Gastkommentar:Wie bei Kafka

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Pflichtverteidiger werden in Deutschland noch immer von Strafrichtern bestellt. Das willkürliche Verfahren passt nicht zu einem modernen Rechtsstaat.

Von Philip von der Meden

Pflichtverteidiger werden in Deutschland immer noch häufig von Strafrichtern ausgewählt, die das Verfahren gegen den Beschuldigten führen. Dies führt leicht zu korruptionsähnlichen Verbindungen zwischen Strafrichtern und Verteidigern. Alle Kritik an diesem System ist bislang wirkungslos geblieben.

Stellen Sie sich vor: Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie einer gravierenden Straftat. Jemand muss Sie verleumdet haben. Sie fühlen sich wie in einer Erzählung Kafkas. Vielleicht sitzen Sie in einer Zelle. Sie brauchen einen Anwalt. Aber was für einen? Einen konfliktscheuen Urteilsbegleiter, der von dem lebt, was in der Fachliteratur schon mal "Beiordnungsprostitution" genannt wurde, also jemanden, der im Gegenzug für seine Bestellung als Verteidiger durch den Strafrichter und Bezahlung durch den Staat dem Richter möglichst wenig Steine in den Weg legt? Sie hätten jetzt gerne - das ist das Einzige, was Ihnen sicher erscheinen wird - einen Begleiter, der ausschließlich in Ihrem Interesse agiert und nicht daran denkt, ob seine Anträge den Richter davon abhalten könnten, ihn in Zukunft einem anderen Beschuldigten erneut beizuordnen.

Seit Langem stehen die Regelungen der Strafprozessordnung in der Kritik, wonach ein Strafrichter für Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers zuständig ist, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger benennen kann. Die Auflösung dieser institutionalisierten Interessenkollision ist einfach und kostenneutral: Nicht der Strafrichter, sondern eine dritte Instanz muss über die Bestellung und Entpflichtung von Pflichtverteidigern entscheiden. Die Rechtsanwaltskammern könnten dies sein. Oder die Verwaltungsgerichte.

Bis auf den Staatsanwalt kann jeder Jurist die Entscheidung besser treffen als der Strafrichter, der sich seinen eigenen Verfahrensbeteiligten heraussuchen soll. Auch Richter, die primär nach der Zahl erledigter Verfahren bewertet werden und außerdem nach empirischen Untersuchungen im Durchschnitt auf Ausgleich ausgerichtete Persönlichkeiten sind, scheuen gerade in den Fällen, in denen ein sachlich ausgetragener Konflikt die notwendige Voraussetzung einer rechtsstaatlich unbedenklichen Verurteilung - oder eben eines Freispruchs - wäre, die Beiordnung des am besten geeigneten Verteidigers. Nicht aus bösem Willen, sondern weil sie verständlicherweise eigene Interessen im Strafverfahren haben.

Diese Interessen sind so vielfältig wie die Menschen, die als Strafrichter arbeiten. Viele sind anerkennenswert, weil sie dem Ziel des Strafprozesses, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, zuträglich sein mögen. Andere sind es weniger, weil sie nicht dem Streben nach Wahrheit, sondern allzu menschlichen Wünschen nach einer problemlosen und schnellen Erledigung der Verfahren entspringen. Genau diese Wünsche stehen aber der strafprozessual geforderten Ermittlung der Wahrheit entgegen. In anderen Zusammenhängen gibt es deshalb Vorschriften zur Befangenheit, die ausschließen sollen, dass jemand dort vermeintlich objektiv entscheidet, wo ihn unbewusst sachfremde Motive leiten. Die richterliche Auswahl eines Pflichtverteidigers ist hingegen bis heute ein Akt peinlicher Intransparenz.

Es gibt keinen Rechtsstaat ohne starke Verteidigung

Hinzu kommt noch, dass gesetzliche Vorgaben fehlen, die zumindest abstrakt-generell festlegen würden, welcher Verteidiger einem Beschuldigten beizuordnen ist. Die Entscheidung besteht in der Praxis aus einem Satz, der keine Begründung enthält. Der Richter kann jeden Rechtsanwalt beiordnen, unabhängig von der Art des Vorwurfs und den Qualifikationen des Anwalts. Es wäre nach geltendem Recht nicht einmal verboten, dass ein Richter ausschließlich seinen Tennispartner als Pflichtverteidiger bestellt. Natürlich wählen die meisten Strafrichter unter mehreren Verteidigern. Sie führen dazu oft informelle Listen. Wer auf diese Listen kommt und aus welchen Gründen ein bestimmter Verteidiger ausgesucht wird, ist aber der Beliebigkeit und dem Großmut des Richters gegenüber dem Beschuldigten überlassen. Dieses Verfahren ist verfassungswidrig. Es verstößt gegen elementare Grundsätze eines modernen Rechtsstaats.

Ein starker Rechtsstaat braucht eine starke Verteidigung. Urteile gegen Wehrlose haben keine moralische Legitimität. Es ist deshalb höchste Zeit, den Rechtsanwaltskammern oder den Verwaltungsgerichten die Bestellung und Entpflichtung von Pflichtverteidigern zu übertragen und sie zu sachgerechten Entscheidungen zu verpflichten. Die anstehende Reform des Strafprozessrechts wäre eine Chance .

Philip von der Meden , 33, ist Strafverteidiger in Hamburg. Er unterrichtet Strafrecht unter anderem an der Bucerius Law School.

© SZ vom 30.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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