Auskunftsrecht:Verfassungsgericht stärkt Kontrollrechte des Bundestags

  • Die Regierung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, Anfragen des Parlaments öffentlich zu beantworten, solange diese nicht das Staatswohl gefährden könnten.
  • Geklagt hatten die Grünen, deren Anfrage an die schwarz-gelbe Regierung von 2010 nur unzureichend beantwortet worden war.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte des Bundestags auf Kontrolle der Bundesregierung erneut gestärkt. Die Bundesregierung sei grundsätzlich verpflichtet, Anfragen des Parlaments öffentlich zu beantworten, entschieden die Verfassungsrichter in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Sonst könne das Parlament "Rechtsverstöße und vergleichbare Missstände in Regierung und Verwaltung nicht aufdecken". Grenzen des Informationsrechts sieht Karlsruhe erst, wenn Antworten das Staatswohl gefährden würden.

Schwarz-gelbe Bundesregierung verweigerte Auskünfte zu Unrecht

Abgeordnete der Grünen-Fraktion im Bundestag hatten vor dem Verfassungsgericht geklagt. Sie hatten 2010 Anfragen an die Bundesregierung zur Aufklärung der Bankenkrise sowie zu Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bahn über das Milliarden-Bauprojekt Stuttgart 21 gestellt. Die damalige schwarz-gelbe Regierung hatte die Fragen teils nicht, teils aus Sicht der Kläger unzureichend beantwortet.

Die Bundesregierung berief sich darauf, dass das sogenannte Interpellationsrecht, also das Recht auf Auskunft, nur für den Verantwortungsbereich der Regierung gelte, nicht aber für den der Aufsichtsbehörden wie der Bafin. Ihre Verschwiegenheit in puncto Deutsche Bahn begründete sie mit Geheimhaltungspflichten. Die Grünen sahen hingegen die Regierung in der Pflicht, die Bundestagsabgeordneten umfassend zu informieren. Sie verwiesen auf das parlamentarische Frage- und Informationsrecht im Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun im Sinne der Kläger: Die damalige Regierung habe zu Unrecht Auskünfte verweigert und damit die Rechte der Abgeordneten verletzt, heißt es in dem Urteil (Az.: 2 BvE 2/11).

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