Frankreich:Kriegsgerede und Kriegsrecht

Frankreich: Auf Posten in Paris: Ein französischer Soldat hält Ausschau während einer Razzia im Stadtviertel Saint-Denis.

Auf Posten in Paris: Ein französischer Soldat hält Ausschau während einer Razzia im Stadtviertel Saint-Denis.

(Foto: Peter Dejong/AP)

Staatspräsident Hollande ordnet die Anschläge mit drastischen Worten, aber juristisch falsch ein. Auch deshalb, weil der "Islamische Staat" kein Staat ist.

Von Stefan Ulrich

Der französische Präsident hat sich gleich nach den Anschlägen vom 13. November auf vermintes Gebiet begeben, jedenfalls im juristischen Sinn. François Hollande sprach am nächsten Tag von einem "Kriegsakt", den der "Daech" ( arabische Abkürzung für die Terrormiliz Islamischer Staat) mit einer "terroristischen Armee" gegen Frankreich geführt habe. Sein Premierminister Manuel Valls bestätigte später: "Wir sind im Krieg." Außerdem ordnete Hollande an, dass Frankreich den Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrages einfordert. Darin steht: "Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung."

Für Deutschland ergibt sich daraus die innenpolitisch heikle Frage, ob es sogar militärische Unterstützung leisten müsste, wenn Paris das wünscht. Die Antwort ist Nein. Die Staaten können selbst entscheiden, wie sie helfen.

Präsident Hollande, der es einst im Militärdienst bis zum Leutnant der Reserve gebracht hatte, schickte gleich nach den Attentaten französische Kampfjets los, um Stellungen des Islamischen Staats (IS) in Syrien zu bombardieren. Laut der Verfassung der Fünften Republik, die dem Staatschef sehr viel Macht einräumt, ist der Präsident Oberbefehlshaber der Armee. Die Fragen, die nun auch in Frankreich diskutiert werden, lauten jedoch: Befindet sich das Land überhaupt in einem Krieg? Ist der Islamische Staat eigentlich ein Staat? Passt die Beistandspflicht des Artikel 42 des EU-Vertrags auf diesen Fall? Und erlaubt das Völkerrecht Frankreich Militärschläge auf syrischem Boden?

Die Terrormiliz IS ist trotz ihres Namens nach Ansicht von Völkerrechtlern kein Staat

Die herkömmliche Vorstellung vom Krieg lautet so: Die Armeen von Staaten bekämpfen sich auf einem Schlachtfeld. So einfach war es jedoch nie. Kriege konnten schon früher sehr verworren sein, zum Beispiel die Religionskriege. Der Kriegstheoretiker Carl von Clausewitz nannte den Krieg ein "Chamäleon", weil er sich stets seiner Umgebung und seiner Zeit anpasst. Kriege zwischen Staaten, denen eine förmliche Kriegserklärung vorausgeht, sind heute eine Seltenheit. Viel häufiger sind sogenannte asymmetrische Kriege oder eben der "Krieg gegen den Terror".

Da der Begriff Krieg so wenig präzise ist, wird er im modernen Völkerrecht kaum mehr gebraucht. Stattdessen spricht man vom "internationalen bewaffneten Konflikt". Er bezeichnet eine militärische Auseinandersetzung zwischen Staaten. Der Islamische Staat ist jedoch, entgegen seines Namens, nach fast allgemeiner Meinung der Völkerrechtler kein Staat. Die Terrororganisation hat sich vielmehr auf dem Gebiet bestehender, völkerrechtlich anerkannter Staaten - dem Irak und Syrien -, eingenistet. Da sie, angesichts der Kämpfe und ständigen Gebietsveränderungen noch über kein gesichertes Staatsgebiet verfüge, fehle ihr die Staatsqualität, sagt der Augsburger Völker- und Europarechtler Christoph Vedder.

Allerdings werden im Völkerrecht so genannte De-facto-Regime in vielerlei Hinsicht wie Staaten behandelt. Als ein Beispiel dafür gilt Somaliland. Voraussetzung für ein De-facto-Regime ist eine effektive Herrschaft mit der Aussicht, dauerhaft zu bestehen. "Ein Gebilde wie der IS, das von der Staatengemeinschaft total abgelehnt wird, hat keine solche Aussicht auf dauerhaften Erfolg, sondern wird wieder von der Landkarte verschwinden", sagt der Völkerrechts-Professor Vedder.

Die Folge? Der französische Weg, über die europäische Beistandspflicht nach Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrags, läuft ins Leere. Denn dieser Artikel verknüpft die Hilfspflicht ausdrücklich an Artikel 51 der Charta der Vereinten Nation. Darin ist geregelt: Staaten haben ein Recht zur Selbstverteidigung, wenn sie von anderen Staaten bewaffnet angegriffen werden. Der IS ist jedoch kein Staat. Daher passen Artikel 51 der Charta und Artikel 42 Absatz 7 des EU-Vertrags nicht auf die Terroranschläge vom 13. November in Paris.

Frankreich könnte sich jedoch auf eine andere Vorschrift berufen, wenn es die Hilfe der EU-Partner einfordern will: Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darin steht, dass die ganze EU und die einzelnen Mitgliedstaaten "Unterstützung" leisten müssen, wenn ein anderer Mitgliedstaat von einem Terrorangriff betroffen ist. Wie sie helfen, können die Länder, zum Beispiel Deutschland, selbst entscheiden.

Die Bundesrepublik könnte zum Beispiel auch Soldaten nach Frankreich entsenden, etwa, um die dortigen Sicherheitsbehörden beim Schutz von Flughäfen zu entlasten. Dürfte sich Deutschland auch an Bombardements in Syrien beteiligen? Grundsätzlich verbietet es die UN-Charta den Staaten, gegeneinander Gewalt anzuwenden. Eine Ausnahme ist das Recht zur Selbstverteidigung, das gegen den IS aber ja nicht anwendbar ist.

Allerdings dürfen Staaten in anderen Staaten eingreifen, wenn diese darum bitten oder es zumindest erlauben. So hat der Irak die internationale Koalition um Militärschläge gegen den IS gebeten. Diese sind daher völkerrechtsmäßig. In Syrien hat dagegen die Regierung in Damaskus bislang klargestellt, Luftangriffe gegen den IS dürften nur mit ihrer Erlaubnis geschehen. Und ausdrücklich erlaubt hat sie diese nur den Russen. Die intensiven jüngsten Angriffe Frankreichs hat Assad dagegen bislang nicht kommentiert. Daraus könnte man eine völkerrechtliche Duldung ableiten. Damit wären diese Angriffe rechtmäßig.

Eine andere Frage ist, nach welchem Recht sich der Umgang mit IS-Kämpfern richtet. Da der IS kein Staat ist und daher völkerrechtlich kein "internationaler bewaffneter Konflikt" mit ihm herrscht, sind die IS-Terroristen auch nicht als Kombattanten zu behandeln, sondern wie normale Straftäter, für die das nationale Straf- und Polizeirecht der Staaten gilt, in denen sie wüten. Das Völkerrecht bleibt hier außen vor. Aktionen wie der Einsatz französischer Spezialeinheiten, die am Mittwoch mutmaßliche Terroristen in Saint-Denis bei Paris jagten, sind rechtlich gesehen kein Kriegseinsatz - auch wenn sie genau so aussehen.

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