Demjanjuk-Prozess:Mathematik des Todes

Juristisches Neuland: Im Prozess gegen den ehemaligen KZ-Aufseher John Demjanjuk prallen zwei Rechtsauffassungen aufeinander. Es geht um die Frage, ob Einzeltaten nachzuweisen sind.

Robert Probst

Im Prozess gegen den mutmaßlichen Wachmann im Vernichtungslager Sobibor, John Demjanjuk, 89, gehen Ankläger und Verteidiger von völlig unterschiedlichen Rechtsauffassungen aus. Dies wurde diese Woche an drei Verhandlungstagen deutlich, als erneut der einstige Chefermittler der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg, Thomas Walther, 66, als Zeuge befragt wurde.

John Demjanjuk, dpa

Umstrittener Prozess: Dem 89-jährigen John Demjanjuk wird Beihilfe zum Mord in 27.900 Fällen vorgeworfen.

(Foto: Foto: dpa)

Demjanjuks Verteidiger Ulrich Busch warf Walther vor, dieser schaffe durch seine Theorie die Unschuldsvermutung ab. Die Strafverfolger seien getrieben von der "Sehnsucht nach einem kurzen Prozess" gegen mutmaßliche Täter.

Berufung auf das Legalitätsprinzip

Bei dem Streit geht es in der Tat um juristisches Neuland. Bei der Aufarbeitung von NS-Unrecht seit 1945 in der Bundesrepublik galt seit jeher der Grundsatz, man müsse NS-Verbrechern stets konkrete Einzeltaten nachweisen, um sie verurteilen zu können. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden vor deutschen Gerichten zahllose einstige SS-Männer, die im KZ Dienst taten, freigesprochen oder gar nicht erst angeklagt.

Walther, ein inzwischen pensionierter ehemaliger Richter, freilich beruft sich bei seinen Ermittlungen auf das Legalitätsprinzip. Dies verpflichtet die Behörden zu ermitteln, sobald sie Kenntnis von einer Straftat erhalten. Als er nun 2008 im Internet auf den Fall Demjanjuk stieß, stellte Walther Nachforschungen an - und brachte so die Anklage gegen den gebürtigen Ukrainer wegen Beihilfe zum Mord an 27.900 Juden in Sobibor ins Rollen.

Er räumte ein, dass die Zentrale Stelle bereits 2003 geprüft habe, ob sie Vorermittlungen gegen Demjanjuk aufnehmen solle. Doch damals habe die Behörde keinen Anlass dazu gesehen, weil eben ein individueller Tatnachweis nicht möglich sei - überlebende Zeugen, die Iwan Demjanjuk in Sobibor gesehen haben, gibt es nicht.

Walther argumentiert jedoch nun, dass in einem Vernichtungslager, in dem eine Gruppe SS-Männer und ausländische Hilfskräfte die unbeschränkte Herrschaft über Juden ausübt, die dort alle ermordet werden sollen, die Notwendigkeit eines individuellen Tatnachweises nicht notwendig sei: Jedes Mitglied der herrschenden Gruppe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdächtig, am Mord teilgenommen zu haben.

Und so kommt Walther auch auf die Zahl von 27.900 Mordopfern; so viele Juden wurde in dem Zeitraum, in dem Demjanjuk 1943 für einige Monate in Sobibor als Wachmann gedient haben soll, aus den Niederlanden nach Sobibor deportiert.

Suche nicht Wahrheit, sondern Schuld

Für Verteidiger Busch jedoch kann die bloße Zugehörigkeit zum Lagerpersonal nicht für ein Urteil ausreichen. Sonst müsse ja auch ein Arzt, der nur für die Pflege der Wachen zuständig gewesen sei, wegen Beihilfe verurteilt werden, führte er an und zitierte zwei entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Außerdem ist Busch davon überzeugt, dass Walther vor allem "Beweise für die Schuld von Demjanjuk finden wollte". Entlastende Unterlagen habe er nicht zur Kenntnis genommen.

Der einstige Chefermittler hat seine Beweiskette auf wenigen Akten und Dokumenten aufgebaut. Dazu gehört der Dienstausweis Nr. 1393, auf dem Demjanjuks Abordnung nach Sobibor vermerkt ist. Dieser Ausweis ist gemäß mehrerer Gutachten aus den USA und aus Deutschland echt - die Verteidigung verweist dagegen stets auf andere Erkenntnisse, wonach der Ausweis diverse "Auffälligkeiten" aufweise oder gar eine "plumpe Fälschung" sei. Walther betonte auf entsprechende Vorhalte, er sei kein historischer Sachverständiger.

Der Streit über die Echtheit des Ausweises wird die Strafkammer am Landgericht München II noch lange beschäftigen.

Demjanjuk hatte früher ausgesagt, er sei bis 1944 im Kriegsgefangenenlager Chelm gewesen, später sei er zur Wlassow-Armee (Einheiten russischer Gefangener, die gegen Moskau kämpfen sollten) in Süddeutschland gekommen.

Wortgefechte zwischen Verteidiger und Vorsitzendem Richter

Walther hält die erste Angabe für widerlegt - von 26. März bis 1.Oktober 1943 soll der gebürtige Ukrainer laut Anklage in Sobibor gewesen sein. Ein heute 93 Jahre alter Zeuge, den Walther in Landshut aufspürte, habe ausgesagt, er sei zusammen mit Demjanjuk im SS-Ausbildungslager Trawniki und später mit ihm gemeinsam als Wachmann im KZ Flossenbürg und bei der Wlassow-Armee gewesen.

Dieser Zeuge, der in zwei Wochen aussagen soll, kann zwar nichts zu Demjanjuks Aufenthalt in Sobibor sagen, doch den Dienstausweis sowie die Verlegungslisten der Wachmänner nach Sobibor und Flossenbürg mit dem Namen Demjanjuk sieht Walther als ausreichend an.

Erneut kam es zu einigen Wortgefechten zwischen Busch und dem Vorsitzenden Richter Ralph Alt. Dieser klagte, der Verteidiger würde den Prozess durch zahllose "publikumswirksame" Anträge verzögern; einige Ausführungen von Busch in einer Haftbeschwerde "streifen den Tatbestand der Beleidigung der Richter".

Busch hatte moniert, sein Mandant sitze in einer "Todeszelle" - was er so verstanden haben will, dass selbst bei einer Mindeststrafe von drei Jahren John Demjanjuk nicht mehr lebend aus dem Gefängnis kommen werde. Busch wiederum beschwerte sich, er werde vom Gericht oft "runtergeputzt".

Tags darauf bemühten sich die Beteiligten wieder um einen professionellen Umgangston.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: