Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Tornado-Einsätzen in Afghanistan ist im Ergebnis durchaus vertretbar. Zu beklagen ist aber der methodische Unernst, ja die Wurstigkeit, mit der die Verfassungsrichter eine existentielle Problematik abhandelten.
Wer darüber urteilen darf, was Politik machen darf und was nicht, macht Politik; also macht das Bundesverfassungsgericht Politik. Selten hat es so viel und so große Politik gemacht, wie mit dieser "Tornado"-Entscheidung; selten waren und sind die langfristigen Konsequenzen so unabsehbar.
Die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungerichts lehnten die Klage der Linksfraktion gegen den Tornado-Einsatz in Afghanistan ab. (© Foto: AP)
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Die Richter haben der Politik, der Nato und der Bundeswehr eine Carte Blanche ausgestellt. Sie haben das heiße Eisen Afghanistan-Krieg nicht angefasst, sondern es nur distanziert betrachtet. Sie haben solchen Militär-Aktionen keine Grenzen gesetzt. Die dritte Gewalt zieht sich zurück und überlässt der exekutiven Gewalt und dem Militär das Terrain und die Offensive.
Das Karlsruher Urteil, das nun dritte und großzügigste zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr, ist eine unbeschränkte Vollmacht, ein Blankoscheck für die Außenpolitik und für fast jedwede Nato-Strategie - und eine Niederlage für das Parlament, das zu einer "Fortentwicklung" des Nato-Vertrags nicht gehört wird.
Von den kritischen Fragen, die das Gericht noch 1994 gestellt hat, gibt es keinen Nachhall. Das Gericht geht seinen Befürchtungen nicht mehr nach, die es damals geäußert hatte, als es über die allerersten Auslandseinsätze der Bundeswehr urteilte. Alles fließt - und die Richter treiben im Fluss der Geschichte. Die Mahnrufe des Gerichts liegen weit zurück. Das jetzige Urteil liest sich daher wie die juristische Version des Gassenhauers aus der Fledermaus von Johann Strauß: Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist.
Merkwürdige Indifferenz
In der Juristerei sagt man das natürlich vornehmer: Man spricht von der normativen Kraft des Faktischen. Es gibt nicht viele Karlsruher Urteile, in denen man so deutlich lesen kann, was das ist und wie das funktioniert: Wenn einer nur lang genug etwas rechtlich Umstrittenes tut, ohne dass ihm jemand dabei auf die Finger klopft, dann wird dieses Umstrittene irgendwann zur Norm. Das Umstrittene - das sind in diesem Fall die "out of area"-Einsätze der Nato, die Einsätze außerhalb des im Nato-Vertrag beschriebenen euro-atlantischen Raums.
Die Lehre von der "normativen Kraft des Faktischen" hat vor gut hundert Jahren der Staatsrechtler Georg Jellinek formuliert: Durch das "Faktische" werde die Norm der Realität angepasst. Genau so haben es jetzt die Verfassungsrichter festgestellt: Sie haben die Norm, nämlich den Nato-Vertrag von 1955, der Realität der Auslandseinsätze angepasst.
Das Urteil ist nicht im Tenor zu geißeln, es ist im Ergebnis durchaus vertretbar (als Apotheose der Lehre vom Primat der Außenpolitik). Es ist genauso vertretbar, wie andererseits auch eine klare Grenzziehung für die Auslandseinsätze gut vertretbar gewesen wäre. Zu beklagen ist aber der methodische Unernst, zu beklagen ist die merkwürdige Indifferenz, ja die Wurstigkeit, mit der die Verfassungsrichter eine existentielle Problematik abhandeln - man muss fast schon sagen, wie sie sich ihrer entledigen.
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Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...
1.Sie sind nicht der Moderator unserer Show
2.Meine Einlassung bezüglich des Hilfeersuchens der USA nach Artikel 5 des NATO Vertrages halte ich aufrecht.(Es war in diesem(!!!) konkreten Fall nicht zulässig). Punkt.
Inwiefern haben Sie das widerlegt? Weil Sie das glauben oder davon überzeugt sind? Mitnichten
Und jetzt zum Staat Afghanistan:Für den gilt,was für alle Völkerrechtssubjekte gilt.
Erlaubt ist nur die individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen den bewaffneten Angriff eines Staates nach Artikel 51 der UN-Charta Manche Völkerrechtler halten diesen Fall für bereits gegeben und mahnen lediglich das Verhältnismäßigkeitsgebot an, das zum Beispiel bloße Racheakte ausschließe. Was erforderlich sei, um Terrorakte zu verhindern, sei zulässig - einschließlich militärischer Einsätze gegen Staaten wie Afghanistan.
Die Vertreter dieser Auffassung sehen sich durch die Resolution des UN-Sicherheitsrats vom 12. September bestätigt. Eine genauere Lektüre kommt dagegen zu einem anderen Ergebnis. In der genannten Resolution hat der Sicherheitsrat zwar eine Bedrohung des Weltfriedens konstatiert, nicht aber einen bewaffneten Angriff, der allein Auslöser des Rechts auf militärische Selbstverteidigung sein könnte. Hinsichtlich des Rechts zur Selbstverteidigung hat das Gremium nur abstrakt anerkannt, dass Artikel 51 der UN-Charta dieses Recht vorsehe - nicht aber, dass die Voraussetzungen etwa in Bezug auf Afghanistan eingetreten seien.
