Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde:Karlsruhe: Acht Jahre U-Haft unzulässig

Ein seit acht Jahren in Untersuchungshaft sitzender mutmaßlicher Mörder kann mit seiner Freilassung rechnen, weil die Justiz zu langsam gearbeitet hat.

Helmut Kerscher

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht beanstandete in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss die überlange Verfahrensdauer und betonte den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen.

Der weitere Haftvollzug entbehre einer tragfähigen Grundlage. Der Beschuldigte soll 1997 in Düsseldorf vorsätzlich sein eigenes Mietshaus in die Luft gesprengt haben.

Verheerende Explosion

Bei der Explosion wurde das mehrstöckige Gebäude mit elf Mietwohnungen zerstört, sechs Bewohner kamen ums Leben und zwei wurden schwer verletzt. Vermutlich kommt der Mann nun während der zweiten gegen ihn geführten Hauptverhandlung in Freiheit.

Der Hauseigentümer und ein Bekannter waren im August 2001 vom Landgericht Düsseldorf nach einem zweijährigen Indizienprozess zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sie sollen im Keller des Gebäudes eine Gasleitung geöffnet haben, um eine Verpuffung zu erreichen. Damit sollten die Mieter, die sich gegen eine Sanierung sträubten, zum Auszug gezwungen werden.

Das ausströmende Gas führte jedoch zu der verheerenden Explosion. Dieses Risiko sei den Beschuldigten klar gewesen, meinte das Gericht. Beide legten Revision ein, die im März 2002 begründet wurde. Im Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil zu Gunsten des Eigentümers auf, weil dessen Verteidiger nicht über den Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung informiert worden war.

Es handelte sich dabei um die geschiedene Frau des Mitangeklagten, der Vertraulichkeit zugesichert worden war. Seit Februar vorigen Jahres läuft der zweite Prozess gegen den Beschuldigten. Wegen einer ihm attestierten eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit kann täglich nur drei Stunden verhandelt werden.

Anträge auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnten die zuständigen Gerichte ab. Auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erneut darüber entscheiden, wobei es kaum Spielraum hat. Das Bundesverfassungsgericht übte wie bei einem ähnlichen Beschluss im vergangenen Februar heftige Kritik an der Strafjustiz.

So habe das OLG nicht berücksichtigt, dass die Überlänge des Verfahrens erheblich dem Staat zuzurechnen sei. Das "Beschleunigungsgebot" gelte für das gesamte Strafverfahren. Schon zwischen der Inhaftierung und dem Beginn der Hauptverhandlung seien zwei Jahre vergangen. Landgericht, Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof seien für weitere Verzögerungen verantwortlich.

Auch der vom BGH gerügte Verfahrensfehler sei der Justiz anzulasten. (Az: 2 BvR 1315/05)

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