Bundesgerichtshof:Dashcam-Videos gelten als Beweis

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Videoaufnahmen aus dem Auto sind erlaubt, wenn sie Haftungsfragen bei Unfällen klären können.

Von WOLFGANG JANISCH, Karlsruhe

Unfallvideos, die von Dashcams hinter der Windschutzscheibe aufgezeichnet wurden, dürfen vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Nach dem Grundsatzurteil ist eine "permanente anlasslose Aufzeichnung" zwar als Verletzung des Datenschutzgesetzes einzustufen. Doch trotz ihrer Rechtswidrigkeit können solche Aufnahmen im Prozess um die Haftung für einen Autounfall verwendet werden.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der in der Kurve einer mehrspurigen Straße mit einem Wagen auf der anderen Spur kollidier-te. Es kam, wie es häufig kommt: Jeder der Beteiligten behauptete, nicht er habe die verbotene Linie überquert, sondern der andere. Der Unfallsachverständige konnte die Sache ebenfalls nicht klären; möglich seien beide Versionen, sagte er. Der Kläger wollte seine 1700-Euro-Forderung mit dem Video des Crashs untermauern, aufgenommen von einer Dashcam an der Scheibe seines Wagens. Zunächst ohne Erfolg: Amts- und Landgericht Magdeburg wiesen seine Klage ab. Die Aufzeichnung verletze den Datenschutz und sei damit vor Gericht nicht verwertbar.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun auf und stufte das Video als verwertbar ein. Nach den Worten des Senatsvorsitzenden Gregor Galke folgt dies aus einer Interessenabwägung. Den Nutzen solcher Aufnahmen für die Gerichte schätzt der BGH als sehr hoch ein, und zwar wegen der "besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist". Unfallgutachten lieferten hier oft keine verlässliche Grundlage, weil auch sie auf verlässliche Tatsachen angewiesen seien. Deutlich weniger schwer wiegt aus Sicht des BGH dagegen der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Betroffener. Denn das Geschehen ereigne sich im öffentlichen Straßenraum - dort setze sich jeder freiwillig der Beobachtung durch andere aus. "Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind", befand das Gericht.

Mit dem Grundsatzurteil hat der BGH einen lange währenden Streit über die Nutzung solcher Aufnahmen beendet. Was daraus für die Praxis folgt, ist aber nicht ganz klar. Denn auch nach dem BGH-Urteil bleiben komplette Aufzeichnungen ganzer Autofahrten unzulässig und können mit Bußgeld geahndet werden. Volker Broo, Stellvertreter des baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten, plädierte dafür, das Filmen im Auto auf Kameras zu beschränken, die beispielsweise nur jeweils die letzten 60 Sekunden festhalten und den Rest permanent wieder überschreiben - ähnlich wie bei den Bodycams der Polizei. Die Datenschutzbehörden sollten bei der Autoindustrie auf solche Lösungen dringen. Auch im Urteil des BGH werden Kurzspeicherungen als unproblematisch bezeichnet. Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragte Marit Hansen hält die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für angezeigt, die mit der Automatisierung des Fahrens ohnehin notwendig werde.

© SZ vom 16.05.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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