Gleichgeschlechtliche Hinterbliebene:Rente auch für Lebenspartner

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass auch Hinterbliebene gleichgeschlechtlichter Partnerschaften eine Rente beanspruchen können.

Guido Bohsem

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes einen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente geltend machen. Dies entschied der dritte Senat des obersten Arbeitsgerichts am Mittwoch in Erfurt. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaft offiziell eingetragen ist.

Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Hinterbliebenen gleich behandelt werden müssen, egal ob sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten.

Anfang 2005 hatte die rot-grüne Koalition das schon bestehende Lebenspartnerschaftsgesetz um einen Versorgungsausgleich erweitert. Das heißt, von diesem Zeitpunkt an galten in der gesetzlichen Rentenversicherung die gleichen Versorgungsansprüche wie für Eheleute. Nach Meinung des Arbeitsgerichts wurde dadurch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Situation geschaffen.

"Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung", heißt es in einer Erklärung des Arbeitsgerichts. Diese Gleichstellung beeinträchtige die vom Grundgesetz besonders geschützte Rolle der Ehe nicht, argumentierten die Richter und verwiesen dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002. Es verwarf damit Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten.

Voraussetzung für eine Zahlung der Rente sei, dass am 1. Januar 2005 oder später noch ein Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Unternehmen bestand. Offen ließ das Gericht, ob ein Versicherter zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigt sein musste, um die Rente zu erhalten, oder ob früher erworbene Ansprüche ausreichen.

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