Schäuble ist klar, dass er ganz anders argumentieren muss als sein Vorgänger Schily. Alle bisherigen Argumente, die bis zum Karlsruher Urteil gebraucht wurden, sind verbraucht: Den Insassen des Flugzeugs kann man also keine mutmaßliche Einwilligung in die eigene Tötung unterstellen; schon gar nicht kann man eine solche Einwilligung in die Geschäfts- und Transportbedingungen aufnehmen.

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Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung steht vor einem Tornado. (© Foto: AP)

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Sie haben auch keine Solidarpflicht mit den Lebenden dergestalt, dass sie, weil dem Tod geweiht, auf ihr Leben verzichten müssen. Sie können auch nicht als Teil der Waffe Flugzeug betrachtet werden. Das Verfassungsgericht hat eine solche Degradierung zum Objekt ausdrücklich verboten. Die Insassen haben sich auch nicht, wie Soldaten im Krieg, für den Staat, also für das Ganze, aufzuopfern.

Der letztere Gedanke aber führt zum Schäuble-Plan. Es ist ein Kriegsplan. Er ist nicht neu, er wurde schon vor einem Dreivierteljahr heftig diskutiert, aber das öffentliche Gedächtnis ist kurz. Die Argumentation ist listig, arglistig: Eine Flugzeugentführung löst, nach Schäubles Grundgesetzänderungs-Plänen, den Quasi-Kriegsfall aus. Im Kriegsfall dürfen Schäuble, Jung und Merkel das tun, was sie in Friedenszeiten nicht tun dürfen: Menschenleben als bloße Rechnungsposten betrachten.

Nach dem Genfer Abkommen ist es so, dass die Pflicht der Militärs, die Zivilbevölkerung zu schonen, entfällt, wenn Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Auf den Quasi-Kriegsfall des Wolfgang Schäuble angewandt heißt dies: Die Tötung der Passagiere ist nun als Kollateralschaden nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig; der Pilot des Kampfjets, hat nicht mehr das Recht zur Befehlsverweigerung.

Rechtsstaat in extremer Gefahrenlagen

Der Schäuble-Plan passt zum gängigen Sprachgebrauch, zum "Krieg gegen den Terror". Er widerspricht aber der gesamten geltenden Rechtsordnung, er erhebt sich über die Verfassung. Sicherlich: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen; aber es darf sich dabei nicht selbst in Unrecht verwandeln. Eine solche Verwandlung findet statt, wenn auf Fälle schwerster Kriminalität Kriegsrecht angewendet wird.

Einst konnte der Monarch den "Belagerungszustand" ausrufen, wenn er die öffentliche Sicherheit für massiv bedroht hielt - und dann zu jedem Mittel greifen. Warum soll die Bundesregierung nicht dürfen, was der Kaiser durfte? Weil der Terrorismus weder sie noch den Gesetzgeber zu Mitteln verleiten darf, die die Zivilität des Landes gefährden. Ein Rechtsstaat zeigt sich darin, dass er auch in extremen Gefahrenlagen Rechtsstaat bleibt.

Die Tragik des Terrorangriffs ist juristisch nicht befriedigend zu lösen. Diese Erkenntnis ist vielleicht eine Zumutung, aber ein Verfassungsminister muss diese Zumutung aushalten. Sie ist Teil seiner politischen Last und Verantwortung.

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(SZ vom 20.9.2007)