Tadel vom obersten Gericht: In der Debatte um die Sicherungsverwahrung wirft BGH-Präsident Tolksdorf der Politik Kurzatmigkeit und Populismus vor.
In der Debatte über eine Verschärfung der Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter hat Klaus Tolksdorf, Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH), der Politik Kurzatmigkeit und Populismus vorgeworfen. Gesetzentwürfe seien oft mit heißer Nadel gestrickt und mitunter eher an die Boulevardpresse gerichtet. Die Diskussion sei von einer "Sicherheitshysterie" angetrieben, die keine Grundlage in der tatsächlichen Kriminalitätsentwicklung habe.
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Klaus Tolksdorf, der Präsident des Bundesgerichtshof, warnt vor der "Sicherheitshysterie" in Deutschland (Archivbild aus dem Jahr 2006) (© Foto: Reuters)
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"Wir leben seit Jahren sehr sicher in Deutschland", sagte Tolksdorf am Donnerstagabend beim Presse-Empfang des BGH in Karlsruhe. Gewalt- und Sexualdelikte seien eher rückläufig, die polizeilich registrierten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch seit Jahrzehnten auf niedrigstem Niveau.
Trotzdem sei die Zahl der in Verwahrung genommenen Täter seit 1993 um 200 Prozent gestiegen. Die Diskrepanz zwischen gefühlter und tatsächlicher Kriminalitätsbedrohung erscheine größer denn je. Zwar müssten die Ängste ernst genommen werden; "die schrillen Töne, mit denen die Ängste der Öffentlichkeit geschürt und gegen den Rechtsstaat in Stellung gebracht werden", seien jedoch besorgniserregend.
Nach den Worten des langjährigen Strafsenatsvorsitzenden markiert das Jahr 1998 eine Trendwende in der Geschichte der Sicherungsverwahrung, die eine Inhaftierung rückfallgefährdeter Täter auch über den Entlassungstermin hinaus möglich macht. Die Kurzfassung der damaligen Reform laute: "Leichter rein, länger drin, schwerer raus." Hinzugekommen sei seither allerlei kompliziertes Stückwerk: "Die gegenwärtige Rechtslage ist ein Flickenteppich aus kurzatmigen, oft populistischen Einzelkorrekturen und Kompromissformeln: teils lückenhaft, teils überreguliert."
Beim Thema Sicherungsverwahrung - das derzeit auf der rechtspolitischen Agenda der schwarz-gelben Koalition steht - fährt der BGH seit Jahren eine restriktive Linie. Am 23. Februar überprüft der 1. Strafsenat erstmals, ob die seit zwei Jahren mögliche Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht mit dem Grundgesetz sowie den jüngsten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht.
Reformbedarf sieht Tolksdorf bei den Vorschriften zur Alkoholkontrolle: Der bisher geltende "Richtervorbehalt", der für die Entnahme einer Blutprobe im Regelfall eine richterliche Entscheidung voraussetzt, sollte nach Ansicht des Juristen abgeschafft werden. "Hier ist eher eine Trivialisierung des Richtervorbehalts zu befürchten", sagte Tolksdorf.
Alkohol am Steuer sei ein Massendelikt, bei dem es fraglich sei, was der nächtliche Anruf eines Polizisten beim diensthabenden Richter eigentlich bringen solle - im Gegenteil: Jeder Zeitverzug verschlechtere das Ergebnis der Probe. Zudem gebe es hier keine Anhaltspunkte für drohenden polizeilichen Missbrauch. Ein "Federstrich" des Gesetzgebers erwiese der Sicherheit im Rechts- wie im Straßenverkehr einen großen Dienst.
Skeptisch zeigte sich Tolksdorf gegenüber dem nächste Woche im Bundesrat zu behandelnden Vorstoß Hamburgs und Nordrhein-Westfalens, in internationalen Handelsprozessen Englisch als zweite Gerichtssprache einzuführen. Der Rechtsstandort könne nur verlieren, wenn man den "Heimvorteil Muttersprache" aufgebe.
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(SZ vom 06.02.2010/aho)
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Sie haben in der Tat zwei Beispiele abnormen Verhaltens genannt, denen mit rechtlichen Mittels schwer beizukommen ist. Dass das Gewaltschutzgesetz und die Kriminalisierung der "Nachstellung" keine Alheilmittel waren, ist bekannt. Aber sie waren ein richtiger Schritt. Was schwebt Ihnen denn vor? Die Frau zeigt an, der Mann wird vorsorglich in Haft genommen? Elektronische Fußfessel? Personenschutz durch Staatsbedienste?
Es gäbe kein Mobbing, wenn es der Mobber nicht leichter hätte als der Gemobbte. Ich nehme an, Sie meinen die schwierige Nachweissituation, etwa in einem arbeitsgerichtlichen Prozess. Die kann man mit beweisrechtlichen Instrumentarien verbessern. Man könnte auch alle Büros und Sozialräume dauerhaft per Video überwachen...
