Deutschland darf nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Daten von EU-Bürgern nicht länger zur Verbrechensbekämpfung nutzen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Nutzung des deutschen Ausländerzentralregisters zur Verbrechensbekämpfung für rechtswidrig erklärt. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, erklärte der EuGH in Luxemburg. Die Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf die Daten der drei Millionen Ausländer aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland wohnen.

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Das neue Gebäude des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (© Foto: AP)

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Nach dem Grundsatzurteil der Luxemburger Richter dürfen Bürger aus dem EU-Ausland bei der Nutzung personenbezogener Daten zur Strafverfolgung nicht anders behandelt werden als Deutsche. Auch die Speicherung von Daten zu statistischen Zwecken erklärte der EuGH in ihrer bisherigen Form für unzulässig.

Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die deutschen Behörden für die Zuwanderungspolitik wichtige Daten über Einwanderer erhöben. Diese Daten müssten aber anonymisiert werden und dürften nicht länger zusammen mit den Namen der Betroffenen gespeichert werden. Diese Nutzung widerspreche deshalb dem Erforderlichkeitsgebot der europäischen Datenschutz-Richtlinie und sei diskriminierend.

Klage eines Österreichers

Geklagt hatte ein Österreicher, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebt und die Löschung seiner Daten aus dem Register verlangt hatte. Der Mann fühlte sich diskriminiert, weil es keine entsprechende Datenbank für deutsche Staatsangehörige gibt. Der Rechtsstreit landete vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das den EuGH zur Klärung der Rechtslage einschaltete.

Generalanwalt Poiares Maduro hatte die deutsche Praxis der Datensammlung über EU-Bürger im April als rechtswidrig bezeichnet. Für den Gerichtshof war diese Bewertung nicht bindend, doch folgten die Richter der Auffassung des höchsten EuGH-Gutachters in ihrem Urteil in wesentlichen Teilen.

Maduro hatte erklärt, deutsche Behörden dürften von EU-Bürgern für eine Anmeldebescheinigung nur die Angaben aus Pass oder Personalausweis sowie aus den Unterlagen zu Arbeit, Studium oder finanziellen Mitteln speichern. Die Speicherung und Verarbeitung anderer Angaben widerspreche EU-Recht, wenn auch andere Behörden auf die Informationen zugreifen können. (Rechtssache C-524/06)

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(AP/dpa/mati/bica)