Atomausstieg:Milliarden vor Gericht

Was ist eine Zusage der Bundesregierung eigentlich wert? Karlsruhe prüft, ob der Atomausstieg das Eigentum der Energiekonzerne verletzte. Das Urteil könnte milliardenschwere Folgen haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Haltung der in Karlsruhe klagenden Energieversorger Eon und RWE zum Atomausstieg von 2011 lässt sich so zusammenfassen: eine irrationale Angelegenheit, keine sachlich begründete Entscheidung. Oder, wie es Eon-Vorstandschef Johannes Teyssen am Dienstag bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht formulierte: Die Kehrtwende des Gesetzgebers nach dem Reaktorunfall im japanischen Fukushima sei weder mit der Notwendigkeit der Risikovorsorge noch mit einem "Restrisiko" begründet worden, sondern nur mit einer neuen "Risikowahrnehmung". Mit einem subjektiven Empfinden, fügte sein Bevollmächtigter Rupert Scholz hinzu: "Die Politik darf nicht in reine Emotionalität verfallen."

Zwei Tage lang verhandelt der Erste Senat - als Berichterstatter ist Michael Eichberger zuständig - über die Beschwerden von Eon, RWE und Vattenfall. Drei Verfahren, die Grundlage milliardenteurer Schadenersatzklagen sein könnten. Die Bundesregierung freilich machte deutlich, dass die Frage, wie emotional oder rational sich der Atomausstieg vollzogen hat, für das Urteil keine Relevanz haben könne: "Allein dem Gesetzgeber obliegt die Grundentscheidung für oder gegen die Kernenergie", zitierte Umweltministerin Barbara Hendricks aus dem grundlegenden Kalkar-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1978. Und Fukushima habe in Deutschland eine Neubewertung notwendig gemacht.

Fraglich ist, ob eine Zusicherung der Bundesregierung Ansprüche begründet

Den Beschluss, aus der Atomkraft auszusteigen, akzeptierten letztlich auch die Unternehmen. Er stelle den Primat der Politik bei der Kernenergienutzung nicht infrage, betonte RWE-Vorstandschef Matthias Hartung. Und Teyssen fügte hinzu: Es gehe nicht um die Zukunft der Kernenergie, sondern um eine faire Entschädigung.

Die Klage der Unternehmen zielt also auf eine Kompensation für einen Eingriff in ihr Eigentum. Ob es hier aber wirklich um "Eigentum" geht oder nur um Gewinnaussichten, die durch eine politische Neubewertung der Kernkraftnutzung verloren gegangen sind: Das wird eine der zentralen Fragen des Verfahrens sein. Die Versorger sind der Ansicht, dass die Reststrommengen, deren Produktion ihnen nach dem Atomkonsens im Jahr 2002 zugesichert worden war, als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum einzustufen seien - oder womöglich sogar die deutlich höheren Mengen nach der Laufzeitverlängerung von 2010, wenige Monate vor Fukushima. Mit dem Ausstiegsgesetz von 2011 ließen sich beträchtliche Teile dieser einst als Kompensation für den Atomausstieg gedachten Mengen nicht mehr nutzen, weil nunmehr feste Abschalttermine für die AKWs vorgeschrieben seien. "Das ist ein Griff ins Portemonnaie", sagte RWE-Anwalt Benedikt Wolfers.

Aus Sicht des Rechtsprofessors Christoph Möllers, Vertreter der Bundesregierung, kann die Reststrommenge aus dem Atomkonsens von 2002 keine Ansprüche begründen. Dabei habe es sich lediglich um Prognosen des Gesetzgebers gehandelt.

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