Zu Syndikus seinem Beitrag möchte ich noch hinzufügen, dass die Dunkelziffer von sexueller und häuslicher Gewalt viel höher ist.
Viele der betroffenen Opfer haben innerhalb ihres Freundes-, Bekannten- oder Familienkreises keine vertrauenswürdigen Ansprechpartner und wissen deshalb nicht, mit der Situation umzugehen. Vor allem auch aus Schamgefühl.
Und wenn man nicht gerade in einer Großstadt wohnt (auch nicht in der Nähe), ist man häufig sowieso aufgeschmissen, da Beratungsstellen und erfahrene Polizisten schwer zu finden sind.
Es geht aber nicht nur um die Sicherungsverwahrung. Dieser Bundesrichter sprach von einer nicht vorhandenen Sicherheitshysterie. Gäbe es diese Hysterie, dann wäre Deutschland kein Entwicklungsland in Sachen Opferschutz.
Man muss doch nur mal die Gesetze unserer Nachbarn angucken. Dort stehen Opferrechte über Täterrechte. Siehe beispielsweise auch Datenschutz. Hier werden meist Video oder Tonbandbeweise bei Stalking nicht herangezogen, weil dies laut Justiz nicht im Verhältnis zu der Tat steht. Was soll das heißen? Psychische Gewalt wird hier also vernachlässigt, obwohl diese Art von Gewalt der körperlichen Gewalt in nichts nachsteht, ja sogar je nach Situation brutaler ist.
Ich möchte Ihnen mal ein Beispiel nennen. Stalking.
Zwar wurden die Rechte der Opfer 2006 bestärkt, indem Stalking nun als Straftat zählt und deshalb Opfer auf finanzielle Hilfen hoffen können, jedoch hindert es die Stalker nicht daran, weiter diesbezüglich Gewalt an Ihren Opfern auzuüben. Viele Täter halten sich in der nähe der Opfer auf. Meist langt also die Anwesenheit, um beim Opfer Psychoterror ausüben zu können. Die Polizei kann in solchen Fällen nur ein Platzverweis für 24 Std. aussprechen. Ein Kontaktverbot auf bis zu XX Meter von einem Gericht zu bekommen, ist sehr schwer. Es muss meistens etwas schlimmes passiert sein, damit Richter einem "Kontaktverbot" zustimmen. Aus Erfahrung von Opferschutzanwälten, die für den Weissen Ring e.V. tätig sind.
Das andere Beispiel ist Mobbing. Auch hier gibt es Gesetze, wobei es Mobber aber immer noch leicht haben. Mobbing ist im übrigen Volkssport Nummer 1 in Deutschland, noch vor Fußball. Wussten Sie das?
...ich wollte doch die Worte des Richters genauer bedenken und nüchtern aufschlüsseln:
Zu Opferschutz und dessen Einrichtungen sagt er erstmal nichts und man darf ihm nicht unterstellen, das interessiere ihn nicht.
@watchblog und syndikus:
Die hohe Zahl an Frauen, die Zuflucht suchen, ist unbestritten. Dahinter stehen viele unterschiedliche Gewalterfahrungen und ergo Delikte der Täter.
Diese Tatsache widerspricht aber auch nicht der Feststellung, dass die Zahl der gemeldeten Delikte seit Jahren stagniert.
Nicht alle dieser Fälle - eher ein kleinerer Teil - treffen auf die Frage zu, wielange bspw. eine anschließende Sicherheitsverwahrung nach einer verbüßten Strafe zu dauern habe.
So nüchtern muss man das betrachten. Wir haben ja keine Pauschal-Lebensstrafe für alle Delikte dieser Kategorie. So ist nun mal ein Rechtsstaat, der nicht auf einem ewigen Rache-Strafprinzip richtet.
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Eine Form der Hysterie, die Tolksdorf (nach diesem Artikel) nicht nannte, sehe ich in diesen wochenlangen Aktionen von Bürgern vor den Häusern entlassener Straftäter.
Sie funktioniert mir doch zu sehr nach dem alten menschlichen Impetus, das Böse als etwas von außen Kommendes, als das Fremde zu sehen.
Die effektive Schutzfunktion durch solche Aktionen ist allerdings sehr bedingt. Jeder Se.xualpsychologe, Soziologe oder Kriminologe wird bestätigen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit (in jenem Wohngebiet/Dorf/etc.) viel höher ist, dass das nächste Se.xual-/Gewaltdelikt aus einer anderen, oft unvermuteten Ecke, aus dem familiären Bereich kommen wird.
Da wäre effektiverer Schutz durch präventives Verhalten/Bewusstsein, Aufmerksamkeit in der jeweilige Familie viel eher erreichbar.
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