Am 12. Juni entscheidet Irland als einziges Land in einem Referendum über den neuen EU-Vertrag. Einer Umfrage zufolge stehen die Zeichen für eine Ratifizierung allerdings schlecht.
Knapp eine Woche vor der irischen Volksabstimmung über den EU-Vertrag von Lissabon sind die Gegner des Abkommens erstmals in der Mehrheit.
EU-Vertrag in Irland: Nur noch jeder Dritte würde bei dem Referendum mit "Ja" stimmen. (© Foto: dpa)
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Nach einer am Freitag von der Irish Times veröffentlichten Umfrage lehnen 35 Prozent der Iren den Vertrag ab. Damit hat sich die Zahl der Vertragsgegner seit drei Wochen mehr als verdoppelt.
Die Zahl der Befürworter fiel um fünf Punkte auf 30 Prozent. 35 Prozent sind der aktuellen Umfrage zufolge vor der Abstimmung am kommenden Donnerstag noch unentschlossen. Die Umfrage findet am 12. Juni statt.
Während in allen anderen EU-Staaten die Parlamente oder Regierungen den Reformvertrag annehmen können, entscheidet Irland als einziges EU-Land in einem Referendum über den Vertrag von Lissabon. Damit könnten die Iren, die weniger als ein Prozent der 490 Millionen EU-Bürger stellen, den Vertrag zum Scheitern bringen.
Der Reform-Vertrag soll Anfang 2009 in Kraft treten. Dafür ist jedoch die Zustimmung aller 27 EU-Länder Voraussetzung. Wenn ihn nur eines zurückweist, ist er hinfällig.
Die ursprünglich geplante Verfassung der Europäischen Union (EU) war bei Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden zu Fall gebracht worden. Der Vertrag von Lissabon ist der Versuch, zumindest einige der geplanten Reformen der EU-Institutionen umzusetzen.
Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...
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www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1346212
interessant in diesem Zusammenhang ist auch diese Meldung... soweit zum Stimmvieh
www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/aktuell/?em_cnt=1338957&
Was ist daran problematisch?
Mit der Verschiebung der Grenzen zwischen nationalem Recht und dem Europarecht werden gleichzeitig die Gewichte zwischen marktschaffenden und marktkorrigierenden Regeln verschoben - und zwar zugunsten des Marktes. Für mich als Politikwissenschaftler ist der Wandel zugunsten der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes atemberaubend ...
... Dabei geht es um den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.
Das nationale Arbeits- und Sozialrecht wird vom Binnenmarktrecht ausgehebelt. Nehmen wir das Urteil zu Laval. Das deutsche Streikrecht hat Verfassungsrang. Niemand käme hierzulande auf die Idee, eine Gewerkschaft müsste zuerst juristisch nachweisen, dass die Ziele eines Streiks inhaltlich gerechtfertigt sind.
Und der EuGH tut dies?
Der EuGH sagt: Streiks sind nicht zu rechtfertigen, wenn sie Ziele verfolgen, die geeignet sind, die in den europäischen Verträgen vereinbarten unternehmerischen Grundfreiheiten einzuschränken. Damit werden rechtliche und politische Dämme eingerissen. ...............
www.eu-vertrag-stoppen.de/
Vorrang des EU-Rechts vor dem Grundgesetz
Was hat nun Vorrang, das deutsche Grundgesetz, Gesetze der einzelnen Länder oder der neue EU-Vertrag?
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Hier die entsprechenden Passagen aus den Erklärungen des Anhangs zu den Verträgen von Lissabon, bzw. des Konsolidierten Reformvertrages: (Hervorhebung durch den Autor)
"17. Erklärung zum Vorrang
Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.
Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beigefügt wird:
Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964(1) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.
(1) Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.""
http://www.eu-vertrag-stoppen.de/
Vorrang des EU-Rechts vor dem Grundgesetz
Was hat nun Vorrang, das deutsche Grundgesetz, Gesetze der einzelnen Länder oder der neue EU-Vertrag?
Das EU-Recht hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Hier die entsprechenden Passagen aus den Erklärungen des Anhangs zu den Verträgen von Lissabon, bzw. des Konsolidierten Reformvertrages: (Hervorhebung durch den Autor)
"17. Erklärung zum Vorrang
Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.
Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beigefügt wird:
Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964(1) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.
(1) Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.""
Es findet keine Neugliederung des Bundesgebiets statt. Berlin bleibt Berlin, Bayern bleibt Bayern, Hessen bleibt Hessen etc.
Mit welchem Artikel im Vertrag von Lissabon werden dem BVerfG Zuständigkeiten entzogen? Suchen Sie nicht - mit keinem. Das BVerfG hat dagegen bisher durch seine eigene Rechtsprechung selbst Zuständigkeiten von sich gestoßen.
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