Bundeswehr in Afghanistan:Vorschriftsmäßig verbluten

Bundeswehrsoldaten sind bei Missionen in Krisengebieten oft in einer Zwickmühle: Sie sind für schwierige Einsätze ausgebildet - doch oft behindert die Rechtslage die Ausführung.

Peter Blechschmidt

Das Szenario kann in Afghanistan jeden Tag Wirklichkeit werden: Ein Konvoi der Bundeswehr gerät in einen Hinterhalt. Der Dingo an der Spitze wird von einer Panzerfaust getroffen, ein Soldat schwer verwundet. Am Ende der Kolonne fährt der bewegliche Arzttrupp. Doch die Helfer können nicht nach vorn vorrücken, weil sie unter heftigem Beschuss liegen. Der Verwundete aber braucht dringend Hilfe. Ein speziell ausgebildeter Kamerad könnte sie leisten, aber er darf es nicht. Rechtliche Gründe stehen dagegen. Das könne ja wohl nicht wahr sein, meint der FDP-Bundestagsabgeordnete Rainer Stinner.

Bundeswehr in Afghanistan: Die Bundeswehrsoldaten sind jeden Tag erheblichen Risiken ausgesetzt.

Die Bundeswehrsoldaten sind jeden Tag erheblichen Risiken ausgesetzt.

(Foto: Foto: ddp)

In den für besonders gefährliche Missionen vorgesehenen Spezialkräften gibt es bereits eigens für die erste Notversorgung ausgebildete Soldaten. Im Militärjargon heißen sie Combat First Responder (CFR). Sie dürfen Dinge tun, die in Deutschland ausdrücklich Ärzten vorbehalten sind, zum Beispiel Infusionen legen oder die Atemwege intubieren.

Mit der zunehmenden Gefahr von Verwundungen bei Auslandseinsätzen wachsen auch die Anforderungen an die Erste-Hilfe-Fähigkeit der Soldaten. Deshalb hat die Führung des Sanitätsdienstes ein Konzept erarbeitet, nach dem die Erste-Hilfe-Ausbildung von Soldaten stufenweise intensiviert werden soll. Allerdings soll es nicht so weit gehen, dass Soldaten "normaler" Einheiten Fähigkeiten wie die CFR erwerben.

"Die Ausbildungsinhalte . . . sind konzeptionell hergeleitet und fachlich-inhaltlich ausgeplant", schrieb Heeresinspekteur Hans-Otto Budde vor zwei Monaten an Stinner. Aber: "Eine abschließende Festlegung der Ausbildungsinhalte . . . konnte bisher noch nicht erfolgen. Der Grund hierfür liegt nicht bei den Streitkräften, sondern ergibt sich aus der noch offenen Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen."

Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) bestätigte dem Abgeordneten, es gebe einen "Zielkonflikt zwischen möglichst weitreichender Selbst- und Kameradenhilfe zum Erhalt von Leben bis zum Eintreffen eines Arztes und den in Deutschland geltenden Rechtsgrundsätzen zur Delegation ärztlicher Maßnahmen und den gegebenenfalls daraus entstehenden rechtlichen Haftungskonsequenzen".

Eine Klärung erhofft sich das Verteidigungsministerium von einer Novellierung des Rettungsassistentengesetzes, doch wann die kommen wird, steht in den Sternen. Ende September will der "Wehrmedizinische Beirat" sich ein Urteil bilden, so Sanitätsinspekteur Kurt-Bernhard Nakath am Dienstag zur SZ.

Vor dem Problem, dass Rechtsvorschriften für Friedenszeiten auf kriegsähnliche Einsätze nicht passen, stehen Soldaten immer wieder. Erst kürzlich wurden die Regeln für den Schusswaffengebrauch präzisiert. Aber auch so simple technische Dinge wie der Umbau einer Funkanlage in einem Geländewagen können theoretisch dazu führen, dass die deutsche TÜV-Zulassung erlischt.

"Ausgesprochen wichtig" nennt Heeresinspekteur Budde das von Stinner aufgeworfene Thema. "Wir müssen im Einsatz helfen können, auch wenn die Maßnahme an einer deutschen Autobahn vielleicht nicht geht", sagt er. Stinner versteht nicht, warum die erweiterte Ausbildung nur den CFR vorbehalten bleiben soll: "Es kann ja wohl nicht sein, dass es besser ist, Soldaten strikt rechtssicher verbluten zu lassen als alles zu tun, um sie zu retten." Im Ernstfall würde aber, so ist anzunehmen, wohl jeder Soldat tun, was er kann, und Vorschrift Vorschrift sein lassen.

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