Fall Edathy:Strafrecht ist kein Moralrecht

Kinderpornografie gilt als Terrorismus des Alltags. Entsprechend massiv und exzessiv wird ermittelt. Bisweilen wird das Strafrecht missbraucht, um dann über die Moral eines Beschuldigten öffentlich herzuziehen. Geht es beim Fall Edathy um die Verfolgung eines strafrechtlich Unschuldigen?

Von Heribert Prantl

Das Wort "Kinderpornografie" ist landläufig noch schlimmer als das Wort "Terrorismus". Nein, man darf nicht Reizwort sagen, das wäre frivol. Aber es ist ein Wort, das Wut und Zorn, Empörung und Erbitterung auslöst. Es ist ein Wort, das noch schneller und vehementer als das vom Terrorismus nach Polizei, Strafrecht und scharfen Gesetzen rufen lässt. Die Gefahren für die Kinder sind den Menschen eben noch näher als die Gefahren durch den Terrorismus.

Eltern denken an ihre Kinder, sie denken an Spanner, die vor den Spielgeräten auf dem Spielplatz mit dem Fotohandy lauern, sie denken an Missbraucher, sie haben Angst. Kindesmissbrauch ist Terrorismus im Alltag. Und Kinderpornografie: Das sind Bilder und Filme von sexuellen Handlungen "von, an und vor Kindern"; so steht es im einschlägigen Straftatbestand, in Paragraf 184b Strafgesetzbuch, der "Verbreitung, Erwerb und Besitz" verbietet und mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft.

Kinderpornografie. Schon das Wort weckt Abscheu. Deshalb ist kaum ein anderer Straftatbestand in jüngerer Vergangenheit so oft geändert, ausgeweitet und verschärft worden, ohne dass es daran, außer bei einigen Strafrechtsprofessoren, die vor Hysterie warnten, viel Kritik gegeben hätte; die Strafbarkeitsschwelle wurde immer tiefer gesetzt. Was bis dahin nur schmuddelig war, wurde auf einmal illegal.

Ermittlungsbehörden und Gerichte dehnen den ohnehin immer weiter gefassten Kinderpornografie-Begriff noch weiter aus, um möglichst scharf ermitteln zu können. Selbst das bloße Betrachten von Nacktbildern im Internet kann mittlerweile strafbar sein. All diese Ermittlungs- und Strafvehemenz traf auf gesellschaftlichen Konsens, weil Kinderrechte und Kinderschutz heute zu Recht höher geachtet werden als früher - und weil das Strafrecht, leider oft zu Unrecht, als besonders guter und hochrangiger Schutz gilt. Nicht selten wäre zivilrechtlicher Schutz (Unterlassung, Schadenersatz, Schmerzensgeld) besser.

Im Fall des Sebastian Edathy ist zu beachten, dass nach Feststellung der Experten des Bundeskriminalamts die von dem Politiker als Privatmann bestellten Filme nichts Strafbares zeigen, also nicht illegal sind. Das war ganz frühzeitig, zu Beginn der Vorermittlungen, bekannt. Wenn das so ist, dann liegen all diese Filme unter der Strafbarkeitsschwelle; Edathy durfte sie bestellen. Wohlgemerkt: Wir reden vom Strafrecht, nicht von Moral.

"Verbotene Ermittlungen ins Blaue hinein"

Die Filme werden auch vom neuen, hochsensibilisierten Strafrecht nicht erfasst. Wenn das aber so ist, dann ist ein monatelanges Ermittlungs- beziehungsweise Vorermittlungsverfahren problematisch. Noch viel problematischer sind die Haus- und Bürodurchsuchungen bei Edathy. Sie sind nicht nur hochproblematisch, sie sind wohl rechts- und verfassungswidrig. Wenn die Filme legal sind, dann gibt es keinen Anfangsverdacht. Wenn es schon keinen Anfangsverdacht gibt, dann erst recht keinen Verdacht, der für eine Durchsuchung ausreicht. Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist - hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Die Ermittlungsbehörden argumentieren mit Erfahrungssätzen. Sie führen an, dass erfahrungsgemäß derjenige, der erlaubte Nacktfilme bestellt, auch illegale bestellt und besitzt. Allein auf diese angebliche Erfahrung wurden die Durchsuchungen gestützt. Also: Man hat keine festen Anhaltspunkte für eine Straftat, durchsucht aber, um feste Anhaltspunkte zu finden - und dann damit die vorherige Durchsuchung zu begründen. Und wenn man sie nicht findet, wird gesagt, dass wohl Beweise vernichtet worden seien.

