Juristische Bewertung:Die Grenze der Flüchtlings-Obergrenze

Flüchtlinge an der deutsch-österreichischen Grenze

Flüchtlinge gehen am 29.10.2015 nahe Wegscheid (Bayern) nach der Überquerung der Grenze von Österreich nach Deutschland zu einem Reisebuss.

(Foto: Sebastian Kahnert/dpa)
  • Die Flüchtlings-Obergrenze, die Österreich eingeführt hat, ist juristisch höchst umstritten.
  • Deutschland ist durch das Grundgesetz und völkerrechtliche Verträge verpflichtet, Hilfesuchende unter bestimmten Bedingungen aufzunehmen.
  • Die Dublin-Verordnung erlaubt es aber, die meisten Asylsuchenden in andere EU-Länder zurückzuschicken.

Von Stefan Ulrich

Österreich hat eine Obergrenze für Flüchtlinge beschlossen. Wohl ist der Regierung in Wien mit dieser "Notlösung" nicht. Deshalb hat sie jetzt Gutachter beauftragt, um zu prüfen, ob eine Obergrenze zulässig ist. Die Experten müssen sich durch ein Dickicht nationaler, europäischer und völkerrechtlicher Regeln schlagen.

Kein Wunder, dass die Frage der Obergrenze in Europa seit Wochen für Streit sorgt. Dabei scheint sich das Bonmot zu bestätigen: Zwei Juristen, drei Meinungen. So bezeichnet der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, eine Obergrenze als unzulässig. Koen Lenaerts, der Präsident des Europäischen Gerichtshofs, hält sie für "schwer vereinbar" mit dem Europarecht. Der Verfassungsrechtler Rupert Scholz aber sagt: "Der Bundestag kann Asyl-Obergrenzen einziehen."

Artikel 16a des Grundgesetzes garantiert politisch Verfolgten Asyl

Was ist korrekt? Zunächst gilt: Wer eine Obergrenze durchsetzen will, muss seine Landesgrenzen systematisch überwachen. Nun haben die 26 Schengen-Staaten aber vereinbart, auf Personenkontrollen an den Grenzen innerhalb des Schengen-Raumes zu verzichten. In Ausnahmesituationen, wie derzeit der Flüchtlingskrise, können die Kontrollen jedoch vorübergehend wieder eingeführt werden. Zurzeit wird an vielen Grenzen in Europa wieder kontrolliert.

Darf ein EU-Staat nun eine Höchstgrenze für Flüchtlinge einführen und alle abweisen, die sie überschreiten? In Deutschland garantiert Artikel 16a des Grundgesetzes politisch Verfolgten Asyl. Diesen Schutz kann beanspruchen, wer persönlich von seinem Heimatstaat - zum Beispiel wegen seiner Ethnie oder Religion - verfolgt wird. Bürgerkriegs- oder Armutsflüchtlinge, etwa aus Syrien, können sich nicht auf Artikel 16a berufen. Außerdem gilt diese Vorschrift nicht für Schutzsuchende, die aus einem anderen EU-Staat kommen. Sie sollen in dem EU-Staat Asyl beantragen, in dem sie zuerst ankamen.

Hilfesuchende haben nicht das Recht, sich den Staat, der sie schützt, auszusuchen

Deutschland ist jedoch nicht nur an sein Grundgesetz gebunden. Alle EU-Staaten müssen sich an die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta halten. Wer in seiner Heimat vom Staat oder einer anderen Machtgruppe wie einer Terrormiliz wegen seiner Ethnie, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung verfolgt wird, erhält als Flüchtling Asyl. Er darf nicht in den Verfolgerstaat zurückgeschickt werden. Dies würde auch dann gelten, wenn Deutschland Artikel 16a des Grundgesetzes abschaffen sollte.

Wer dagegen nicht speziell verfolgt wird, sondern allgemein vor Bürgerkriegen oder Armut flüchtet, erhält diesen Schutz nicht. Er kann jedoch subsidiären Schutz bekommen. Dazu muss der Hilfesuchende stichhaltige Gründe nennen, dass ihm in der Heimat die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung droht. Auch Menschen, die ernsthaft Gefahr laufen, in einem Krieg durch "willkürliche Gewalt" getötet oder verletzt zu werden, können subsidiären Schutz beanspruchen. Die Genfer Flüchtlingskonvention gibt Hilfesuchenden jedoch nicht das Recht, sich einen bestimmten Staat auszusuchen. Entscheidend ist, dass sie überhaupt Schutz bekommen.

Österreich könnten die meisten Flüchtlinge in andere EU-Staaten zurückschicken

Die EU regelt in der "Dublin-Verordnung", welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines internationalen Schutzantrages zuständig ist. Grundsätzlich gilt: Dies ist derjenige EU-Staat, in dem ein Flüchtling zuerst ankommt, zum Beispiel Italien. Reist der Flüchtling weiter, etwa nach Österreich, so können dessen Behörden einen Asylantrag des Flüchtlings als unzulässig abweisen und ihn in den EU-Staat zurückschicken, aus dem er gekommen ist, in diesem Fall also nach Italien. Österreich könnte aber auch beschließen, das Asylverfahren freiwillig selbst durchzuführen. Genau das tut Deutschland in vielen Fällen, zum Beispiel bei Syrien-Flüchtlingen.

An dieser Stelle wird die Frage der Obergrenze wichtig. Natürlich kann sich ein Staat seinen europa- und völkerrechtlichen Pflichten, Asyl zu gewähren, nicht einfach dadurch entziehen, dass er Obergrenzen einführt. Österreich (und Deutschland) sind jedoch von anderen EU-Staaten umgeben. Sie dürfen daher nach den Dublin-Regeln Flüchtlinge, die über Land einreisen - und das sind die meisten - in die Nachbarstaaten zurückschicken, damit sie dort Asylverfahren durchlaufen. Erklärt sich die Regierung in Wien freiwillig bereit, trotzdem eine bestimmte Zahl Asylsuchender aufzunehmen, so ist eine solche Obergrenze rechtmäßig. Denn Österreich leistet dann ja mehr, als es eigentlich müsste.

Was juristisch zulässig ist, muss politisch und moralisch nicht richtig sein

Auch hier gibt es Ausnahmen. So sind Kettenabschiebungen bis in den Verfolgerstaat verboten. Es darf also nicht geschehen, dass ein von Islamisten verfolgter syrischer Jeside von Österreich nach Ungarn und dann über Rumänien, Bulgarien und die Türkei zurück nach Syrien verbracht wird. Außerdem hat der EuGH entschieden, dass Schutzsuchende nicht in solche EU-Staaten geschickt werden dürfen, in denen das Asylsystem so mangelhaft ist, dass eine menschenunwürdige Behandlung droht. Das gilt zurzeit für Griechenland.

Von solchen Sonderfällen abgesehen darf Österreich eine Obergrenze für solche Flüchtlinge einführen, die eigentlich anderswo ihr Asylverfahren durchlaufen müssten. Doch das ist nur die juristische Bewertung. Eine ganz andere Frage ist es, ob eine Obergrenze politisch und moralisch vertretbar ist.

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