, aus.

(Az: 2 BvR 287/09 und 2 BvR 400/09 - Beschluss vom 22. Mai 2009)

Leser empfehlen 
Lesetipp aus der aktuellen SZ: Die Pflicht zur Kür

Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...