Ein Urteil aus Karlsruhe - mit weitreichenden Folgen für die Strafverfolgung: Der "genetische Fingerabdruck" darf nur unter bestimmten Bedingungen gespeichert werden.
Der "genetische Fingerabdruck" eines Straftäters darf nur gespeichert werden, wenn von dem Verurteilten auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind. Dies müssten Gerichte im Einzelfall aber begründen, betonte das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
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(© Foto: dpa)
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Damit gaben die Richter zwei Straftätern recht. Beide waren zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, der eine wegen Unterschlagung und versuchter Nötigung, der andere wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei. Trotzdem hatten die Amtsgerichte Hannover und Augsburg Speichel- oder Blutproben für den "genetischen Fingerabdruck" angeordnet.
Aus Sicht der 2. Kammer des Zweiten Senats verletzt diese Anordnung das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", also den Datenschutz. Gerichte müssten für jeden Einzelfall darlegen, warum von dem Verurteilten weitere schwerwiegende Straftaten drohten, legten die höchsten deutschen Richter fest. Die Begründungen ließen "nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist".
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur "bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf". Wenn ein Gericht von einer im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweiche, müsse dies im Einzelnen begründet werden.
In einem im Januar 2001 veröffentlichten Grundsatzbeschluss hatte das Bundesverfassungsgericht die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" beispielsweise von Sexualverbrechern gebilligt. Der "genetische Fingerabdruck" gilt als eine der zuverlässigsten Methoden zur Identifizierung von Straftätern.
Bei rund der Hälfte aller Tötungs- und Sexualdelikte können Spuren mit den Erbinformationen gesichert werden. Wenige Hautschuppen reichen zum Beispiel für eine Analyse der DNS-Kette, dem Träger des menschlichen Erbguts, aus.
(Az: 2 BvR 287/09 und 2 BvR 400/09 - Beschluss vom 22. Mai 2009)
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Ich fürchte, es ist Ihnen entgangen, dass es in dem heute veröffentlichten Beschluß des BVerfG nicht um die Frage der Zulässigkeit der Verwendung molekulargenetischen Materials zur Tataufklärung in einem laufenden Ermittlungsverfahren geht, sondern um die Entnahme von Körperzellen, deren molekulargenetische Untersuchung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für etwaige künftige Strafverfahren gegen den Betroffenen. Das macht einen erheblichen Unterschied.
Die Tatsache allerdings, dass das BVerfG erneut hierüber zu entscheiden hatte, zeigt, wie lax die Tatgerichte die höchstrichterlichen Vorgaben das Verfassungsrecht betreffend handhaben, hatte das BVerfG doch über die an die rechtliche Zulässigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wiederholt entschieden.
@oildrum: Dann weißt, daß Gewaltenteilung nicht funktioniert wie es in der Verafssung steht. Gewaltenteilung heißt: Die politischen Parteien haben alle Staatgewalt, und du als Bürger hast keine Gewalt. Die Bürger in Deutschland sind ja auch nicht "systemrelevant".
Was aber wenn sie in Pension gehen und die oft unsäglichen Politiker willfährige Juristen einstellen?
Das "Kinderpornogesetz" - eine üble Volksverdummungsgeschichte- wurde gerade für eine Woche auf Eis gelegt- dann wird es aber doch durchgewunken um die Zensur zu verbessern und den gläsernen Bürgernoch besser darstellen zu können?
Ist ein guter und wichtiger Hinweis. Ich meine klar es hilft schnell gewisse Straftäter zu identifizieren. Dass die DNA nicht alles beweist haben wir ja auch schon gelernt. Ich erinnere an die jüngste Vergangenheit mit der misteriösen Täterin, die in der Verpackung der Wattestäbchen sass.
Aber vielleicht kommt es auch in Gehirnen von Juristen an, dass es ein wichtiger Beweis sein kann, aber dass er sicherlich durch andere Indizien bestätigt werden muss. Generell finde ich allerdings, dass es ok ist alle DNA Analysen zu speichern.