Heimliche Vaterschaftstests:Acht Richter und ein Kaugummi

Wann ist ein Mann ein Vater?

Helmut Kerscher

Erstmals beschäftigt sich das Bundes-verfassungsgericht an diesem Dienstag mit einem ausgespuckten Kaugummi. Mit diesem will ein Mann beweisen, dass er nicht der Vater eines Mädchens sei, für das er früher vor dem Jugendamt die Vaterschaft anerkannt hat.

Heimliche Vaterschaftstests: Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt

Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt

(Foto: Foto: dpa)

Er war schon vorher mit einer Anfechtungsklage gescheitert, die er mit einem Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit untermauert hatte. Kurz nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle unternahm der Mann einen neuen Versuch.

Er ließ einen Kaugummi, der nach seinen Angaben von dem Mädchen stammte, gemeinsam mit einer eigenen Speichelprobe von einem privaten Labor untersuchen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Spender des Speichels nicht der Vater der Person sein konnte, von der der Kaugummi stammte.

Aber auch die zweite, auf die DNS-Analyse gestützte Vaterschaftsklage blieb beim OLG Celle ohne Erfolg. Ebenso wie das Amtsgericht verneinte das OLG schon die sogenannte Schlüssigkeit der Klage: Zum einen stehe nicht einmal fest, von wem die beiden Proben stammten; zum andern sei der untersuchte Kaugummi, wenn er denn von dem Mädchen benutzt worden sei, auf rechtswidrige Weise erlangt worden - nämlich ohne Zustimmung der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin des Kindes.

Heimliche Vaterschaftstests nicht erlaubt

Der Fall landete gemeinsam mit einem ähnlichen, bei dem statt eines Kaugummis eine Haarprobe als Vergleichsmaterial geliefert wurde, beim Bundesgerichtshof (BGH). Nach einer nichtöffentlichen Verhandlung verkündete die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne am 12. Januar 2005 zwei spektakuläre Urteile - mit jeweils dem gleichen Tenor: Heimlich eingeholte Vaterschaftstests seien vor Gericht als Grundlage von Anfechtungen nicht erlaubt.

Der BGH begründete dies mit einem Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes, weil die Untersuchung des genetischen Materials des Kindes ohne dessen Zustimmung erfolgt sei. Die Erlaubnis hierfür hätten als gesetzliche Vertreterinnen nur die Mütter erteilen dürfen.

Die beiden Grundsatzurteile prägen die Diskussion über Vaterschaftstests bis heute, werden aber in dieser Funktion demnächst von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgelöst werden. Aus dem achtköpfigen Ersten Senat wird die für das Familienrecht zuständige Richterin Christine Hohmann-Dennhardt am Dienstag die Verfassungsbeschwerde des Mannes als Berichterstatterin vortragen und sich mit dessen Argumenten auseinandersetzen.

Der Mann macht eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend, weil er die Abstammung des Kindes nicht gerichtlich klären dürfe. Bei einer verfassungskonformen Abwägung der Interessen des Vaters und des Kindes müsse sein Recht Vorrang vor dem des Kindes haben. Und es müsse berücksichtigt werden, dass ihm ohne Zustimmung des Kindes und seiner Mutter ein DNS-Gutachten effektiv unmöglich sei.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: