5. Der deutsche Gesetzgeber kann aber nun auf der Basis der EU-Richtlinie und der Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein neues, verfassungskonformes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erlassen. Es dürfen also in Zukunft alle Telekommunikationsdaten auf Vorrat sechs Monate (diese sechs Monate liegen allerdings, so die Richter, "an der Obergrenze dessen, was unter Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtfertigungsfähig ist") gespeichert werden, wenn nur der Zugriff des Staates auf diese Daten streng genug geregelt wird.

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6. Datenspeicherung ohne konkreten Anlass zu noch unbestimmten Zwecken galt bisher von vornherein als grundgesetzwidrig. Die Bürger im Staat des Grundgesetzes, so wurde das seitdem in vielen Urteilen bestätigt, sollen nicht befürchten müssen, dass "abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert" werden. Jetzt sagt das Bundesverfassungsgericht unter dem Druck der EU-Richtlinie, vorsorgliche anlasslose Datenspeicherungen seien nicht in Gänze und "nicht schlechthin" verfassungswidrig. Sie seien zulässig, allerdings "nur ausnahmsweise". Es handele sich um einen "besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt". Deshalb müsse dieser Eingriff auch an "besonders schwere Anforderungen" geknüpft werden.

7. Die Speicherung aller Telekommunikationsdaten aller Bürger wird grundsätzlich für möglich gehalten, aber an die Aufbewahrung der Daten werden hohe Anforderungen gestellt. Die Speicherung bedürfe, um verhältnismäßig zu sein, eines "besonders hohen Standards der Datensicherheit". Gefordert wird unter anderem: Eine anspruchsvolle Verschlüsselung; ein "gesichertes Zugriffsregime unter Nutzung etwa des Vier-Augen-Prinzips" sowie eine "revisionssichere Protokollierung".

8. Der staatliche Zugriff auf die gespeicherten Daten muss völlig neu geregelt werden: Bisher war der Zugriff schon bei Straftaten "von erheblicher Bedeutung" möglich. Künftig soll er nur zur Verfolgung konkret aufgeführter "schwerer Straftaten" möglich sein, wenn diese "auch im Einzelfall schwer wiegt". Zur Gefahrenabwehr soll der Zugriff "nur zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden". Die Verfassungsrichter nehmen Bezug auf ihre schon für die Online-Durchsuchung von Computern entwickelten Kriterien.

9. Bei der Neuregelung des staatlichen Zugriffs auf die gespeicherten Telekommunikationsdaten muss künftig beachtet werden, dass die Verfassungsrichter "ein grundsätzliches Übermittlungsverbot" für die Daten von Personen formulieren, die auf besondere Vertraulichkeit angewiesen sind: Die Telefon- und Internetdaten von Personen, Behörden und Organisationen, die telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten oder bei denen die Anrufer grundsätzlich anonym bleiben, sollen tabu bleiben. Es ist hier die Rede von Einrichtungen, deren Mitarbeiter Verschwiegenheitspflichten unterliegen.

10. Journalisten werden aber hier nicht ausdrücklich genannt. Es ist daher zu befürchten, dass der Gesetzgeber das künftige Zugriffsverbot nicht auf die Telekommunikationsdaten von Journalisten erstreckt.

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  1. Die zehn Gebote der Vorratsdatenspeicherung
  2. Sie lesen jetzt Punkt 6 bis 10: Das Gericht weicht vom bisherigen Credo ab
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(sueddeutsche.de/gba)