Bislang hatten Mütter von unehelichen Kindern weit geringere Ansprüche an den Vater als geschiedene Frauen. Diese Unterscheidung aber verstößt gegen das Grundgesetz, wie die Karsruher Richter nun befanden.

Mütter, die ein Kind betreuen, haben Anspruch auf so genannten Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater. Dieser muss also nicht nur für sein Kind Unterhalt leisten, sondern auch für die betreuende Mutter.

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Unter Eheleuten gilt, dass sie stets einander Unterhalt schulden. Wer ein gemeinsames Kind betreut, hat Anspruch, dass der verdienende Partner ihm und dem Kind den seinem Einkommen entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt sichert.

Zwischen Müttern, die geschieden sind, und solchen, die nie mit dem Kindesvater verheiratet waren, machte das Bürgerliche Gesetzbuch bisher einen Unterschied - in verfassungswidriger Weise, wie das Bundesverfassungsgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung erklärte.

Ein geschiedener Ehepartner kann nach Paragraf 1570 BGB "von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."

Nach der Rechtsprechung kann bis zum dritten Schuljahr des Kindes in der Regel keine Erwerbstätigkeit verlangt werden, danach eine Halbtagsarbeit. Volle Erwerbstätigkeit wird erst ab dem 16. Lebensjahr des Kindes erwartet.

Für Mütter, die nie mit dem Kindesvater verheiratet waren, endet dagegen nach dem dritten Lebensjahr des Kindes der Unterhaltsanspruch. In Paragraf 1615 L heißt es: "Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhalt nach Ablauf dieser Frist zu versagen."

Unbillig ist die Einstellung der Unterhaltszahlungen nur in besonderen Fällen. Nach einem Urteil des BGH etwa dann, wenn sich ein Paar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam für ein Kind entscheidet, der Vater dann nach einer Trennung die Zahlungen an seine Partnerin aber einstellt, weil das Kind drei Jahre alt ist, obwohl die Mutter wegen des Kindes nur eingeschränkt arbeiten kann.

Diese unterschiedlichen Unterhaltsansprüche der jeweiligen Mütter verstoßen laut Bundesverfassungsgericht gegen die Verfassung und hier insbesondere gegen Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."

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(AP)