Erst vergangene Woche hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass das Wegsperren gefährlicher Straftäter rechtens ist. Nun urteilten die Richter über die erst nach Verurteilung und Inhaftierung angeordnete Sicherungsverwahrung: Diese in einigen Bundesländern geübte Praxis ist verfassungswidrig - aus formalen Gründen.
Nur der Bund sei befugt, solch ein Gesetz zu erlassen, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG). Allerdings gilt die nachträgliche Sicherungsverwahrung befristet bis zum 30. September 2004 weiter.
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Bis dahin kann der Bund entscheiden, ob er das nachträgliche Wegsperren mit einem Gesetz regelt. Danach wäre es dann möglich, besonders rückfallgefährdete Straftäter nach ihrer Haftverbüßung in Verwahrung zu nehmen, obwohl das bei ihrer Verurteilung weder angeordnet noch angedroht wurde.
Erst vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Sicherungsverwahrung grundsätzlich dem Grundgesetz entspreche.
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(sueddeutsche.de/AFP/AP/dpa)
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