Zum Schluss noch eine abschliessende Bemerkung: Es geht im Wesentlichen darum,ob man
der Auffassung der amerikanischen Administration folgt,die sich nach dem 11.09.01 kriegerisch angegriffen wähnte und mehr oder weniger autonom den bewaffneten Konflikt ausgerufen hat,um sich anschliessend die Zustimmung der Völkergemeinschaft einzuholen,was wohl nur äußerst unzulänglich gelungen ist..
....aber so clever das dort auch ist, so wenig Sinn macht es in einer Diskussion.
Erst machen Sie die mangelnde Legitimation des Angriffes auf die Taliban an einer angeblich nicht vorhandenen Einwilligung durch die Nato fest (von mir widerlegt), dann sind es plötzlich die Vereinten Nationen, aufgrund derer der Einsatz nicht rechtens sein sollte und von Ihren vorhergehenden Behauptungen ist plötzlich..huibuh.. keine Rede mehr!
Und mal so hopplahopp darüber hinwegzugehen, ob die Nato es mit einem souveränen Staat Afghanistan zu tun hatte, oder einem Phantasieemirat (von den UN "Gruppierung" genannt), das könnte Ihnen glatt einen Stabsposten im US-Verteidigungsministerium sichern. Die suchen dort Leute, die's mit dem Status von Völkerrechtssubjekten nicht ganz so genau nehmen (zumindest wenn man dem Bild Glauben schenken will, das Sie von den USA skiziieren).
Bevor ich mich dran begebe Ihren neuen Kommentar zu hinterfragen, sollten Sie zu Ihren Irrtümer aus dem vorhergehenden Kommentar (Beispiel: "Das Ersuchen der USA um militärische Hilfe war nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages nicht gestattet.") Stellung nehmen.
;-))
Grüßl
thevern, das Märchen vom 9.11. muß doch unter allen Umständen gewahrt werden. Bevor das Flgzeug eingeschlagen ist, sind mehrere Detonationen zu sehen, das darf aber nicht verbreitet und pupliziert werden. Dann könnte der Krieg gegen den angeblichen Terrorismus ausgehend vom Islamismus nicht mehr gerechtfertigt werden. An diese Kapitel traut sich unsere freie und unabhängige Presse und die medien nicht ran. Warum auch immer. S ist halt leider so. Traurig aber wahr. Der Krieg gegen den angeblichen terrorismus ist genauso verlogen wie die angeblichen Atomwaffen im Irak und Iran. Aber das darf man nicht sagen. Das ist gelebte Demokratie.
hat eigentlich schlussendlich festgestellt, wer die "anschläge" vom 11.09.01 in den usa verübt hat? waren die blind, taubstumm und analphabeten?
geht man die reihe der sog. verschwörungstheorien durch, bleibt einem eigentlich nur der schluss, dass die uns als wahrheit verkaufte lüge die eigentliche verschörung darstellt.
also krieg nicht in afghanistan, sondern gegen die geheimdienste der westlichen welt, zumindest gegen die der usa.
bin gespannt, was dr. jur. dazu sagt.
Ob jetzt islamisches Emirat Afghanistan oder Afghanistan.
Eine Legitimation des Sicherheitsrats zum Einsatz militärischer Gewalt lag beim Krieg in Afghanistan nicht vor. Die UN-Charta schreibt dafür in Art.39 die förmliche Feststellung des Friedensbruchs oder der Friedensgefährdung und anschließend die förmliche Feststellung der Anwendung militärischer Maßnahmen nach Art. 42 vor. Im Jugoslawien-Krieg hat die Allianz gar kein Mandat des Sicherheitsrats eingeholt. Im Afghanistan-Krieg liegt ebenfalls kein Beschluß des Sicherheitsrats vor, der die Anwendung militärischer Gewalt rechtfertigt. Die Berufung auf des Selbstverteidigungsrecht nach Art 51 UN-Charta war der Kriegsallianz versperrt, weil der Sicherheitsrat nach der Feststellung der Bedrohung des Weltfriedens in der Resolution 1368 vom 12.9.01 mit der weiteren Resolution 1373 vom 28.9.01 zahlreiche Maßnahmen zur Terrorismus-Bekämpfung und auch die weitere Befassung mit der Angelegenheit beschlossen hatte. Die Presse-Erklärungen der Präsidenten des Sicherheitsrats und des Präsidenten der UN-Vollversammlung vom 8.10.01 konnten in Fragen der Rechtfertigung von Militäreinsätzen nicht den vorgeschriebenen förmlichen Beschluß des Sicherheitsrats ersetzen Ein großer Schritt zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wäre das baldige Inkrafttreten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, wobei insbesondere die USA aufgefordert werden sollten, ihren Widerstand gegen die Ratifizierung des Statuts aufzugeben.
Der Sicherheitsrat hat die Möglichkeit, nach der Feststellung der Friedensbedrohung gemäß Art. 40 weitere Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus zu ergreifen. Denkbar wären auch nach Art. 41 die Anordnung nichtmilitärischer Sanktionsmaßnamen gegen Staaten, die Terroristen unterstützen. Dazu zählen u.a. die Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Verkehrs und der Kommunikation.
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