Adoptionen:Vater, Vater, Kind

Der Bundesgerichtshof erleichtert es schwulen und lesbischen Paaren, Adoptionen im Ausland auch hierzulande anerkennen zu lassen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Homosexuelle Paare, die ein Kind adoptieren möchten, sind in Deutschland auf Umwege angewiesen - eine völlige Gleichstellung mit Ehepaaren steht nach wie vor aus. Nun aber hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen weiteren Schritt in diese Richtung unternommen. In einem Grundsatzbeschluss erleichtert der Familiensenat die Anerkennung von Adoptionen im Ausland. (Az: XII ZB 730/12)

Geklagt hatten zwei schwule Männer aus Berlin, die in Südafrika zusammengelebt und dort im Jahr 2009 ein Kind aus Kapstadt adoptiert hatten. Die dortige Behörde hatte das Verfahren begleitet, das zuständige Gericht bestätigte die Adoption. Und dies, obwohl die Männer weder nach deutschem noch nach südafrikanischem Recht in einer eingetragenen oder - wie es dort heißt - registrierten Partnerschaft leben. Das südafrikanische Adoptionsrecht ist in diesem Punkt sehr liberal: Ausreichend für eine Adoption ist bereits, dass das Paar "in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft" zusammenlebt; eine formalisierte Bindung ist nicht notwendig.

Als die neu gegründete Familie 2009 nach Deutschland zurückkehrte, verweigerte das Standesamt die erforderliche Beurkundung. Dies hat der BGH nun korrigiert. Einer Adoption im Ausland könne nicht schon deshalb die Anerkennung in Deutschland versagt werden, weil sie hierzulande nicht erlaubt ist. Der BGH legt hier einen großzügigen Maßstab an, um den Betroffenen eine nur partiell gültige Elternschaft zu ersparen. Maßgeblich ist laut BGH das "Wohl des Kindes": Würde man die südafrikanische Adoptionsentscheidung nicht akzeptieren, dann hätte das Kind zwar dort, nicht aber in Deutschland eine rechtlich abgesicherte Bindung zu den beiden Männern.

Mit einer ähnlichen Begründung hatte der BGH vor einem halben Jahr die Elternschaft eines schwulen Paars akzeptiert, das von einer Leihmutter in Kalifornien ein Kind hatte austragen lassen - womit beide nach kalifornischem Recht als Väter galten. Damit sich bei den Familienverhältnissen keine Kluft zwischen den Ländern auftut, hatte der BGH die Elternschaft beider Männer akzeptiert - auch, weil einer der beiden der genetische Vater war.

In seinem neuerlichen Urteil geht der BGH zudem ausdrücklich auf das 2013 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption ein, wonach Schwule und Lesben das zunächst nur vom Lebenspartner adoptierte Kind annehmen dürfen. Die Entscheidung zeige, dass "Bedenken allgemeiner Art, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften richten, nicht mehr erhoben werden können". Auch habe der Rechtsausschuss des Bundestages in seinem Bericht zum Lebenspartnerschaftsgesetz darauf hingewiesen, mit der Absage an die gemeinschaftliche Adoption sei "keine negative Aussage über die Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert". Dass die Männer nicht verpartnert waren, macht laut BGH keinen Unterschied. Die Behörden in Kapstadt hätten die Adoption ausdrücklich mit Blick auf die "Dauerhaftigkeit und Stabilität" der Lebensgemeinschaft akzeptiert.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: