Der Streit über das Kopftuch-Verbot schwelt bereits seit vielen Jahren - sueddeutsche.de gibt einen Überblick über Entstehung und Verlauf der Debatte in Deutschland - und die einzelnen Regelungen in den Bundesländern.
Der Kopftuch-Streit in Deutschland nahm 1998 seinen Anfang in Baden-Württemberg. Weil die angehende Lehrerin Fereshta Ludin nicht auf die muslimische Kopfbedeckung verzichten wollte, verweigerte die damalige Kultusministerin Annette Schavan (CDU) die Übernahme in den Schuldienst.
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Urteile höchster Gerichte und ein Flickenteppich von "Kopftuch"-Gesetzen in acht Bundesländern konnten die Debatte nicht beenden.
Machtwort aus Karlsruhe
Nach den Verwaltungsgerichten kam im September 2003 das Bundesverfassungsgericht zu Wort. Die Karlsruher Richter hoben das Verbot zur Übernahme von Ludin auf, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Genaue Vorgaben für die Ausgestaltung derartiger Regelungen machte das Gericht jedoch nicht.
Als erstes Land verabschiedete Baden-Württemberg Anfang Juni 2004 ein neues Schulgesetz, das muslimischen Lehrerinnen verbietet, an öffentlichen Schulen mit Kopftuch zu unterrichten. Als bislang letztes Land beschloss Nordrhein-Westfalen im Mai 2006 ein Kopftuch-Verbot.
Sehr weit geht die Berliner Regelung vom Januar 2005. Sie verbietet nicht nur muslimischen Lehrerinnen, sondern allen Staatsdienern demonstrativ-religiöse Symbole - nicht nur das Kopftuch, sondern auch das christliche Kreuz und die jüdische Kippa.
Wende in Stuttgart
Die aus Afghanistan stammende und 1995 eingebürgerte Fereshta Ludin hat ihren Kampf im Oktober 2004 aufgegeben. Wenige Monate zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht ihre Klage auf Einstellung in den Schuldienst abgewiesen.
Im Juli 2006 kippte das Verwaltungsgericht Stuttgart das gesetzliche Kopftuch-Verbot in Baden-Württemberg. Dem Urteil zufolge darf eine Lehrerin an einer Stuttgarter Grund- und Hauptschule weiterhin mit Kopftuch unterrichten.
Die Anweisung der Schulverwaltung, das Tuch abzunehmen, verletze die Lehrerin in ihrem Recht auf religiöse Gleichbehandlung, da Ordensschwestern in einer staatlichen Schule in Baden-Baden in Ordenstracht allgemein bildende Fächer unterrichten dürften. Das Schulgesetz lasse jedoch eine Privilegierung christlicher Glaubensbekenntnisse nicht zu, hieß es in der Urteilsbegründung.
(dpa/sueddeutsche.de)
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