Kita-Plätze und Betreuungsgeld:So kommen Eltern zu ihrem Recht

Im Notfall lässt sich sogar die Bezahlung der Großeltern abrechnen: Wie man einen Platz in der Kindertagesstätte einklagt und wo es Betreuungsgeld gibt. Antworten auf die wichtigsten Fragen vor dem Stichtag 1. August.

Von Ulrike Heidenreich

Vom 1. August an haben Eltern einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung ihrer ein- und zweijährigen Kinder. Dies kann in einer Kindertagesstätte oder bei einer öffentlich geförderten Tagesmutter geschehen. Ebenfalls am 1. August wird das Betreuungsgeld eingeführt. Eltern, die keinen Krippenplatz in Anspruch nehmen, sondern das Kind zu Hause selbst hüten oder dort betreuen lassen, erhalten monatlich zunächst 100 Euro.

Wie kann man den Rechtsanspruch auf einen Platz durchsetzen?

Alle Eltern von Kindern in Deutschland, die das erste Lebensjahr vollendet haben, können künftig einen Platz bei einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte (Kita) einfordern. Bislang galt der Rechtsanspruch nur für Kinder ab drei Jahren. Mindestens drei Monate, bevor das Kind in die Kita gehen soll, müssen sich die Eltern dort um einen Platz beworben haben.

Wer nach einer angemessenen Wartezeit (das können zwei, drei Monate sein) keinen Platz zugeteilt bekommt, kann gegen die Kommune, in der er wohnt, vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Gegen den Ablehnungsbescheid auf ihren Antrag sollten Eltern zunächst Widerspruch einlegen. Adressat ist die Stelle, die den Bescheid ausgestellt hat. Anders verhält es sich in Bayern, Niedersachsen und Baden-Württemberg - hier gilt die Widerspruchsregelung nicht und die Eltern müssen sofort rechtliche Mittel gegen die Kommune einlegen. Weil eine Klage viel zu lange dauern würde (und die Kinder bis dahin vielleicht schon in die Schule gehen), empfiehlt der Deutsche Anwaltsverein, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Mit diesem Antrag geht es schneller, Juristen rechnen mit etwa vier bis sechs Wochen bis zur Entscheidung. In ihrem Antrag müssen Eltern begründen, warum sie einen Anspruch haben: Etwa, weil sie berufstätig sind oder weil sie keinen Platz bei einer Tagesmutter bekommen haben. Einen Anwalt muss man sich nicht nehmen, man kann auch alleine den Rechtsweg beschreiten. Wichtig ist es, die Bemühungen um einen Platz nachweisen zu können. Es ist also ratsam, sämtliche Unterlagen und den Briefverkehr aufzubewahren.

Die Kommune ist dann in der Bringschuld und muss einen Platz suchen. Maximal 30 Minuten Geh- oder Fahrzeit von der Kita zur Wohnung sind zumutbar. Der Rechtsanspruch bezieht sich auf mindestens vier Stunden Betreuung der Kleinkinder an fünf Tagen pro Woche. Wollen und können Eltern das juristische Prozedere nicht abwarten und finden einen teureren Platz in einem Privatkindergarten, muss die Stadt die Mehrkosten übernehmen. Ein Rechtsgutachten des Deutschen Städtetags deutet an, dass auch Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn die Großeltern gegen Bezahlung aushelfen. Maximal 20 Euro pro Stunde dürfen sie abrechnen, ein Arbeitsvertrag wäre in diesem Fall nötig. Er ist jener Stelle vorzulegen, die den Ablehnungsbescheid ausgestellt hat.

