Ausländerbehörde:Staat darf Asylleistungen auf Minimum kürzen

Ein Mann aus Kamerun soll abgeschoben werden, hilft aber nicht dabei, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen. Nun hat das Bundessozialgericht gebilligt, dass er nur noch Sachmittel erhält.

Von Ulrike Nimz, Kassel

Eine Behörde darf einem Asylbewerber Leistungen kürzen, wenn er nicht bei seiner Abschiebung mitwirkt: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Freitag die Klage eines 49-Jährigen aus Kamerun abgewiesen. Der Mann war 2002 nach Deutschland gekommen, sein Asylantrag blieb ohne Erfolg. Die Ausländerbehörde will ihn abschieben, es fehlen aber notwendige Reisepapiere. Allein von 2004 bis 2013 forderte die Behörde den Mann 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken. Er ist in einer Asylbewerberunterkunft in Brandenburg untergebracht und bekommt dort Bekleidung und Wertgutscheine für Essen. Ursprünglich erhielt er noch ein Taschengeld von monatlich 137 Euro für persönliche Bedürfnisse wie Telekommunikation und Freizeit. Der Asylbewerber sah mit dessen Kürzung sein Existenzminimum gefährdet. Ihm stehe auch das soziokulturelle Existenzminimum zu.

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