Ein Kommentar von Heribert Prantl

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Tornado-Einsätzen in Afghanistan ist im Ergebnis durchaus vertretbar. Zu beklagen ist aber der methodische Unernst, ja die Wurstigkeit, mit der die Verfassungsrichter eine existentielle Problematik abhandelten.

Wer darüber urteilen darf, was Politik machen darf und was nicht, macht Politik; also macht das Bundesverfassungsgericht Politik. Selten hat es so viel und so große Politik gemacht, wie mit dieser "Tornado"-Entscheidung; selten waren und sind die langfristigen Konsequenzen so unabsehbar.

Bundesverfassungsgericht

Die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungerichts lehnten die Klage der Linksfraktion gegen den Tornado-Einsatz in Afghanistan ab. (© Foto: AP)

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Die Richter haben der Politik, der Nato und der Bundeswehr eine Carte Blanche ausgestellt. Sie haben das heiße Eisen Afghanistan-Krieg nicht angefasst, sondern es nur distanziert betrachtet. Sie haben solchen Militär-Aktionen keine Grenzen gesetzt. Die dritte Gewalt zieht sich zurück und überlässt der exekutiven Gewalt und dem Militär das Terrain und die Offensive.

Das Karlsruher Urteil, das nun dritte und großzügigste zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr, ist eine unbeschränkte Vollmacht, ein Blankoscheck für die Außenpolitik und für fast jedwede Nato-Strategie - und eine Niederlage für das Parlament, das zu einer "Fortentwicklung" des Nato-Vertrags nicht gehört wird.

Von den kritischen Fragen, die das Gericht noch 1994 gestellt hat, gibt es keinen Nachhall. Das Gericht geht seinen Befürchtungen nicht mehr nach, die es damals geäußert hatte, als es über die allerersten Auslandseinsätze der Bundeswehr urteilte. Alles fließt - und die Richter treiben im Fluss der Geschichte. Die Mahnrufe des Gerichts liegen weit zurück. Das jetzige Urteil liest sich daher wie die juristische Version des Gassenhauers aus der Fledermaus von Johann Strauß: Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist.

Merkwürdige Indifferenz

In der Juristerei sagt man das natürlich vornehmer: Man spricht von der normativen Kraft des Faktischen. Es gibt nicht viele Karlsruher Urteile, in denen man so deutlich lesen kann, was das ist und wie das funktioniert: Wenn einer nur lang genug etwas rechtlich Umstrittenes tut, ohne dass ihm jemand dabei auf die Finger klopft, dann wird dieses Umstrittene irgendwann zur Norm. Das Umstrittene - das sind in diesem Fall die "out of area"-Einsätze der Nato, die Einsätze außerhalb des im Nato-Vertrag beschriebenen euro-atlantischen Raums.

Die Lehre von der "normativen Kraft des Faktischen" hat vor gut hundert Jahren der Staatsrechtler Georg Jellinek formuliert: Durch das "Faktische" werde die Norm der Realität angepasst. Genau so haben es jetzt die Verfassungsrichter festgestellt: Sie haben die Norm, nämlich den Nato-Vertrag von 1955, der Realität der Auslandseinsätze angepasst.

Das Urteil ist nicht im Tenor zu geißeln, es ist im Ergebnis durchaus vertretbar (als Apotheose der Lehre vom Primat der Außenpolitik). Es ist genauso vertretbar, wie andererseits auch eine klare Grenzziehung für die Auslandseinsätze gut vertretbar gewesen wäre. Zu beklagen ist aber der methodische Unernst, zu beklagen ist die merkwürdige Indifferenz, ja die Wurstigkeit, mit der die Verfassungsrichter eine existentielle Problematik abhandeln - man muss fast schon sagen, wie sie sich ihrer entledigen.

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