Justiz:Polygamie in Deutschland - theoretisch verboten, praktisch oft toleriert

  • Doppelehen sind in Deutschland strafbar. Trotzdem können aus solchen im Ausland geschlossenen Verbindungen in Deutschland Rechtsansprüche folgen, zum Beispiel Unterhaltszahlungen.
  • Behörden tun sich mitunter schwer, von Mehrfachehen überhaupt zu erfahren.
  • Die Zahl der Kinderehen nimmt zu. Deutsche Gerichte erkennen teilweise auch 14-jährige Bräute an.

Von Ulrike Heidenreich und Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Zwangsheirat, Kinderehe, Polygamie - seit Jahren kommt immer mal wieder der Verdacht auf, das deutsche Recht gehe zu lax mit Ausländern um, die, verheiratet nach den Regeln ihrer Herkunftsländer, nach Deutschland kommen. Nun hat Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in der Bild angekündigt, klare Grenzen zu ziehen: "Zwangsehen dürfen wir nicht dulden, erst recht nicht, wenn minderjährige Mädchen betroffen sind." Auch die Polygamie dürfe hier keinen Platz finden: "Deshalb dürfen in Deutschland keine Mehrfach-Ehen anerkannt werden."

Was die Praxis der Zweit-, Dritt- und Viertfrauen angeht - ein weltweit einigermaßen verbreitetes Phänomen -, sind die hiesigen Gesetze zwar keineswegs lax. Die Doppelehe ist strafbar, und eine Anerkennung ausländischer Mehrfachehen verstößt gegen den "ordre public", also gegen wesentliche Rechtsgrundsätze. Die Mitversicherung diverser Ehefrauen in der Krankenkasse des Mannes oder ein Familiennachzug der kompletten Riege der Gattinnen sind nicht möglich.

Mehrere Ehefrauen haben einen gemeinsamen Anspruch auf Witwenrente

Andererseits geht das deutsche Recht pragmatisch mit der Tatsache um, dass andere Staaten die Vielehe erlauben - und zwar dort, wo es allein um die Rechte der Betroffenen geht. Aus solchen Ehen können Unterhalts- oder Erbansprüche folgen. Und Paragraf 34 Sozialgesetzbuch 1 regelt sogar ausdrücklich, dass mehrere Ehefrauen gemeinsam Anspruch auf eine Witwenrente haben können - die sie sich dann freilich teilen müssen.

Wollte man solche Ansprüche streichen, "dann geht das auf Kosten der betroffenen Frauen", sagt der Erlanger Rechtsprofessor Mathias Rohe, ein ausgewiesener Fachmann für die Stellung des Islam in Deutschland. "Man würde ihnen das wegnehmen, worauf sie vertrauen."

Oft sind im Ausland geschlossene Mehrfach-Ehen für Behörden nicht auf den ersten Blick erkennbar. Etwa der Fall von Imam Abu Adam, der mit zehn Kindern und seinen drei Frauen in einer Wohnung in München bis zum Jahr 2011 zusammenlebte. Mit einer war er nach deutschem Recht verheiratet, mit zweien nach islamischem. Die Familienkonstellation des ehemaligen Predigers der Darul-Quran-Moschee wurde nur deswegen bekannt, weil seine Drittfrau, eine gebürtige Syrerin, ihn beschuldigt hatte, sie körperlich zu misshandeln.

Abu Adam saß knapp drei Monate in Untersuchungshaft, bis die Frau ihre Aussage widerrief. Als sie sich wegen falscher Verdächtigung vor Gericht verantworten musste, kam sie in Haft: Weil sie sich als strenggläubige Muslima geweigert hatte, vor Gericht ihre Gesichtsverschleierung abzunehmen.

Gerichte akzeptieren auch vierzehnjährige Bräute

Ein Problem in Deutschland ist die steigende Zahl von Kinderehen, vor allem unter Flüchtlingen. Zumeist seien minderjährige Mädchen aus Syrien betroffen, warnt die Hilfsorganisation SOS-Kinderdorf. In den Flüchtlingscamps in Libanon, in Jordanien, im Irak und in der Türkei lassen Eltern in ihrer Not diese Form der Zwangsehe oft zu, damit die Töchter auf den Fluchtrouten vor Vergewaltigungen geschützt und finanziell abgesichert sind.

Die große Frage ist: Von welchem Alter an können solche Ehen in Deutschland anerkannt werden? Die Linie der Rechtsprechung ist bisher nicht ganz einheitlich. In Deutschland darf man mit 18 Jahren - ausnahmsweise bereits mit 16 - heiraten. Aber bei Paaren aus dem Ausland halten die Gerichte mitunter auch eine fünfzehn- oder gar vierzehnjährige Braut (es geht fast immer um die Mädchen) für hinnehmbar, wenn dies nach den Gesetzen der Herkunftsländer erlaubt ist.

Vergangene Woche hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit seinem Urteil, das eine nach syrischem Recht geschlossene Kinderehe anerkennt, für Aufsehen gesorgt. Ein 15-jähriges Mädchen und ihr 21-jähriger Ehemann, ihr Cousin, waren gemeinsam aus Syrien geflohen und wohnen nun in Aschaffenburg. Das Jugendamt erkannte die Ehe nicht an und trennte das Mädchen, das mit 14 verheiratet worden war, von ihrem Mann. Vormund sollte das Jugendamt werden.

Gegen diese Sorgerechtsfrage protestierte das Paar. Das Familiengericht entschied zugunsten des Jugendamtes. Das OLG Bamberg jedoch hob den Beschluss auf und bestätigte, dass die Kinderehe rechtsgültig sei. Die komplizierte Rechtslage: Nach Paragraf 1633 BGB darf eine verheiratete Minderjährige selbst darüber bestimmen, wo sie sich aufhält. Die Ehe sei wirksam und selbst im Falle einer Unterschreitung des in ihrem Heimatland gültigen Ehemündigkeitsalters nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar. Die Stadt kann gegen das Urteil noch bis zum 23. Juni Beschwerde vor dem BGH einlegen.

Rohe hält es für problematisch, Ehen mit Mädchen im Kindesalter zu akzeptieren - weil es faktisch auf eine Zwangsehe hinauslaufe: "Unterhalb einer bestimmten Altersgrenze kann man keine Freiwilligkeit der Eheschließung mehr annehmen." In den Niederlanden etwa ist die Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben worden, zum Schutz der Kinder. Aus Rohes Sicht sollte man über ein Mindestalter nachdenken - auch wenn das Problem damit noch nicht aus der Welt geschafft würde.

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