Thomas Dieterich, der frühere Präsident des Bundesarbeitsgerichts, übt scharfe Kritik an Politikern, die den Kündigungsschutz abschaffen wollen. Das Recht erlaube "Kündigungsschutz light", aber keine Abschaffung. Die Arbeitgeber dürften, so Dieterich, ihre Vertragspartner nicht "kaputt machen".
Professor Thomas Dieterich (70) ist einer der profiliertesten deutschen Arbeitsrechtler. Er war bis 1994 Bundesverfassungsrichter, dann, bis 1999, Präsident des Bundesarbeitsgerichts. Das Handelsblatt attestierte ihm, dem Gericht "intellektuellen Glanz" verliehen zu haben.
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SZ: Das Steuerrecht, so sagt der CDU-Politiker Friedrich Merz, sei vor allem eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Steuerberater. Und das Kündigungsschutzrecht, so sagt er weiter, sei eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte und Gerichte. Er will deshalb das Steuerrecht vereinfachen und den Kündigungsschutz abschaffen.
Dieterich: Beim Arbeitsrecht, beim Kündigungsschutzrecht, kann ich nur sagen: Es ist für den arbeitenden Menschen da, für den Arbeitnehmer; Rechtsanwälte und Gerichte sollen ihm notfalls zu seinem Recht verhelfen. Bei Kündigungen wird gerichtlicher Rechtsschutz ohnehin nur von weniger als 15 Prozent der Betroffenen in Anspruch genommen.
SZ: Aber der Kündigungsschutz liege, behaupten Merz, Koch, Wulff und andere aus der Union, wie eine Hypothek auf dem Arbeitsmarkt. Wenn man den Arbeitsmarkt von dieser Hypothek befreie, dann lebe er wieder auf.
Dieterich: Da wird stillschweigend ein Kausalverlauf unterstellt, den es nicht gibt. Merz geht davon aus, dass Arbeitsplätze entstehen, wenn der Kündigungsschutz beseitigt wird. In keiner der vielen Untersuchungen, die es dazu gibt, konnte nachgewiesen werden, dass ein solcher Zusammenhang besteht.
SZ: Der Kündigungsschutz hat also keine Wirkung auf den Arbeitsmarkt?
Dieterich: Wirkung hat er schon, aber eine andere, als Merz das behauptet. Es wird hier zu Lande, wegen des Kündigungsschutzes, später gefeuert und auch später wieder eingestellt - sodass im europäischen Vergleich die Kurve der Kündigungen bei uns weniger spitz ist, sondern etwas flacher. Das könnte durchaus ein Vorteil des deutschen Systems sein, weil zum Beispiel in den USA unheimlich viele Ressourcen dadurch kaputt gegangen sind, dass die Beschäftigten viel zu schnell auf die Straße gesetzt wurden und anschließend mit großen Kosten wieder eingesammelt, eingestellt und angelernt werden mussten.
SZ: Aber der Kündigungsschutz, so wie er heute in Deutschland ausgestaltet ist, ist doch nicht sakrosankt. Man kann ihn doch herunterfahren.
Dieterich: Können tut man schon. Wie sinnvoll das ist, ist eine andere Frage. Man kann den Kündigungsschutz ohne Verstöße gegen die Verfassung bis auf einen "Kündigungsschutz light" absenken. Soziale Mindeststandards müssen aber auch dann gewahrt bleiben: Alte, Schwerbehinderte und werdende Mütter brauchen besonderen Schutz. Der ist unverzichtbar. Und außerdem: Willkür darf das Recht nicht akzeptieren. Wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz mehr gäbe, dann müsste der Richter den Schutz des Arbeitnehmers aus den Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten - aus den Paragrafen 242 über "Treu und Glauben" und 138, der sittenwidrige Rechtsgeschäfte verbietet.
SZ: Wie schwer ist es derzeit, eine Kündigung durchzusetzen?
Dieterich: Für die betriebsbedingte Kündigung gilt der Satz, dass der Kündigungsschutz, von dem viele behaupten, er sei fürchterlich, in Wahrheit lächerlich ist. Ich behaupte, dass eine echte betriebsbedingte Kündigung, die ein Arbeitgeber durchsetzen will, immer möglich ist. Wenn er nicht mogelt, wenn er beim Kündigungsgrund nicht in Wahrheit Etikettenschwindel betreibt, wenn der wahre Kündigungsgrund also nicht ein völlig anderer ist , dann kann er seine unternehmerische Entscheidung, den Beschäftigungsstand zu reduzieren, auch durchsetzen. Das kontrolliert kein Arbeitsgericht. Probleme ergeben sich erst bei der Sozialauswahl.
SZ: Das kenne ich anders.
Dieterich: Die Arbeitsgerichte machen nur eine Missbrauchs- und Willkürkontrolle. Wenn jedoch ein Arbeitgeber vor Gericht den dicken Max markiert und meint, er könne unstrukturiertes Zeug vortragen lassen, dann wird ihm jeder Arbeitsrichter sagen: So nicht! Aber gute Fachanwälte haben noch nie einen Prozess wegen einer betriebsbedingten Kündigung nur deswegen verloren, weil eine unternehmerische Entscheidung nicht respektiert worden wäre.
SZ: Das Kündigungsschutzgesetz bietet also wenig Schutz gegen Arbeitsplatzverlust infolge Konjunkturrückgang, Rationalisierung oder Strukturkrise?
Dieterich: Die Gerichte achten die unternehmerische Entscheidung. Nehmen Sie einen Gastronomen, der vier Ober zum Bedienen hatte. Wenn der sagt, das müssen jetzt zwei schaffen, dann gibt es kein Arbeitsgericht, das urteilen würde: Aber hör mal, da müssen die Gäste ja länger warten und die Ober mehr rennen - das interessiert keinen Arbeitsrichter.
SZ: Hat der Betrieb nur vier Beschäftigte, dann gilt das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht. Es gilt seit jeher nur dann, wenn ein Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer hat. Seit 1.Januar 2004 gilt ein Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern. Die CDU will den Schutz gar erst in Betrieben ab zwanzig beginnen lassen.
Dieterich: Etwa neunzig Prozent der deutschen Betriebe und neun Millionen Arbeitnehmer würden dann nicht mehr unters Kündigungsschutzgesetz fallen.
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