Filbinger und der Fall Gröger:Kein Wort des Bedauerns

Der Fall Walter Gröger stand stets im Mittelpunkt der Diskussion um die Taten des Marinestabsrichters Filbinger während der NS-Zeit. Historiker meinen nun, dass der spätere baden-württembergische Ministerpräsident durchaus Handlungsspielraum hatte.

Robert Probst

Walter Gröger hasste den Krieg. Im Dezember 1943 setzte sich der junge deutsche Matrose aus dem Dienst im besetzten Norwegen ab. Zusammen mit einer norwegischen Freundin plante er, ins neutrale Schweden zu fliehen. Doch der Fluchtplan flog auf, beide wurden von der "Geheimen Feldpolizei" in Oslo verhaftet.

Am 16. März 1945 stand der damals 22-jährige Soldat Walter Gröger auf dem Richtplatz der Festung Akershus in Oslo. Der Leitende Offizier las dem Deserteur das Urteil vor. "Das Kommando ,Feuer' erfolgte um 16.02 Uhr. Der Verurteilte starb um 16.04 Uhr." Der Offizier hieß Hans Filbinger, 31. Zwei Monate zuvor hatte er an dem Todesurteil mitgewirkt.

Der Fall Walter Gröger stand stets im Mittelpunkt der Diskussion um die Taten des Marinestabsrichters Filbinger während der NS-Zeit. Das Verfahren war komplex, die Akte ist umfangreich - und lässt Spielraum für Interpretationen. Das damalige Militärstrafgesetzbuch legte für Fahnenflucht im Inland - wozu auch die besetzten Gebiete gerechnet wurden - die Todesstrafe, "lebenslängliches oder zeitiges Zuchthaus" fest.

Todesstrafe bei Flucht oder Fluchtversuch

Eine scharfe "Führer-Richtlinie" aus dem Jahr 1940 sah bei "Flucht oder versuchter Flucht ins Ausland" die Todesstrafe "im allgemeinen als angebracht" an. Am 14. März 1944 wurde Gröger wegen Fahnenflucht zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und dem Verlust der "Wehrwürdigkeit" verurteilt, denn das Gericht billigte ihm einen "guten Kern" zu - trotz zahlreicher militärischer Vorstrafen.

Im sogenannten Bestätigungsverfahren akzeptierte der Befehlshaber der Seeverteidigung Oslo-Fjord das Urteil, sein vorgesetzter Flottenchef, Generaladmiral Otto Schniewind, forderte jedoch die Todesstrafe. Im Dezember 1944 war Filbinger nach Oslo versetzt worden, erst jetzt kam er mit dem Fall in Kontakt. In der Gerichtsverhandlung am 16. Januar 1945 trat er als Ankläger auf und forderte gemäß der Weisung des Gerichtsherrn die Todesstrafe.

Das Gericht folgte dem Antrag und urteilte gemäß der "Führer-Richtlinie" - obwohl Gröger nie Anstalten gemacht hatte, seinen Schweden-Plan in die Tat umzusetzen. Filbinger selbst betonte stets, er sei nur "Statist" in dieser Angelegenheit gewesen, eine andere Wahl habe er nicht gehabt. Kein Wort des Bedauerns brachte er je über die Lippen. In den achtziger Jahren neigten mehrere Historiker, zum Beispiel Heinz Hürten, der Auffassung zu, Gröger hätte nicht gerettet werden können.

Inzwischen vertreten Wissenschaftler die Ansicht, Filbinger habe durchaus einen Handlungsspielraum gehabt - zumal wenige Wochen vor dem Zusammenbruch des NS-Staats. Doch er wurde nicht tätig, so schreibt der Historiker Wolfram Wette, "weil er die Todesstrafe für Gröger grundsätzlich für richtig hielt".

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