Die Richter hielten es für verfassungsrechtlich unbedenklich, den Energieverbrauch aus umweltpolitischen Gründen zu verteuern und wiesen die Klagen von Kühlhaus-Betreibern und Spediteuren ab. Rot-Grün sieht sich auf der ganzen Linie bestätigt.
Die Verteuerung des Energieverbrauchs zu umweltpolitischen Zwecken sei verfassungsrechtlich unbedenklich, befand der Erste Senat.
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Laut Urteil durfte der Gesetzgeber zudem die energieintensive Industrie teilweise von der Steuer befreien, um sie vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen.
Zur Begründung hieß es, das Grundgesetz schütze nicht die Erwartung der Kläger, ihre Unternehmen auch in Zukunft rentabel betreiben zu können. Es gebe auch keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Steuer an ein Produktionsmittel verbiete.
Die in drei Stufen eingeführte Abgabe erhöhte sich zuletzt am 1. Januar 2003 bei Benzin und Diesel um 3,07 auf nunmehr 17,78 Cent je Liter. Die Stromsteuer wurde zu Beginn des Jahres um 0,26 Prozent angehoben. Auch Heizen mit Erdgas und Nachtspeicheröfen wurde teurer.
In der Urteilsbegründung heißt es, die Erhebung der Strom- und Mineralölsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform berührten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch die Eigentumsgarantie.
Auch die Querfinanzierung der Rentenkassen mit der vor fünf Jahren eingeführten Steuer auf Strom und Treibstoff verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte die Verfassungsbeschwerden teilweise für unzulässig. Denn nicht die Spediteure und Kühlhausbetreiber seien Steuerschuldner, sondern die Stromversorger und Inhaber der Mineralöllager, die ihrerseits versuchten, die Verbrauchssteuer abzuwälzen.
Ob das angesichts der Abhängigkeit von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gelinge, sei ebenso ungewiss wie die Frage, ob die Spediteure und Kühlhausbetreiber die Belastung durch die Ökosteuer nicht ihrerseits an die Kunden weitergeben könnten.
Die rot-grüne Bundesregierung hatte die Ökosteuer 1999 für Benzin, Gas und Heizöl erhöht und für Strom eingeführt. Damit sollten einerseits Anreize für Energiesparmaßnahmen geschaffen, aber auch die Beiträge für die Rentenversicherung gesenkt werden.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00
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(dpa/AFP)
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