Was passiert, wenn die Kommune keinen Platz in der Wunsch-Kindertagesstätte findet und den Eltern eine unzumutbare Alternative anbietet? Etwa eine Kinderkrippe am anderen Ende der Stadt? Einen Kindergarten, in dem Personalmangel herrscht und sich eine Erzieherin alleine um 17 Kinder kümmern muss? Eine Krippe, in die die Eltern ihr Kind nicht mit gutem Gewissen geben können? Roland Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein, sagt, dass die Eltern begründen müssten, warum das Angebot nicht angemessen sei: "Zum Beispiel, weil es keinen funktionierenden Nahverkehr gibt und die Eltern ihr Auto benötigen, um zur Arbeit zu fahren."

Wenn Eltern finden, dass das Verhältnis Betreuer und Kinderzahl in der ihnen angebotenen Kita nicht stimmt, hätten sie gute Karten, so Richter, wenn sie auf die Situation in ihrer Wunsch-Kinderkrippe verweisen. Am besten ist es, andere Eltern zu kontaktieren, die dort ihre Kleinen umsorgen lassen. Wenn dadurch nachweisbar ist, dass sich hier ein Erzieher bisher nur um sieben oder acht Kinder kümmerte, reicht das als Beleg aus. Väter und Mütter können dann einen anderen Platz verlangen. Kompliziert wird es, wenn Eltern zu Hause bleiben, weil das Kind sonst nicht betreut würde. Um einen Verdienstausfall geltend zu machen, müssten sie vor ein Zivilgericht ziehen. Das ist aufwendig. "Denn hier geht es nicht mehr um einen Rechtsanspruch des Kindes, sondern um den der Eltern", erklärt Richter. Die tröstliche Prognose: Meist genüge die Drohung zu klagen, um doch noch einen Platz zu erhalten.

Auch Städtetags-Hauptgeschäftsführer Stephan Articus rechnet trotz fehlender Plätze nicht mit einer großen Klagewelle: "In Einzelfällen werden die Jugendämter versuchen, sich mit den Eltern zu verständigen und andere Angebote zu machen, etwa für ganz kleine Kinder die früher sehr beliebten Krabbelgruppen."

Wer kann das Betreuungsgeld wie beantragen?

Gezahlt wird das Betreuungsgeld für Kinder vom 15. Lebensmonat an - wenn das Elterngeld endet - maximal 22 Monate lang. Voraussetzung ist, dass die Eltern keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung (Kita oder Tagespflege) in Anspruch nehmen. Es beträgt zunächst monatlich 100 Euro für Einjährige, vom 1. August 2014 an werden es 150 Euro monatlich für Ein- und Zweijährige sein. Betreuungsgeld kann für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren wurden, beantragt werden. Es kann rückwirkend nur für drei Lebensmonate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

Keinen Anspruch haben Eltern, die vor Geburt des Kindes ein Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben. Das Betreuungsgeld wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Eltern können die Leistung auch zum Bildungssparen oder zur privaten Altersvorsorge nutzen, Voraussetzung ist ein Vertrag mit einer Bank oder Versicherung. Die 100 Euro sind nicht zweckgebunden, Eltern können das Geld verwenden, wie sie möchten - für Windeln, für Kleidung, für die Bezahlung eines Au-Pairs, der Kinderfrau, der Großeltern. Auch die von Kritikern der "Herdprämie" befürchtete Investitionsvariante, Familien mit problematischem Umfeld könnten das Geld umsetzen in Flachbildschirme oder Heckspoiler, ist theoretisch möglich.

Beantragt werden kann die Leistung bei den Elterngeldkassen der Kommunen, die Adressen finden sich im Internet: www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=88966. Einen besonderen Service gibt es in Bayern: Allen Familien, die Elterngeld beziehen, wird das Antragsformular automatisch zugesandt, sogar schon ausgefüllt.

Zum Thema Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz und Betreuungsgeld gibt es einen Schwerpunkt in der Samstagsausgabe der Süddeutschen Zeitung - am Kiosk, in der App "SZ Digital" (iPad, Windows 8) oder als E-Paper (PDF). Einfach Zugang anlegen, einloggen und lesen: www.sz.de/digital-exklusiv.

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