Gesetzentwurf:Beschneidung soll straffrei bleiben

Das Bundesjustizministerium legt seinen mit Spannung erwarteten Entwurf für ein Gesetz über Beschneidungen vor. Demnach bleibt nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" die Beschneidung von männlichen Kindern Körperverletzung. Sie ist aber nicht rechtswidrig, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind.

Heribert Prantl

Das Bundesjustizministerium hat das mit Spannung erwartete Gesetz zur "Beschneidung des männlichen Kindes" ausgearbeitet. Eine Beschneidung, die mit Einwilligung der Eltern und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, bleibt danach zwar eine Körperverletzung - ist aber nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar. Zu den Regeln der Kunst gehöre im Einzelfall die gebotene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung, so steht es im Eckpunktepapier des Ministeriums, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt.

Beschneidung Rabbi

Der Rabbiner und Mohel (Beschneider) David Goldberg im Haus der Israelitischen Kultusgemeinde im oberfränkischen Hof mit Beschneidungsutensilien.

(Foto: dapd)

Die Beschneidungs-Regeln sollen nicht im Strafrecht stehen, sondern im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Paragrafen 1631 bis 1631c BGB, die den "Inhalt und die Grenzen der Personensorge" regeln, wird ein Paragraf 1631d angehängt, der klarstellt, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Beschneidung nicht als Körperverletzung bestraft werden und löst auch keine Schadenersatzpflicht aus.

Die genaue Formulierung des geplanten Gesetzes lautet wie folgt: "Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird". Die Ausnahme formuliert der Satz 2: "Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist."

Das Landgericht Köln hatte am 7. Mai in einem Urteil die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Beschneidung um eine rechtswidrige Körperverletzung handele und die Einwilligung der Eltern unbeachtlich sei. Das Urteil erregte weltweit Aufmerksamkeit. Bei Juden und Muslimen verursacht es noch immer heftige Empörung.

Im Judentum wird die Beschneidung (Brit Mila) traditionell am achten Tag nach der Geburt vorgenommen, im Islam je nach Ausrichtung vom siebten Tag nach der Geburt bis zum Ende des Grundschulalters. In Teilen der nichtmuslimischen und nichtjüdischen Gesellschaft ist das Urteil auf viel Zustimmung gestoßen.

Zur Beseitigung von Irritationen und Rechtsunsicherheit beschloss der Bundestag am 19. Juli, dass ein Gesetz sicherstellen solle, "dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist". Diese Vorgabe wird nun mit dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums umgesetzt: Die Beschneidung bleibt Körperverletzung, ist aber nicht rechtswidrig, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt und sie fachgerecht duchgeführt wird.

Gesetz nimmt nicht ausdrücklich auf religiöse Motivation Bezug

Das Gesetz stellt ausdrücklich nicht auf eine religiöse Motiviation der Eltern ab. Die Rechtspraxis sähe sich sonst, so heißt es in den amtlichen Papieren, "vor die schwierige Aufgabe gestellt, den Inhalt religiöser Überzeugungen ermitteln zu müssen". Eltern können ja, so heißt es weiter, "die weltweit stark verbreitete Beschneidung ihres Sohnes aus unterschiedlichen Gründen für kindeswohldienlich halten". Eine Regelung allein für eine religiös motivierte Beschneidung von Jungen würde den unterschiedlichen Zielsetzungen von Beschneidungen daher nicht gerecht.

Der Absatz 2 des neuen Paragrafen 1631d BGB enthält freilich eine besondere Regelung für die Beschneider (hebräisch Mohel), die keine Ärzte sind: In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen sie die Beschneidung vornehmen, "wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind". Der Beschneider muss die Eltern über den Eingriff, seine Folgen und Risiken umfassend aufklären. Dies sei, so sagt der Entwurf, schon jetzt geltende Rechtslage und müsse daher nicht ausdrücklich ins neue Gesetz aufgenommen werden.

Der Gesetzesvorschlag wurde am Dienstag den Bundesländern und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Am kommenden Freitag soll dazu im Bundesjustizministerium eine Anhörung von Experten stattfinden.

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