Bundesgerichtshof hebt Anordnung auf:Frühere RAF-Terroristin Eckes muss nicht in Beugehaft

Die frühere RAF-Terroristin Christa Eckes darf nicht per Beugehaft zur Aussage im Buback-Prozess bewegt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung gegen die schwer kranke 60-Jährige aufgehoben.

Der schwer erkrankten früheren RAF-Terroristin Christa Eckes bleibt die Beugehaft nun doch erspart. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob die Beugehaft-Anordnung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart gegen Eckes auf, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der Bundesgerichtshof verwies in seinem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss darauf, dass Eckes' Erkrankung "lebensbedrohend" sei und ein Vollzug der Beugehaft sie in Lebensgefahr bringen könne.

Das OLG Stuttgart hatte mit der Beugehaft eine Aussage von Eckes als Zeugin im Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker um das Buback-Attentat von 1977 erzwingen wollen. Der BGH betonte jedoch, dass auch in terroristischen Mordfällen der Grundsatz gelte, dass "die Wahrheit nicht um jeden Preis" erforscht werden dürfe. Hier drohe im Falle einer Beugehaft eine "hohe Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin". Die Beschwerde von Eckes' Anwalt hatte damit Erfolg.

Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen beiden Begleitern am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In dem Prozess sollte Eckes zum Inhalt von Gesprächen mit Becker im Jahr 2008 aussagen. Eckes hatte dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.

Das OLG Stuttgart hatte ein solches Recht nicht anerkannt und gegen Eckes Beugehaft bis zu sechs Monaten angeordnet. Diesen OLG-Beschluss vom 1. Dezember 2011 hob der Bundesgerichtshof jetzt auf, wobei er offen ließ, ob Eckes ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Am 15. Dezember 2011 hatte das OLG Stuttgart von sich aus entschieden, die Vollziehung der Beugehaft gegen Eckes "auszusetzen". Grund war ein damals eingereichtes ärztliches Attest.

Der BGH betonte nun, dass die Behandlung von Eckes in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation erforderlich sei. Sie soll an Leukämie erkrankt sein. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus sei "ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird", heißt es im BGH-Beschluss. Unter diesen Umständen müsse das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten.

Der 3. Strafsenat des BGH rügte das OLG Stuttgart deutlich: Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebiete es sogar, "bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen". Diese bewirke hier einen schweren Eingriff in die Rechte der Zeugin auf Freiheit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit. "Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben", betonte der 3. Strafsenat. Der Zweck des Strafverfahrens würde verfehlt, "wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen".

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