Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag zweier Parlamentsabgeordneter abgewiesen. Sie hätten kein Recht zu klagen.

Die Karlsruher Richter lehnten einen Eilantrag der Bundestagsabgeordneten Willy Wimmer (CDU) und Peter Gauweiler (CSU) aus formalen Gründen ab - sie seien für eine Organklage nicht antragsberechtigt.

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Am Freitag hatte der Bundestag den Einsatz der Tornado-Aufklärungsflugzeuge beschlossen. Aus Sicht der Kläger läuft Deutschland damit Gefahr, in Afghanistan "in die völkerrechtswidrige Kriegführung der Vereinigten Staaten" verstrickt zu werden.

Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Organklage der beiden Abgeordneten auch im Hauptsacheverfahren unzulässig, so dass der Eilantrag abgelehnt werden müsse. Einzelne Abgeordnete seien nicht befugt, stellvertretend eine Verletzung von Rechten des Bundestag geltend zu machen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts dürfen das nur Fraktionen. Auch ein Eingriff in Statusrechte einzelner Abgeordneter sei nicht ersichtlich.

"Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht", hieß es in der Mitteilung des Zweiten Senats (Az: 2 BvE 1/07 - Beschluss vom 12. März 2007).

"Missachtung des humanitären Völkerrechts"

Der Tornado-Einsatz ist von April an geplant. Die Vorbereitungen für die Verlegung sollen diese Woche anlaufen. Gauweiler und Wimmer hatten argumentiert, die Bundesrepublik wirke dadurch an einer stillschweigenden Änderung des Nato-Vertrags mit: Die Nato-Führungsmacht USA verstoße ständig gegen fundamentale Prinzipien des auf Selbstverteidigung ausgerichteten Bündnisses, indem sie Präventivkriege führe und das humanitäre Völkerrecht missachte.

Weil die anderen Nato-Staaten - wie etwa Deutschland durch die Entsendung der Tornados - das vertragswidrige Verhalten der USA unterstützten, sei eine stillschweigende Neuinterpretation des Nato-Vertrags in Gang gesetzt worden.

"'Selbstverteidigung' wird dann erlaubt sein, wenn gar kein Angriff gegeben ist, und militärische Gewaltanwendung im 'Krieg gegen den Terrorismus' gerechtfertigt werden können, wo sich Terroristen aufhalten...", hieß es in der Klagebegründung.

Aus Sicht der beiden Kläger war zwar der Krieg gegen Afghanistan ursprünglich als Selbstverteidigung gerechtfertigt. Inzwischen sei aber der durch die Anschläge des 11. September 2001 begonnene Angriff beendet und das Taliban-Regime gestürzt.

Indem aber die USA heute immer noch die Anti-Terror-Bekämpfung "Operation Enduring Freedom" (OEF) in Afghanistan auf das Selbstverteidigungsrecht stützten, gäben sie dem Begriff der Selbstverteidigung einen völlig anderen Inhalt, als es die Charta der Vereinten Nationen (UN) vorsehe.

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(dpa/AFP)