Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass auch Hinterbliebene gleichgeschlechtlichter Partnerschaften eine Rente beanspruchen können.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes einen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente geltend machen. Dies entschied der dritte Senat des obersten Arbeitsgerichts am Mittwoch in Erfurt. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaft offiziell eingetragen ist.
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Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Hinterbliebenen gleich behandelt werden müssen, egal ob sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten.
Anfang 2005 hatte die rot-grüne Koalition das schon bestehende Lebenspartnerschaftsgesetz um einen Versorgungsausgleich erweitert. Das heißt, von diesem Zeitpunkt an galten in der gesetzlichen Rentenversicherung die gleichen Versorgungsansprüche wie für Eheleute. Nach Meinung des Arbeitsgerichts wurde dadurch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Situation geschaffen.
"Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung", heißt es in einer Erklärung des Arbeitsgerichts. Diese Gleichstellung beeinträchtige die vom Grundgesetz besonders geschützte Rolle der Ehe nicht, argumentierten die Richter und verwiesen dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002. Es verwarf damit Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten.
Voraussetzung für eine Zahlung der Rente sei, dass am 1. Januar 2005 oder später noch ein Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Unternehmen bestand. Offen ließ das Gericht, ob ein Versicherter zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigt sein musste, um die Rente zu erhalten, oder ob früher erworbene Ansprüche ausreichen.
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(SZ vom 15.01.2009/sekr)
Müll an der Isar
@ ud-la:
1) Es geht um betriebliche Altersversorgung.
2) Wer plündert denn? Der Hinterbliebene macht doch wohl nichts anderes geltend als einen Anspruch, den der Verstorbene hatte und zu weiten Teilen durch eigene Geld- oder geldwerte Leistungen erworben hat.
3) Und wo bitte liegt denn der Unterschied bei Hinterbliebenenleistungen, ob der Verstorbene in einer hetero- oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte?
So geht die Ausplünderung der Sozialversicherungen weiter.
Einerseits ist es zu begrüßen, daß Gleichgeschlechtliche Partnerschaften, eingetragen, Rentenansprüche sich teilen können, müssen sie ja auch im Leben gegenseitig unterstützen. Der Regierung kann das Gesetz auch gefallen, da die Grundsicherung weniger in Anspruch genommen werden könnte, der Witwer/die Witwe auch KV selber bezahlen muß, u. s. w.!
Für mich stellt sich die Frage, ob ich als Hartz IV - Empfänger jetzt nicht noch verpflichtet werde, einen Gleichgeschlchtlichen zu heiraten, eintragen zu lassen, damit er meine Unterhaltskosten durch seine Arbeitsleistungen teilen könnte?
Wo doch die Familie das höchste Gut der Gesellschaft ist!
Fragen über Fragen, aber so ist das im Leben, man wird immer wieder allein gelassen! Oder gibt es auch schon ein Intergrationsdienst dafür?
Mein Lebenspartner und ich haben meine Mutter 15 Jahre lang bei uns zu Hause gepflegt. Dadurch werden wir später auch in Altersarmut geraten, da einer von uns beiden bei meiner Mutter blieb und nur der andere arbeiten konnten. Nun bin ich seit mehreren Jahren schwer Herzkrank und werde mit ziemlicher Sicherheit meine Rente nicht mehr erleben, Nun kümmert sich mein Mann um mich. Mit welchem Recht auf dieser Welt sollte er da keinen Anspruch auf einen Teil meiner Rente nicht haben?
Übrigens Gigi, Du hast die alten Väter vergessen, ne laß mal, war ironisch gemeint, aber das wirst Du bestimmt auch nicht verstehen!
Daß für das Alter der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gesorgt wird, ist ja sehr sozial.
So müssen wenigstens diese nicht in Altersarmut geraten wie die alten Mütter.