Debatte um Verbot des Mohammed-Films:Verzwergung des Heiligen

Es ist blasphemisch zu glauben, man müsse Gott, Allah oder dem Propheten Mohammed einen deutschen Staatsanwalt zu Hilfe rufen. Der sogenannte "Gotteslästerungs-Paragraph" ist gut gemeint, aber legislativer Unsinn. Die Religionsdelikte gehören nicht verschärft, sondern abgeschafft.

Heribert Prantl

Der Paragraf 166 des Strafgesetzbuchs, den man antiquiert als Gotteslästerungs-Paragraf bezeichnet, ist lästerlich schlecht konzipiert. Er bestraft zwar nicht, wie in alten Zeiten, die Verhöhnung Gottes, sondern Religionsbeschimpfung - aber nur dann, wenn dies in einer Weise geschieht, "die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören".

Das ist gut gemeint, aber unpraktikabel. Denn so haben es die Anhänger der beleidigten Religion in der Hand, durch möglichst viel Aufruhr die Sache zur Straftat zu machen. Das ist legislativer Unsinn.

Der Vorschlag aus der CDU/CSU freilich, wieder zu dem Rechtszustand zurückzukehren, der vor 1969 bestand, ist noch unsinniger. Damals wurde jegliche Verletzung des religiösen Gefühls bestraft. Angesichts der vielen und höchst unterschiedlich ausgeprägten Gefühle, die es da gibt, ist das kein Ansatzpunkt für eine Strafe. So ein wabernder Straftatbestand ist verfassungswidrig.

Im Übrigen, wer beleidigt Gott mehr: Derjenige, der ihn lästert, oder derjenige, der glaubt, er müsse ihn mit Strafen schützen? Es ist blasphemisch zu glauben, man müsse Gott, Allah oder dem Propheten einen deutschen Staatsanwalt zu Hilfe rufen. Das ist eine Verzwergung des Heiligen.

Die Religionsdelikte gehören nicht verschärft, sondern abgeschafft. Es reicht der Straftatbestand der Volksverhetzung. Wer durch Religionsbeleidigung zum Hass aufstachelt, muss bestraft werden.

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