Islamismus:Ziel Terrorcamp

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Schon der Versuch ist strafbar. Deutschlands oberste Richter bestätigen erstmals eine Haftstrafe für einen Islamisten, der in ein syrisches Terrorcamp ausreisen wollte.

Deutschlands oberste Strafrichter haben zum ersten Mal die Verurteilung eines Islamisten bestätigt, der sich in einem syrischen Terrorcamp militärisch ausbilden lassen wollte. Bereits die versuchte Ausreise in ein solches Camp steht seit Juni 2015 unter Strafe. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag mitteilte, gibt es "keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm" (Paragraf 89a Absatz 2a) im Strafgesetzbuch. (Az. 3 StR 326/16)

In dem Fall ging es um einen Deutschen aus München, der zweimal vergeblich versucht hatte, ins syrische Bürgerkriegsgebiet zu reisen, um dort für einen islamischen Gottesstaat zu kämpfen. Im Oktober 2015 wurde er am Flughafen München festgenommen. Vom dortigen Landgericht wurde der damals 27-Jährige im Mai 2016 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig. Der Mann war einmal schon bis in die Türkei gekommen, schaffte es dort dann aber nicht über die Grenze nach Syrien. Beim zweiten Anlauf wurde er mit einem One-Way-Ticket, zwei Handys und Outdoor-Ausrüstung vor dem Abflug festgenommen. Weil er schon eingecheckt und Kontrollen durchlaufen hatte, halten die Karlsruher Richter es für gerechtfertigt, von einem Ausreiseversuch zu sprechen.

Die Richter sehen die Regelung "im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen"

Der 2009 eingeführte Paragraf 89a des Strafgesetzbuchs stellt die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unter Strafe. Dazu gehören zum Beispiel Terroranschläge. Schon dagegen gab es große Bedenken, weil jemand für etwas verurteilt werden kann, was er noch gar nicht getan hat. Der BGH stimmte 2014 prinzipiell zu, der Täter müsse aber "bereits fest entschlossen" sein. 2015 wurde der Paragraf um die Regelung zu den versuchten Ausreisen ergänzt. Hintergrund war, dass sich immer wieder junge Menschen aus Deutschland auf den Weg in den syrischen Bürgerkrieg machten. Die radikalisierten Rückkehrer wurden als Bedrohung eingeschätzt.

Die Richter merkten an, dass es sich bei der Ausreise "faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung" einer staatsgefährdenden Gewalttat handele. Sie sehen die Regelung daher "durchaus im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen". Der Senat hält dem Gesetzgeber aber zugute, dass die Ausreise oft die letzte Möglichkeit sei, potenzielle Gewalttäter noch zu erreichen, bevor sie sich weiter radikalisierten und in brutal vorgehende Organisationen verstrickten.

© SZ vom 09.08.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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