BGH-Urteil:Juristischer Sieg für ehemalige RAF-Terroristen

Die zu ihren Taten schweigenden Ex-Terroristen Mohnhaupt, Klar und Folkerts müssen nicht in Beugehaft. An deren Sinn zweifelt Opfer-Sohn Michael Buback. "Warum sollte zusätzlicher Druck wie eine Beugehaft zu verlässlicheren Aussagen führen?"

Die ehemaligen RAF-Terroristen Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Das gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag bekannt.

Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts; AP

Keine Beugehaft für Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts (v.l.n.r.).

(Foto: Foto: AP)

Die Ex-Terroristen schweigen beharrlich zu ungeklärten Verbrechen, in denen sie verstrickt waren. Zu diesen Taten gehört auch der Mord am früheren Generalbundesanwalt Siegfried Buback 1977.

Michael Buback, der Sohn des Opfers, sprach nach Bekanntgabe des Urteils mit sueddeutsche.de. Er habe den Beugehaft-Plänen von Anfang an etwas skeptisch gegenüber, sagte Buback und erläuterte die Gründe seiner Haltung: "Es bedrückt mich auch, wenn man sich bei den Ermittlungen zu stark auf die Unterstützung von Terroristen verlässt." Wie oft sei gesagt worden: Man dürfe den Aussagen von Terroristen nicht trauen. "Warum sollte zusätzlicher Druck wie eine Beugehaft zu verlässlicheren Aussagen führen?", fragte Buback.

Buback äußerte auch Verständnis dafür, dass man versucht, jede Informationsmöglichkeit zu nutzen, um ungelöste Verbrechen wie die Ermordung seines Vaters doch noch zu klären.

Er selbst setzt mehr Hoffnungen auf Ermittlungserkenntnisse, die seit mehr als 25 Jahren gesperrt sind. "Ich würde mir wünschen, dass der Bundesanwaltschaft die Verfassungsschutzakten, um die sie gebeten hat, für ihre Ermittlungen zugänglich gemacht werden", sagte Buback.

Bubacks Vorschlag ist naheliegend, nachdem die Beugehaft-Option vom Tisch ist. Der 3. Strafsenat des BGH hatte eine Entscheidung des BGH-Ermittlungsrichters aufgehoben. Er wollte die ehemaligen Mitglieder der RAF zu Aussagen bringen, wer den früheren Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine zwei Begleiter im April 1977 ermordet hatte. Damit gab das Gericht den Beschwerden der einstigen RAF-Mitglieder statt.

Hintergrund waren neuerliche Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen das frühere RAF-Mitglied Stefan Wisniewski, der als möglicher Schütze bei der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seinen beiden Begleitern im Jahr 1977 genannt worden war.

Nach den Worten des BGH-Strafsenats haben Klar, Mohnhaupt und Folkerts hier ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, weil sie sich durch die Aussagen selbst belasten könnten. Zwar sind alle drei bereits wegen des Buback-Attentats verurteilt worden. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass sie bei der sogenannten "Offensive 77" an anderen RAF-Verbrechen in jener Zeit beteiligt gewesen seien, argumentierte das Gericht. Deshalb müsse den Ex-Terroristen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingestanden werden.

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