Es handelt sich um eine Beweisermittlungsdurchsuchung; das Verfassungsgericht nennt das "verbotene Ermittlungen ins Blaue hinein". Das ist nicht Strafrecht, sondern Spekulationsrecht. Mit solchen Begründungen kann man bei fast jedem Bürger durchsuchen. Nehmen wir Beispiele, bei denen Moral keine Rolle spielt: Wer legal ein Luftgewehr gekauft hat, hat womöglich auch waffenscheinpflichtige Gewehre zu Hause; also werden seine Wohn- und Büroräume durchsucht. Wer viel Alkohol bestellt, hat womöglich auch illegale Drogen eingekauft; er wird durchsucht. Und, um es ins Lächerliche zu treiben: Wer viel Kaugummi kaut, kaut womöglich auch das verbotene Rauschgift Kat; man stellt ihm die Wohnung auf den Kopf.

Wenn solche Durchsuchungen, mehr oder minder verdachtslos, wegen Waffen- oder Drogendelikten gemacht würden und dann nichts zum Vorschein käme, hätte der zu Unrecht Beschuldigte gewiss einige Unannehmlichkeiten. Wenn solche Durchsuchungen wegen Kinderpornografie gemacht werden, ist das für den Beschuldigten nicht nur unannehmlich, sondern existenzvernichtend. Der Vorwurf ist so klebrig, dass ihn der Beschuldigte (auch derjenige, der gar nicht hätte beschuldigt werden dürfen) nicht mehr loswird. Immerhin hat er ja, das wird ja in diesem Kontext bekannt, obwohl es Privat- und Intimsache ist, angeblich unmoralische Filme von Kindern gesammelt. Das ist in einer Gesellschaft, die ansonsten in sexualibus fast alles toleriert, der bürgerliche Tod.

Weder Terrorismus noch Kinderpornografie darf ein Dietrich sein

Die spekulative und zugleich existenzvernichtende, daher unzulässige Durchsuchung bei Edathy liegt daher hart an der Grenze zur Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Strafgesetzbuch). Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit Haft bis zu zehn Jahren bestraft wird. Diese harte Strafe ist das Pendant zur Unschuldsvermutung.

Wenn die Unschuldsvermutung von einem Amtsträger brachial verletzt wird, braucht es eine Strafe, die das ahndet. Geschütztes Rechtsgut bei der Verfolgung Unschuldiger ist die Integrität und Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege. Eine unzulässige Durchsuchung, von der man weiß, dass sie die Integrität eines Menschen dauerhaft vernichtet, verstößt gegen das Übermaßverbot, gegen jede Verhältnismäßigkeit, verletzt also die Integrität des Rechtsstaats.

Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er sich in der Wahl seiner Mittel, mit denen er Straftaten verfolgt, beschränkt - und dass er die Regeln auch dann einhält, wenn es um empörende Straftaten geht. Weder das Wort Terrorismus noch das Wort Kinderpornografie darf also ein Dietrich sein, um damit rechtsstaatliche Schranken aufzusperren und zu beseitigen. Und damit zum Fall Edathy: Es kann nicht sein, dass mit den Mitteln des Strafrechts die Moral eines Menschen zum Gegenstand öffentlicher Debatten gemacht und seine Existenz damit vernichtet wird. Das ist Missbrauch des Strafrechts.

Es gibt Ähnlichkeiten bei der Verfolgung von Terror und bei der Verfolgung von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie. Die Strafbarkeit wird aus Gründen der Prävention weit ins Vorfeld verlagert, und wenn eine Person im Vorfeld des Vorfelds agiert, also zum Beispiel islamistische Bücher liest, gilt das schnell als ein Verdacht, der zu Eingriffsmaßnahmen berechtigt. In den RAF-Jahren wurden Bürger, die auch nur ansatzweise für einen liberalen Umgang mit Terroristen geworben hatten, mit Strafverfahren überzogen; 1974 wurde selbst ein Bischof, der Berliner Bischof Kurt Scharf, als "Baader-Meinhof-Bischof" abgekanzelt. Die umfassende verdachtsunabhängige Kontrolle, wie sie heute im Sicherheitsrecht gang und gäbe geworden ist, wird mit dem ersten Hauptsatz der inneren Sicherheit begründet: Wer nichts zu verbergen habe, habe auch nichts zu befürchten. Das stimmt schon ganz generell nicht - und ganz speziell bei der Kinderpornografie stimmt es überhaupt nicht: Wer einmal, zumal als prominenter Politiker, damit in Verbindung gebracht wird, wird das nie mehr los - selbst wenn das Ermittlungsverfahren mit Bedauern und Entschuldigung eingestellt wird.

Der strafrechtliche Umgang mit Edathy war fehlerhaft. Alles, was folgt, alle politischen Geschwätzigkeiten, deretwegen nun Minister Hans-Peter Friedrich zu Fall kommt, waren Folgen dieses Fehlers - Folgefehler also. Der richtige politische Umgang mit einem strafrechtlichen Verfahren, das kein strafrechtliches Verhalten zum Gegenstand hat, ist praktisch fast unmöglich. Es ist nicht gut, wenn aus dem Strafrecht Moralrecht wird.

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