Ein Kommentar von Heribert Prantl

Mit seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz hat das Verfassungsgericht den politischen Irrglauben zurückgewiesen, dass der Terror seit dem 11. September 2001 zu außergewöhnlichen Maßnahmen berechtigen könne. Bei der Verteidigung des Rechts gegen den Terror darf das Recht dem Terror nicht geopfert werden.

Es gibt Urteile, die machen ganze Bibliotheken zu Makulatur. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen das Luftsicherheitsgesetz ist so ein Urteil. Es beendet schier endlose Debatten, ob auf der Grundlage des geltenden Grundgesetzes die Streitkräfte zum Schutz der inneren Sicherheit eingesetzt werden können. Es beendet auch den Versuch des Bundesinnenministers, die Fußball-Weltmeisterschaft als Einstieg in solche Inlands-Einsätze zu nutzen.

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All das geht nicht, jedenfalls nicht ohne Grundgesetzänderung; vorher dürfen Soldaten nicht als Polizisten eingesetzt werden. Und eine solche Grundgesetzänderung wäre zwar möglich, aber schädlich. Denn das ist die zweite Lehre aus diesem Urteil: Der Terrorismus darf den Gesetzgeber nicht zu Mitteln und Methoden verleiten, welche die Zivilität eines Landes und seiner Rechtsordnung gefährden.

Das Luftsicherheitsgesetz sollte die Rechtsgrundlage dafür sein, dass entführte Flugzeuge samt Besatzung und Passagieren von der Bundeswehr abgeschossen werden dürfen. Diese Rechtsgrundlage ist nun vom höchsten deutschen Gericht abgeschossen worden.

Es hat eine doppelte Anmaßung des Gesetzgebers verurteilt: Anmaßung eins war das verfassungswidrige Vorhaben, die bewaffneten Streitkräfte auch im Inneren einzusetzen. Damit war das Luftsicherheitsgesetz schon aus formellen Gründen verfassungswidrig.

Anmaßung zwei war die gesetzliche Ermächtigung, die Opfer einer Entführung durch den Abschuss des entführten Flugzeugs gezielt zu töten. Eine solche Ermächtigung, so Karlsruhe, widerspreche der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde, also dem Verbot, Menschen nur als Sache, nämlich als Teil des entführten Flugzeugs zu sehen. Damit war das Gesetz auch inhaltlich verfassungswidrig.

Und damit wurde auch noch ein politischer Irrglaube zurückgewiesen: Der Glaube daran nämlich, dass der Terror seit dem 11. September 2001 zu außergewöhnlichen, zu extralegalen Maßnahmen berechtigen könne. Bei der Verteidigung des Rechts gegen den Terror darf das Recht dem Terror nicht geopfert werden - das ist das große Fazit dieses Urteils.

Das Luftsicherheitsgesetz war der objektiv untaugliche Versuch, das Unregelbare zu regeln: Wann darf der Staat hundert Menschen töten, um so, vielleicht, tausend Menschen zu retten?

Die einzige Antwort, die es darauf geben kann, ist die: Er darf es nie. Ein Minister ist nicht der liebe Gott. Kein Gesetz darf ihm eine Ermächtigung geben, die einen Menschen zu opfern, um andere vielleicht zu retten. Menschenleben sind nicht quantifizierbar oder qualifizierbar. Das für verfassungswidrig erklärte Gesetz hat die Grenzen des Rechts verkannt:

Nichts und niemand kann die Tötung unschuldiger Menschen durch staatliches Handeln rechtfertigen. Das Recht kann nur die furchtbare Situation entschuldigend berücksichtigen, in der sich ein Befehlsgeber befindet - und von Strafe absehen, wenn er den Abschuss angeordnet hat.

Das Recht kann ihm aber nicht Recht geben. Der Abschuss ist und bleibt eine Straftat, auch wenn diese wegen der besonderen Umstände straflos bleiben sollte.

In der Rechtswissenschaft spricht man hier zutreffend von einem übergesetzlichen Notstand, weil sich jedes Handeln, das unschuldige Menschen opfert, rechtlichem Segen entzieht. Sicherlich: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen - aber es darf sich dabei nicht selbst in Unrecht verwandeln.

Eine solche Verwandlung findet auch statt, wenn immer wieder überlegt wird, in extremen Ausnahmefällen Folter von Staats wegen zuzulassen: etwa dann, wenn viele Menschen um den Preis der peinlichen Befragung eines Einzelnen gerettet werden sollen. Gegen all diese Überlegungen stellt sich das Verfassungsgericht mit seiner Warnung davor, Menschen als Mittel zum Zweck zu machen und ihnen damit die Personenwürde zu nehmen.

Die Befürworter des Flugzeug-Abschuss-Gesetzes hatten versucht, eine gewaltige Bresche ins Recht zu schlagen: Sie erklärten das Flugzeug zu einem Sonderrechtsgebiet.

Mit dem Betreten des Flugzeuges erkläre man sich, so wurde argumentiert, angesichts der seit dem 11.September 2001 allgegenwärtigen Terrorgefahr gegebenenfalls mit dem Abschuss einverstanden. Dasselbe hätte dann nach den Anschlägen von London und Madrid auch für U-Bahnen gelten müssen - eine absurde Vorstellung.

Die Politik, die den Flugzeugabschuss rechtfertigen wollte, dachte in den Kategorien des Krieges. Nach dem Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte sind Angriffe verboten, "die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen".

Umgekehrt bedeutet das: Ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, so entfällt die Pflicht des Militärs, die Zivilbevölkerung zu schonen. Das heißt, schonungslos: Das Flugzeug-Abschuss-Gesetz propagierte, ohne dies ausdrücklich zu sagen, die Anwendung des Kriegsrechts bei schwerer Kriminalität.

Das entspräche zwar einem Sprachgebrauch, der es sich angewöhnt hat, vom "Krieg" gegen das Verbrechen zu sprechen. Das kann sich aber kein Rechtsstaat erlauben, wenn er Rechtsstaat bleiben will.

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(SZ vom 16.2.2006)