Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Freiheit der Berichterstattung: Es hat die Tricks verboten, mit denen Gerichte die Medienöffentlichkeit aus wichtigen Verhandlungen ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Freiheit der Berichterstattung: Es hat die Tricks der Gerichte entlarvt, die Medienöffentlichkeit aus wichtigen Verhandlungen komplett auszuschließen - und es hat diese Tricks verboten.
Das Urteil ist kein Sieg des Voyeurismus, sondern ein Sieg des Öffentlichkeitsprinzips über eine Sucht der Justiz, sich im Paragraphenturm einzuschließen. (© Foto: dpa)
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Das ist kein Sieg des Voyeurismus, sondern ein Sieg des Öffentlichkeitsprinzips über eine Sucht der Justiz, sich im Paragraphenturm einzuschließen.
Ein Gericht kann nun nicht mehr rundweg verbieten, dass vor Prozessbeginn und nach Ende der Verhandlung im Gerichtssaal gefilmt wird. Zum Schutz von Persönlichkeitsinteressen der Prozessbeteiligten müssen sich Richter künftig etwas Intelligenteres als ein Total-Verbot einfallen lassen - also Auflagen, die bis zur Anonymisierung von Gesichtern gehen können.
Gerichtssaal-Voyeurismus bleibt verboten. Natürlich ist der Karlsruher Beschluss nicht der Startschuss für ein Gerichtsfernsehen. Fernsehberichterstattung aus der laufenden mündlichen Verhandlung bleibt verboten. Niemand muss also befürchten, künftig vor der Kamera aussagen zu müssen.
Eine einzige Fernsehkamera im Gerichtssaal würde den Prozess mehr verändern als alle Novellierungen der Strafprozessordnung der letzten fünfzig Jahre zusammen. Kein Richter könnte mit noch so sensibler Verhandlungsführung wieder richten, was ein Justiz-TV anrichtet. Es ist verboten und es bleibt verboten.
Wenn ein Gericht sich aber mit Absicht einen kleinen Sitzungssaal sucht, um dann die Medienöffentlichkeit unter Hinweis auf drangvolle Enge und die Notwendigkeit ungestörter Rechtsfindung auszuschließen, ist das einer selbstbewussten Justiz unwürdig. Der Beschluss aus Karlsruhe ist also auch Mahnung zu richterlichem Selbstbewusstsein.
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(SZ vom 30.01.2008/jkr)
Protest gegen dritte Startbahn