Bundesverfassungsgericht:Gegenreden

Vor 60 Jahren stärkte das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit: Man durfte nun auf die NS-Geschichte Einzelner hinweisen. Das ist vorbildlich. Heute ist es wieder notwendig, diese Rechte zu nutzen und Einspruch gegen Hetzer zu erheben.

Von Christian Bommarius

Kein Rassist hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit so nachhaltig beeinflusst wie Veit Harlan, der Lieblingsregisseur von Joseph Goebbels, vor 60 Jahren. Als in der Bundesrepublik alte Nazis als junge Demokraten zurückkehrten in ihre Positionen - Richter als Richter, Lehrer als Lehrer, Schauspieler als Schauspieler -, stellte sich auch Harlan seinem Publikum mit einem neuen Spielfilm vor: "Unsterbliche Geliebte". Harlans Popularität war ungebrochen, sie beruhte nicht zuletzt auf seinem antisemitischen Hetzfilm "Jud Süß" (1940), einem Auftragswerk Goebbels', das den Propagandaminister entzückt ("Der erste wirkliche antisemitische Film"), mehr als 20 Millionen Kinogänger begeistert und die Motivation von KZ-Wachmannschaften nachhaltig befördert hatte.

Harlans anhaltende Beliebtheit lag bestimmt nicht an seinem verlogenen Bekenntnis, niemals ein Antisemit gewesen zu sein, sondern an der begründeten Überzeugung der überwältigenden Mehrheit seines Publikums vom Gegenteil: In einer Umfrage im Jahr 1949 bekundeten 53 Prozent der befragten Westdeutschen antisemitische Ressentiments. Das Comeback Harlans war für seine Anhänger beglückend, für seine - zunächst wenigen - antirassistischen Gegner, die die Gründung der Bundesrepublik nicht nur mit einem Wohlstandsversprechen, sondern mit der Verheißung einer Demokratie und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz) verbanden, war es eine Provokation.

In mehreren Universitätsstädten protestierten Studenten, jüdische Gemeinden, Sozialdemokraten und Gewerkschafter gegen die Aufführung neuer Harlan-Filme, immer mehr Bundesbürger schlossen sich den Protesten an, mit anderen Worten: Die junge Bundesrepublik erlebte damals die Anfänge der Zivilgesellschaft. Und das Bundesverfassungsgericht gab ihr vor 60 Jahren seinen Segen. Im Streit um Veit Harlan sprach es Anfang 1958 mit dem "Lüth-Urteil" das letzte Wort - bis heute eine der wichtigsten Entscheidungen des Gerichts, vor allem, weil es den Bundesbürgern die überragende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit erklärte.

Auf dessen Schutz hatte sich Erich Lüth, der Direktor der Staatlichen Pressestelle Hamburg, berufen, als er zum Boykott des neuen Films Harlans aufgerufen hatte, dessen "ganzes Wirken (...) die Mordhetze der Nazis und die Massenvernichtung für Andersdenkende und Andersrassige" gefördert habe. Dagegen hatten die Produktionsfirma und der Filmverleih mit der Begründung geklagt, der Aufruf an die Kinobesitzer bedeute eine sitten- und damit rechtswidrige Geschäftsschädigung. Die Klage hatte in zwei Instanzen Erfolg, dann aber war Lüths Verfassungsbeschwerde auf dem Tisch des Bundesverfassungsgerichts gelandet, begleitet von den immer lauteren Protesten ("Nazis raus!") immer größer werdender Kreise der Bevölkerung, aber natürlich auch von den Gegenprotesten der Harlan-Anhänger, die vor den betroffenen Kinos "Niederknüppeln" und "Juden raus!" skandierten.

Es bleibt die Aufgabe von allen, den Nachfahren der Ideologen in die Parade zu fahren

Die Entscheidung, die das Karlsruher Gericht im Januar 1958 verkündete, war aus zwei Gründen bedeutend. Es stellte fest, dass Grundrechte keineswegs nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, sondern ebenso Schutzrechte im Verhältnis von Bürger zu Bürger. Das Grundgesetz sei ein "Wertesystem", das für alle Bereiche des Rechts gelte, auch für das bürgerliche Recht. Damit war klar, dass sich der Bürger Lüth gegen den Vorwurf der Privatunternehmen, sein Boykottaufruf sei "sittenwidrig" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Prinzip mit der Berufung auf die im Grundgesetz verbürgte Meinungsfreiheit verteidigen könne.

Konnte er es auch im konkreten Fall? Das Bundesverfassungsgericht bestätigte Lüth nicht nur, von seinem Grundrecht der freien Meinungsäußerung zulässigen Gebrauch gemacht zu haben, es erteilte den Bundesbürgern zugleich eine Lehrstunde in Sachen Demokratie, die bis heute an Aktualität nichts eingebüßt hat. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei als "unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte". Es sei "in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt".

Lüth befürchte, das Wiederauftreten Harlans könne - vor allem im Ausland - so gedeutet werden, "als habe sich im deutschen Kulturleben gegenüber der nationalsozialistischen Zeit nichts geändert". Wie damals, so sei Harlan auch jetzt wieder der repräsentative deutsche Filmregisseur. Diese Befürchtungen beträfen eine für das deutsche Volk sehr wesentliche Frage, im Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt: "Dem deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran, dass die Welt gewiss sein kann, das deutsche Volk habe sich von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht aus politischen Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere Umkehr gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit". Lüth hat damals in Karlsruhe gewonnen, Harlan hat mit seinem Comeback ins Filmgeschäft der jungen deutschen Demokratie - wenngleich ungewollt - einen bedeutenden Erfolg beschert.

Der Erfolg darf nicht verspielt werden. Aber er droht verspielt zu werden, wenn geistigen Nachfahren Harlans und seiner Anhänger nicht oder nicht laut genug widersprochen wird. Er droht verspielt zu werden, wenn der jüngst in den Bundestag gewählte und nur deshalb als Richter am Landgericht Dresden beurlaubte AfD-Politiker Jens Maier wie einst Veit Harlan in "Jud Süß" vor der "Herstellung von Mischvölkern" warnt, durch die die "nationalen Identitäten" ausgelöscht werden sollen, und kein Richterkollege vortritt und sagt: "Nazis raus!". Er droht verspielt zu werden, wenn nicht Rassisten, Islamophoben, Antisemiten widersprochen wird, sondern nur dem - allerdings wenig geglückten - Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das dem Hass entgegentritt, den Rassisten, Islamophobe, Antisemiten im Netz verbreiten. Das Grundgesetz schützt die Demokratie, nicht die vermeintliche Meinungsfreiheit ihrer Feinde.

Christian Bommarius, 59, ist Jurist und Autor.

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